BEDEK ist Spezialist für Lüftertechnik, Gehäusetechnik und Präzisionswiderstände mit über 40 Jahren Erfahrung..
Unsere Kunden vertrauen auf uns bereits seit 1973. Als mittelständisches Technologieunternehmen mit namhaften internationalen Partnern sind wir in den Marktsegmenten Lüftertechnik, Gehäusetechnik und Präzisionswidersände in Deutschland, Europa und der Welt erfolgreich tätig. Unsere technisch und wirtschaftlich ausgereiften Lösungen sind im Automotivbereich, in der Luft- und Raumfahrttechnik, in der Medizintechnik sowie quer durch die europäische Industrie seit Jahrzehnten bestens etabliert. BEDEK ist mit seinen Mitarbeitern spezialisiert auf Lüftertechnik, Gehäusetechnik und Präzisionswiderstände. Dabei sprechen nunmehr über 40 Jahre Erfahrung. Der persönliche Kontakt und die ganzheitliche, individuelle Betreuung ist uns stets bei jedem Kunden von Anfang an sehr wichtig. Bei BEDEK gibt es zum einen Standardprodukte, wie Standardgehäuse, Handgehäuse oder Flachlüfter, aber ein großteil unserer Produkte werden ganz individuell mit dem Kunden gemeinsam von der Idee bis zum fertigen Produkt geplant und gefertigt. Als Beispiel beraten wir im Bereich Gehäusetechnik über die Materialien, welcher am besten für Ihre Anwendung geeignet ist, entwickeln Layout und Design, konstruieren selbst mittels modernen 3D CAD Systemen, übernehmen Rapid Protoyping und Rapid Tooling bis hin zum fertigen Produkt in der Serienfertigung. Bereich Lüftertechnik: www.luefter.de Bereich Gehäusetechnik: www.gehaeuse-technik.de Bereich Präzisionswiderstände: www.praezisionswiderstaende.de
Arbeitszeit:
Mo. | 08:00 - 17:00 | Mittagspause: | - |
Di. | 08:00 - 17:00 | Mittagspause: | - |
Mi. | 08:00 - 17:00 | Mittagspause: | - |
Do. | 08:00 - 17:00 | Mittagspause: | - |
Fr. | 08:00 - 17:00 | Mittagspause: | - |
Sa. | - | Mittagspause: | - |
So. | - | Mittagspause: | - |
Expressdienst
KundenserviceCallback
Serviceleistungen
Service ausserhalb der Geschäftszeiten
Verkauf und BeratungAußendienst
Bestellservice
Geschäftskundenberatung
Telefonberatung
Individuelle Beratung
Individuelle Verkaufsberatung
Logistische DiensteMontagearbeiten
Retourenmanagement
Versand
Werkstatt- und ReparaturdiensteMaßanfertigung
Planung
Sonderanfertigung
InformationsdiensteFirmen/gewerblich
Individualkunden
Bankeinzug
Euro-/Mastercard
nach Vereinbarung
Paypal
Rechnung
VISA
Bar bei Abholung
Europaweit
Bundesweit
Wegbeschreibung:
Von der Autobahn A7 - Ausfahrt Dinkelsbühl (zwischen Ellwangen und Feuchtwagen) der Straße nach Dinkelsbühl folgen bis zum Kreisverkehr, dort die Erste Ausfahrt nehmen in die Mönchsrotherstraße. Unsere Firma befindet sich am Ende der Straße auf der rechten Seite.
Parkplätze sind selbstverständlich vorhanden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(im Folgenden „Lieferant“ genannt)
§ 1 GELTUNGSBEREICH
(1) Unsere Lieferbedingungen gelten für alle rechtlichen Beziehungen mit unseren Kunden unter Ausschluss etwaig anders lautender Geschäftsbedingungen des Kunden. Eine Abweichung hiervon kann nur durch schriftliche Bestätigung des Lieferanten erfolgen.
