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Betrieb von Taxis und Mietwagen Anbieter

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Taxi-Hofmann GmbH

Hohenbrunner Str. 33
85521 Ottobrunn
Deutschland

Weber & Eppinger Taxi-Pasing GBR

Bodenseestr. 113
81243 München
Deutschland

Thurn & Taxis Golf Center GmbH & Co. KG

Bullachbergweg 34
87645 Schwangau
Deutschland

+49 8362 98300

Heinrich Taxis GmbH & Co KG

Bludenzer Straße 37
70469 Stuttgart
Deutschland

+49 711 890030

Menuetaxi GmbH

Plauener Str. 161
13053 Berlin
Deutschland

+49 30 54004440

Taxi- Blitz- Ruf GmbH

Bischofstrasse 39
49074 Osnabrück
Deutschland

Taxibetrieb

Kreuzstr. 28a
55487 Sohren
Deutschland

+49 6543 3514

Lastentaxi Manfred Schaefer

Roendorferstr. 14 a
50939 Köln
Deutschland

Cologne Taxi

Gottfried-Hagen-Str. NULL
51105 Köln
Deutschland

+49 221 8605311

Josef Galler - Taxiunternehmen

Engelhardstraße 6
81369 München
Deutschland

+49 49 01702146201


Information zur Branche Betrieb von Taxis und Mietwagen

Der Betrieb von Taxis und Mietwagen dient der Beförderung von Passagieren wie selbstfahrenden Personen im Landverkehr. Im Betrieb von Taxis und Mietwagen werden sowohl Fahrzeuge mit Chauffeur wie auch Fahrzeuge für selbstfahrende Personen zur Verfügung gestellt. Der Unterschied im Betrieb von Taxis und Mietwagen besteht bei den Taxis darin, dass der Betreiber dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt und der Fahrer oder Chauffeur einen entsprechenden Personenbeförderungsschein besitzt. Weitere Unterscheidungen im Betrieb von Taxis und Mietwagen bestehen bei sogenannten Mietwagen mit Fahrern, die in Deutschland zum Schutz des Taxigewerbes besondere Auflagen beachten müssen. So dürfen unter anderem Mietwagen mit Fahrern nicht an ausgewiesenen Taxiständen bereitstehen und der Auftrag muss vom Auftraggeber am Betriebssitz des Mietwagenunternehmers erteilt werden. Zudem ist der Mietwagen mit Fahrer im Gegensatz zum Taxi kein öffentliches Verkehrsmittel. Dies gilt auch bei Mietwagen für Selbstfahrer. Miet- oder Leihwagen unterliegen als gewerbliche Beförderungsmittel kürzeren Intervallen in der technischen Überprüfung, meist alle 12 Monate, sowie einer gesonderten Zulassungsverordnung.


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