Ihr Spezialist für industrielle Kennzeichnung für Mittelstand und Industrie ..
Willkommen bei der Kilian Industrieschilder GmbH Wir sind seit 1925 Ihr Spezialist für industrielle Kennzeichnungen für Mittelstand und Industrie. Industrieschilder in Form und Technik sind werbewirksame Träger gezielter Informationen und fördern Ihre Produkte im Markt. Ein Team aus motivierten Mitarbeitern und Experten für Industriedesign und umweltschonende Produktionsverfahren fertigt nach Ihren Vorgaben flexibel und zuverlässig mit Kanban-Lagerbestandsführung und Express-Lieferungen. Industrielle Kennzeichnung umfasst: Metallschilder, Folienschilder, Kunststoffschilder, Spezial-Etiketten auf Rolle, Aluminiumschilder eloxiert, bedruckt, geätzt, gelasert, geprägt. Dekoratives Design, hoher Informationswert, Befestigung mit Schrauben, Nieten, Klammern oder Kleber, CNC gestanzt, auch mit fortlaufender Nummrierung oder Barcode, verarbeitungsgerecht "gestapelt" in Einzel-, Klein-, und Großserienproduktion. Unser Kerngeschäft sind geätzte Edelstahlschilder für besonders anspruchsvolle Einsatzzwecke. Edelstahlschilder finden als Typenschilder, Leistungsschilder oder Firmenschilder Verwendung. Sie sind besonders sicher gegen Vandalismus und Fälschung. Unsere Schilder tragen dazu bei, Ihre innovativen Produkte vor Fälschung oder Nachbau zu schützen bzw. die Fälschung zu erkennen. Namhafte Kunden verwenden unsere Produkte als Frontblenden, Frontplatten oder Tastaturen an Geldautomten, Fahrstühlen und -treppen und hauptsächlich als Leistungsschild bzw. Typenschild. Schilder und Frontplatten aus Edelstahl können geätzt, bedruckt und gelasert werden. Für die Lebensmittel-, Chemie- und Behälterbauindustrie eignen sich vor allem Ton-inTon geätze Edelstahlschilder. Hierbei können keine Farbpartikel in Ihren Produktions- kreislauf kommen und die Schilder sehen auch nach Jahrzehnten fast aus wie am ersten Tag. Aluminiumschilder in bedruckter oder eloxierter Form können wir schnell und kostengünstg herstellen. Unsere neueste Entwicklung in diesem Bereich ist das wielox-Schild. Unter wielox versteht man hochwertig lackiertes Aluminium, welches aufgrund seiner witterungs- und UV-beständigkeit hervorragend für den Außeneinsatz geeignet ist. Im Gegensatz zum Untereloxaldruck können hierbei exakte RAL-Farbtöne verwendet werden. Hinzu kommt, dass bei der Verarbeitung weniger Chemikalien verwendet werden. Dadurch können diese Schilder günstiger angeboten werden und schonen auch noch die Umwelt. Ebenfalls sind diese Schilder stapelbar und kratzfest. Durch den gehärten Siebdruck ist die Schrift "fühlbar". wielox ist bedingt laserbeschriftbar, aber bestens zu gravieren oder mit Schlagstempeln zu beschriften. Auch Nadeldrucker sind hervorragend geignet. Besonders Fahrzeughersteller verwenden unsere Aluminiumschilder als Typenschilder zur normgerechten Kennzeichnung von Fahrzeugkomponenten wie Motoren, Bremsen und Behältern. Die Kilian Industrieschilder GmbH freut sich auf Ihre Anfragen.
Arbeitszeit:
Mo. | 08:00 - 16:30 | Mittagspause: | - |
Di. | 08:00 - 16:30 | Mittagspause: | - |
Mi. | 08:00 - 16:30 | Mittagspause: | - |
Do. | 08:00 - 16:30 | Mittagspause: | - |
Fr. | 08:00 - 13:30 | Mittagspause: | - |
Sa. | geschlossen | ||
So. | geschlossen |
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Wegbeschreibung
Sie können hier die Route über google berechnen lassen: http://maps.google.com/maps?f=d&hl=de&ie=UTF8&geocode=&daddr=J%C3%A4gerflag+6%2C+22417+Hamburg%2C+Deutschland&sll=53,6781669,10,0109696
Parkbeschreibung
Parkplätze neben dem Gebäude und vor dem Gelände vorhanden.
AGB's
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
1. Anerkennung der Lieferungsbedingungen
Allen Vereinbarungen liegen ausschließlich nachfolgende Bedingungen zugrunde; abweichende Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind nicht verbindlich.
2. Verträge
Verträge sind erst mit schriftlicher Bestätigung des Lieferers geschlossen. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
3. Korrekturabzüge
Mit der Freigabeerklärung vorgelegter Korrekturabzüge, Zeichnungen oder Ausfallmuster, dem Verzicht des Bestellers auf deren Vorlage oder der schuldhaften Überschreitung der Frist zur Rücksendung der Korrekturabzüge pp geht die Gefahr für etwaige Fehler auf den Besteller über; es sei denn es handelt sich um Fehler, die erst bei der anschließenden Fertigung der Ware aufgetreten sind oder vom Lieferer erkannt werden könnten.
4. Schutzrechte Dritter
Werden bei der Anfertigung der Schilder nach Zeichnung, Muster oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Besteller den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.