(2) Der Kunde verzichtet ausdrücklich mit seinem Angebot und/oder der Bestellung und/oder der Auftragsbestätigung auf die Verwendung seiner Geschäftsbedingungen, insbesondere auf die Einbeziehung seiner Einkaufsbedingungen, gleich welcher Art diese bezeichnet sind. Auch etwaig formulierte Ausschlüsse unserer Lieferbedingungen in Rahmenbedingungen, Rahmenverträgen, Lieferverträgen o.Ä., die zur Unanwendbarkeit unserer Lieferbedingungen führen würden, werden hiermit einvernehmlich zwischen den Parteien ausgeschlossen. Lieferungen durch den Lieferanten bedeuten zu keinem Zeitpunkt und unter keinen Umständen eine Anerkennung der Bedingungen des Käufers. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass seine Geschäftsbedingungen, gleich wie diese lauten, in keinem Fall Vertragsbestandteil werden.
§ 2 ANGEBOT / ANNAHME
(1) Werbung, Anschreiben, Offerten, Anzeigen, Online-Angebote, sonstige Angebote und/oder Kataloge und ähnliches unsererseits stellen lediglich Aufforderungen zur Abgabe eines Vertragsangebotes an unsere Kunden im Rechtssinne dar.
(2) Mit der Bestellung bzw. der Anfrage durch den Kunden erklärt der Kunde gegenüber dem Lieferanten ein den Kunden bindendes Angebot mit einer Bindungsfrist von 4 Wochen. Die Annahme unsererseits erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung unseres Hauses und/oder durch Zusendung der bestellten Ware innerhalb der Frist.
§ 3 PREISE
(1) Alle unsere Preise gelten ab Lieferant, auch wenn eine Lieferung durch den Lieferanten vereinbart ist. Der Gefahrenübergang auf den Kunden erfolgt grundsätzlich ab Werk oder ab Lager des Lieferanten. Auch die Kostenübernahme der Lieferung durch uns ändert an der Regelung des Gefahrenübergangs nichts.
(2) Bei der Lieferung durch den Lieferant hat der Kunde alle erforderlichen Maßnahmen, Vorrichtungen und/oder Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, dass die Lieferung durch den Lieferanten vereinbarungsgemäß erfolgen kann.
(3) Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, exklusive Fracht, Porto, Verpackung, Transfergebühren, gleich welcher Art, und ähnlichem.
(4) Unser Kunde hat die Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang derselben ohne Abzug zu bezahlen. Der Nachweis des Zugangs gilt unsererseits mit dem Nachweis der Absendung beim Lieferanten unter Hinzurechnung von zwei Werktagen als erbracht. Nach Ablauf der 30 Tage ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% über dem aktuellen Basiszinssatz zu fordern. Weitergehende Ansprüche aufgrund des Zahlungsverzugs des Kunden bleiben dem Lieferanten grundsätzlich vorbehalten.
(5) Der Lieferant ist ausdrücklich berechtigt, Vorschussrechnungen und/oder Abschlagsrechnungen gegenüber dem Kunden zu stellen. Soweit sich der Kunde gemäß den obigen Ausführungen mit dem Ausgleich der Vorschuss- und/oder Abschlagsrechnung in Verzug befindet, ist der Lieferant von allen vertraglichen Verpflichtungen sowohl in zeitlicher, als auch in inhaltlicher Hinsicht, aus diesem Vertrag wie auch aus anderen Verträgen mit dem Kunden während der Dauer des Verzugs des Kunden freigestellt. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten gegenüber dem Kunden bleiben ausdrücklich davon unberührt.
(6) Eine Erfüllung der Kundenverpflichtung durch Scheck- und/oder Wechselhereingaben ist grundsätzlich zwischen dem Lieferanten und dem Kunden ausgeschlossen. Soweit der Lieferant ausnahmsweise eine Scheckhereingabe akzeptiert, geht diese erst nach unwiderruflicher Einlösung des Lieferanten als Erfüllung der Zahlung.
(7) Im Rahmen von vertraglichen Absprachen, die mehrere Einzellieferungen zum Inhalt haben, ist der Lieferant berechtigt, nach Vertragsabschluss eintretende nachweisbare Produktpreis- und/oder Lohnkostenerhöhungen anteilsmäßig auf die Ware, bezogen durch eine entsprechende Preisanpassung, an den Kunden weiterzubelasten. Der Kunde erklärt bereits jetzt diesbezüglich sein ausdrückliches Einverständnis.
