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Inkassobüros Anbieter

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ISS Inkasso-Service Schmitt e. K.

Gutenbergstr. 6
97297 Waldbüttelbrunn
Deutschland

+49 931 406920

Schimmelpfeng Forderungsmanagement GmbH

Pallaswiesenstraße 180-182
64293 Darmstadt
Deutschland

+49 6151 42850

Verleger Inkasso-Stelle Wallstab & Co. GmbH &

Spaldingstraße 77
20097 Hamburg
Deutschland

+49 40 2369920

Frankfurter Inkasso GmbH

Großbeerenstr. 179
14482 Potsdam
Deutschland

Nord-Süd- Inkasso M. Mischke OHG

Eckernförder Str. 54
24768 Rendsburg
Deutschland

+49 4331 23487

BFI Bremer- Factoring und Inkasso-

Stresemannstr. 52
28207 Bremen
Deutschland

+49 421 432710

Inkasso-BüroDoyen

Waller Ring 95
28219 Bremen
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+49 421 380530

Bremer-Inkasso GmbH

Norderoog 1
28259 Bremen
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+49 421 841060

Allcas-Inkasso- Management Skalicky

Engelkestr. 28
28279 Bremen
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+49 421 8398383

FORUM INKASSO GmbH

Emdener Str. 10
41540 Dormagen
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+49 2133 24630


Information zur Branche Inkassobüros

Zu den wirtschaftlichen Dienstleistungen zählen unter anderem die Arbeiten von Auskunfteien und Inkassobüros. Beide Formen der dienstleistenden Unternehmen können sowohl das Inkasso wie die Bonitätsprüfung betreiben oder sich auf jeweils einen dieser Geschäftsbereiche konzentrieren. Reine Inkassobüros kümmern sich um ausstehende Forderungen von Gläubigern in deren oder im eigenen Namen bei Schuldnern. Für diese Aufgabe besteht in Deutschland eine Regelung zum Mahnwesen, die je nach Art der Forderung unterschiedlich sein kann. Nicht wenige Unternehmen treten ihre offenen Forderungen an Kunden oder Geschäftspartner bei fruchtloser Mahnung an Inkassobüros ab, da für viele Betriebe der administrative Aufwand sowie der Kostenaufwand im Verhältnis zur Schuld zu hoch sind. Die Inkassobüros wiederum können, wie andere Gläubiger auch, an den zuständigen Gerichten bei Nachweis der Schuld einen Titel erwirken, der bis zu dreißig Jahre Gültigkeit besitzt. Mithilfe dieses Titels kann über einen Gerichtsvollzieher die offene Schuld, unter Umständen auch durch Einziehung von Gütern durch Pfändung, beglichen werden. Die entstehenden Verwaltungskosten hierfür trägt zunächst der Gläubiger, der diese aber auf die offene Forderung addieren kann.


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