5. Lieferung
a) Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass sie verbindlich schriftlich zugesagt wurde. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzten.
b) Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die Lieferfrist beeinflussen, verlängert sich diese in angemessenem Umfange.
c) Auf Abruf bestellte Ware ist innerhalb der vereinbarten Frist abzunehmen. Werden die bestellten Mengen nicht fristgemäß abgenommen, ist der Lieferer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nach seiner Wahl berechtigt, entweder die gesamte bestellte Menge zu liefern und zu berechnen, damit wird der Rechnungsbetrag für die bestellte Gesamtmenge zur sofortigen Zahlung fällig, oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
d) Soweit der Lieferer trotz Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt infolge des Eintritts unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse an der Erfüllung seiner Lieferverpflichtung gehindert wird - gleichgültig ob dieses Ereignis im Werk des Lieferers oder bei seinen Zulieferern eingetreten ist - insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und Arbeitskampffolgen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von seiner Verpflichtung frei, ohne dass der Besteller vom Vertrage zurückgetreten oder Schadensersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmepflicht.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
e) Bei Lieferverzug hat der Besteller dem Lieferer eine angemessene Nachfrist von 4 Wochen zu setzen.
6. Versand
a) Der Versand erfolgt ab Werk, sofern keine andere Vereinbarung getroffen ist. Die Versandart ist dem Ermessen des Lieferers überlassen.
b) Bei Bahnversand erfolgt die Lieferung ab Station des Werkes, sonst ab Werk, jeweils auf Gefahr des Bestellers.
Die gilt auch mangels besonderer Vereinbarung bei Lieferung durch werkseigene Fahrzeuge.
c) Die Auslieferung einer Bestellung erfolgt im ganzen oder in größeren Posten nach jeweiliger Fertigstellung. Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt. Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der bestellten Mengen ist branchenüblich und berechtigt nicht zur Beanstandung, soweit sie für den Besteller zumutbar ist.
d) Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Nur Kisten werden, wenn sie in brauchbarem Zustand fracht- und spesenfrei zurückgesandt werden, mit 2/3 des berechtigten Wertes gutgeschrieben
7. Werkzeugkosten
Werkzeugkosten werden überwiegend nur teilweise (anteiliga berechnet und bedingen keinen Übergang in das Eigentum des Bestellers. Bei gesonderter Berechnung der vollen Werkzeugkosten kann der Besteller nach Ablauf einer Frist von 2 Jahren seit Auftragserteilung die Übertragung des Eigentums an den Werkzeugen verlangen.
8. Preise
Preise sind grundsätzlich Netto-Preise und gelten ab Werk zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Verpackung wird gesondert berechnet.
9. Zahlungsbedingungen
a) Alle Rechnungen sind sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
b) Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Bezahlung. Sie werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für die richtige Vorlage des Wechsels und für die Erhebung von Wechselprotesten wird ausgeschlossen.
c) Tritt nach Vertragsabschluß durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers eine Gefährdung des Anspruches auf das dem Lieferer zustehende Entgelt ein, so kann er Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung seines Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Bestellers unter fruchtlosem Fristablauf ist er berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
d) Der Besteller kann nur mit vom Lieferer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
10. Eigentumsvorbehalt
a) Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferer und dem Besteller Eigentum des Lieferers (Vorbehaltsware).
b) Der Besteller ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen. Darüber hinausgehende Verfügungen, wie Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Verkauf nach erfolgter Zahlungseinstellung sind nicht gestattet. Er verpflichtet sich die Rechte des Lieferers beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
c) Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt er dem Lieferer ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechtes des Lieferers ist der Besteller zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer vertragsgemäß nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.
d) Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, soweit dadurch der Produktionsablauf im Betrieb des Bestellers nicht nachteilig gestört wird.
e) Sind die gelieferten Schilder durch den Besteller inzwischen weiterverarbeitet worden, wird der Lieferer Mit-Eigentümer der neu entstandenen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen weiterverarbeiteten Waren.
f) In allen vorstehend aufgeführten Fällen verwahrt der Besteller die gelieferte Ware unentgeltlich für den Lieferer bis zu deren vollständiger Bezahlung.
g) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die dem Lieferer abgetretenen Forderungen und Sicherheiten hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Beifügung des Pfändungsprotokolls zu unterrichten. Dieses gilt auch für Beeinträchtigung sonstiger Art.
h) Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderung der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
11. Gewährleistung, Mängelrüge
a) Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so hat der Lieferer - nach seiner Wahl - unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muss - unbeschadet der Vorschrift des & 377 HGB innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware - bei zunächst nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt werden.
b) Geringe Mängel an Material oder Oberfläche, die mit dem bloßen Auge aus ca. 50 cm Entfernung nicht mehr erkennbar sind und die das Gesamtbild des Schildes nicht unzumutbar beeinträchtigen, auch kleine Unregelmäßigkeiten und Abweichungen in der Farbe, die bei der Eigenart der Fabrikation unvermeidbar sind, berechtigen nicht zu Abzügen oder Annahmeverweigerungen, es sei denn, dass diese Abweichungen für den Besteller unzumutbar sind.
Desgleichen können Maßabweichungen, die den Rahmen der in DIN 7168 (Gütegrad) oder in DIN 4007 (Lochabstände) festgelegten Toleranzen liegen, nicht reklamiert werden.
c) Lässt der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mängel behoben oder Ersatz geliefert oder eine Gutschrift erteilt zu haben, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.
12. Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, schuldhafter Verletzung von Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder seiner Erfüllungsgehilfen.
13. Übertragbarkeit der Vertragsrechte
Übertragung der Rechte des Lieferers, bzw. des Besteller aus den zwischen ihnen abgeschlossenen Verträgen ist nur im gegenseitigen Einverständnis zulässig.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
a) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Lieferers, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, sofern der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.
b) Das Vertragsverhältnis unterliegt grundsätzlich dem Deutschen Recht. Die Geltung der einheitlichen Kaufgesetze wird ausgeschlossen.
c) Soweit einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Lieferungsbedingungen aus irgendwelchen Gründen rechtsunwirksam sein oder werden sollten, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.