§ 4 KAUF AUF PROBE
(1) Probelieferungen des Lieferanten sind innerhalb von 30 Tagen nach Bereitstellung zur prüfen und bei Nichtgefallen kostenfrei innerhalb dieser Frist zurückzugeben.
(2) Probelieferungen sind nur solche, die ausdrücklich vom Lieferanten als Probelieferung bezeichnet werden.
(3) Bei einer Fristüberschreitung von 30 Tagen gilt bei Probelieferungen die Ware als fest angenommen zu dem für die Ware üblichen Kaufpreis gemäß den Preisen des Lieferanten.
§ 5 RÜCKSENDUNGEN
Rücksendungen des Kunden erfolgen, soweit keine Vereinbarung mit dem Lieferanten getroffen worden ist, ausdrücklich auf Gefahr des Kunden. Der Lieferant ist in diesem Fall nicht verpflichtet, die Rücksendungen anzunehmen.
§ 6 PREISVERÄNDERUNGEN
(1) Ist zwischen dem Kunden und dem Lieferanten eine feste Vergütung vereinbart, so ist der Lieferant zu einer angemessen Anpassung berechtigt, wenn sich Entwicklungskosten, Gestehungskosten oder Preise der Lieferanten des Lieferanten ändern. Das Gleiche gilt für eine Änderung der Löhne und/oder Materialpreise und/oder Rohstoffpreise nach Vertragsabschluss. Beträgt die Preisanhebung mehr als 20% so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu, auszuüben innerhalb von einer Woche ab Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der Vergütung. Der Zugang der Mitteilung gilt mit dem Nachweis der Absendung unter Hinzurechnung von zwei Werktagen durch den Lieferanten als belegt.
(2) Es ist ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde bei Verträgen, die teilbare Lieferungen beinhalten, das Kündigungsrecht im Falle der oben genannten Preiserhöhung von über 20% nur bzgl. des davon betroffenen Vertragsteiles hat.
§ 7 VERPACKUNGSGEBÜHREN
Der Lieferant ist berechtigt, auf der Grundlage der Verpackungsverordnung in der aktuell geltenden Version, Gebühren dem Kunden zu berechnen. Eine Berechnung dieser Gebühren entfällt lediglich dann, wenn der Kunde nachweist, dass er die Voraussetzungen für den Entfall dieser Gebühren beim Lieferanten erfüllt.
§ 8 LIEFERUNG
(1) Liefertermine unseres Hauses sind grundsätzlich als unverbindlich mit dem Kunden vereinbart. Soweit ausnahmsweise davon abweichend schriftlich zusätzliche verbindliche Lieferfristen vereinbart sind, beginnen diese mit dem Zugang der Auftragsbestätigung des Lieferanten beim Kunden, jedoch nicht vor
Beibringung der vom Kunden ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie weitere etwaig erforderliche Papiere sowie auch dem etwaigen Eingang einer vom Lieferanten noch ausstehenden Abschlags- und/oder Vorschussrechnung.
(2) Eine etwaig verbindliche Lieferfrist gilt als erfüllt, wenn die Ware beim Lieferanten versandbereit gestellt wird und die Versandanzeige dem Kunden zugeht. Der Nachweis der Versendung der Versandanzeige geht mit dem Nachweis der Absendung beim Lieferanten als erbracht.
(3) In Fällen höherer Gewalt sowie bei Auswirkung von Arbeitskämpfen, unvorhergesehenen Ereignissen und Lieferverzögerungen und/oder Lieferausfällen von Subunternehmern des Lieferanten entfällt die Verpflichtung des Lieferanten zur rechtzeitigen Lieferung und eine etwaig verbindlich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich entsprechend. Der Lieferant ist darüber hinaus bei Vorliegen der oben genannten Lieferhindernisse über einen Zeitraum von 1 Monat zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle eines solchen Rücktritts ist vereinbart, dass keine Pflichtverletzung des Lieferanten vorliegt.
(4) Dem Lieferanten ist ausdrücklich gestattet, Teillieferungen vorzunehmen und diesbezüglich ebenfalls Vorschuss- und/oder Abschlagsrechnungen zu stellen.
§ 9 INHALT DER LIEFERUNG
Der Lieferant ist berechtigt, Änderungen am Liefergegenstand vorzunehmen, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden in zumutbarer Weise ausfallen.
§ 10 MUSTERFREIGABE
Sowie der Kunde dem Lieferanten Muster und/oder Probelieferungen freigibt, sind sämtliche Lieferungen / Leistungen des Lieferanten, die die Vorgabe des Musters und/oder der Probelieferung erfüllen, vom Kunden als mangelfrei genehmigt.
§ 11 FARBBESTÄNDIGKEIT
Eine Sachmängelhaftung des Lieferanten für die Farbbeständigkeit der gelieferten Waren wird ausdrücklich zwischen Lieferanten und Kunden ausgeschlossen.
§ 12 PRODUKTBESCHAFFENHEIT
Als vertragsgemäße Produktbeschaffenheit gelten auch Abweichungen der Produkte, die unerheblich von der üblichen Beschaffenheit bis zu 20% bei den Produkten des Kunden gegeben sind. Weiterhin gilt als Produktbeschaffenheit vereinbart eine Abweichung von bis zu 20% über den branchenüblichen Toleranzen im westeuropäischen Bereich. Die Vereinbarung der Produktbeschaffenheit beinhaltet auch produktions- und/oder materialbedingte Erscheinungen, da diese technisch nicht vermeidbar sind. Das Produkt erfüllt die vertragsgemäße Beschaffenheit auch dann, wenn eine Abweichung von bis zu 20% in Maß und/oder Inhalt und/oder Dicke und/oder Gewicht und/oder Farbtönung der Ware vorliegt.
§ 13 VERWENDUNGSZWECKVEREINBARUNG
Als Verwendungszweck zwischen dem Kunden und dem Lieferanten ist der in der Auftragsbestätigung des Lieferanten bestätigte Verwendungszweck, soweit ein solcher angegeben ist, vereinbart.
§ 14 SACHMÄNGELHAFTUNG
(1) Die Sachmängelhaftung des Lieferanten ist auf 6 Monate ab Gefahrenübergang der Ware befristet. Innerhalb dieser 6 Monate hat der Kunde einen Anspruch auf Beseitigung von etwaigen Mängeln in Form der Nachbesserung und/oder Neulieferung nach Auswahl des Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist.
(2) Der Kunde ist bei allen Lieferungen, auch bei Teillieferungen, zur unverzüglichen Prüfung der Ware verpflichtet. Alle Mängel, einschließlich Mengenabweichungen und/oder Falschlieferungen sind spätestens innerhalb einer Woche, in jedem Fall aber vor der Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen, soweit diese bei einer ordnungsgemäßen Prüfung erkennbar sind. Die gesetzlichen Obliegenheiten gemäß § 377 HGB bleiben hiervon ausdrücklich unberührt und gelten als wirksam zwischen Kunden und Lieferanten vereinbart.
(3) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort verbracht wurde oder der Gegenstand der Lieferung in anderen Materialen eingebaut wurde. Dieser Ausschluss gilt dann nicht, wenn die Verbindung dem Gebrauch entspricht, der von Anfang an schriftlich mitgeteilt wurde. In diesem Fall sind bei einer ordnungsgemäßen Prüfung und Begutachtung nicht erkennbare Mängel die gesetzlichen Bestimmungen vereinbart.
§ 15 EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Der Lieferant behält sich das Eigentum an allen gelieferten Liefergegenständen bis zum Erhalt sämtlicher Zahlungen aus sämtlichen Geschäftsbedingungen mit dem Kunden vor.
(2) Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für den Lieferanten vorgenommen, solange der Eigentumsvorbehalt wirksam besteht. Wird der Liefergegenstand mit anderen dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen vermischt und/oder verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes des Lieferanten zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung und/oder Verarbeitung. Ist die dann hergestellte Sache aus der Vermischung und/oder Verarbeitung des Kunden als Hauptsache im rechtlichen Sinne anzusehen, überträgt der Kunde bereits jetzt dem Lieferanten die anteilsmäßigen Miteigentumsanteile. Der Lieferant nimmt diese Übertragung ausdrücklich an.
(3) Soweit eine Weiterveräußerung von gelieferten Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des Lieferanten stehen, durch den Kunden erfolgt, tritt der Kunde seine Vergütungsansprüche gegenüber dem Dritten bereits jetzt, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt diese Abtretung bereits jetzt ausdrücklich an. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Diese Ermächtigung kann jedoch vom Lieferanten jederzeit widerrufen werden, wenn Gründe vorliegen, die aus Sicht des Lieferanten an der Kreditwürdigkeit und/oder Zahlungsunfähigkeit und/oder Vertragstreue des Vertragspartners zweifeln lassen, insbesondere wenn fällige Rechnungen, gleich welcher Art, nicht innerhalb der Zahlungsfristen beglichen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten auf Verlangen jederzeit ohne Einschränkung Auskunft zu erteilen über folgende Tatsachen:
a) Adressen seiner Kunden mit vollständiger Anschrift;
b) Aktuelle offene Forderungsbestände seiner Kunden gegenüber dem Kunden, soweit Lieferungen an seine Kunden erfolgt sind, die Ware beinhaltet, die im Eigentum oder Miteigentum des Lieferanten steht.
(5) Der Lieferant verpflichtet sich ausdrücklich, alle ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden dann freizugeben, wenn der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt (Verkehrswert). In diesem Fall wird der Lieferant auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, bis der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht mehr als 20% übersteigt (Verkehrswert).
§ 16 ABNAHMEVERPFLICHTUNG
(1) Ist der Kunde mit der Annahme der Ware länger als 10 Tage nach der Bereitstellung durch den Lieferanten im Rückstand, ist der Lieferant nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 10 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und/oder entgangenen Gewinn zu verlangen und/oder Verzögerungsschäden, insbesondere Lagerkosten, gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Die Setzung der Nachfrist ist dann nicht erforderlich, wenn dem Kunden die Annahme innerhalb einer etwaigen Nachfrist unmöglich wäre und/oder eine Annahmeverweigerung des Kunden vorliegt.
(2) Bei Verzug des Kunden hat der Kunde dem Lieferanten Lager- und Bereitstellungskosten zu ersetzen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Lieferanten bleiben hiervon unberührt.
§ 17 SCHADENSERSATZANSPRÜCHE
Der Lieferant haftet dem Kunden nur, soweit ihm, seinen Angestellten und/oder Erfüllungsgehilfen bei Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und/oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unabhängig davon bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt davon bleibt weiterhin die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
§ 18 SCHUTZRECHTE
(1) Der Kunde garantiert, dass sämtliche Vorlagen und/oder Materialien und/oder Werkzeuge, die dem Lieferanten überlassen werden, sowie die auf Kundenwunsch hergestellten Produkte des Lieferanten keine Rechtsverletzung Rechte Dritter beinhalten und frei von Rechten Dritter sind. Der Kunde stellt den Lieferanten im Innenverhältnis von etwaigen Rechtsansprüchen Dritter diesbezüglich frei.
(2) Der Lieferant hat die ausschließlichen Schutz-, Patent-, Namens-, Urheber- und sonstigen Rechte an allen von ihm gelieferten und/oder entwickelten Produkten und den dazugehörigen Produktunterlagen, Produktinformationen, Produktnamen, Produktsoftware u.ä., soweit diese Rechte nicht bereits rechtswirksam Dritten, wie z.B. dem Lieferanten des Lieferanten zustehen.
§ 19 EXPORT
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftlichen Bestimmungen und sonstigen Gesetze des Landes, in welches er die Produkte einführt, zu erfüllen und dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm eingeführten Produkte keine Rechtsverletzung der Gesetze in diesem Land darstellen.
(2) Der Kunde hat die hierfür ggf. erforderlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen vollkommen selbständig einzuholen.
§ 20 VERJÄHRUNG
Sachmängelhaftungsansprüche des Lieferanten verjähren in 6 Monaten nach Gefahrübergang. Etwaige gesetzlich zwingende Rechte, die nicht abbedingbar sind, bleiben unberührt. Soweit es sich hierbei um zwingende Rechte handelt, die eine Inanspruchnahme des Kunden durch seine Kunden vorsehen, ist der Lieferant in diesem Fall zu verpflichtet, die Ansprüche zu erfüllen, die der Kunde gegenüber seinen Kunden zwingend gemäß den gesetzlichen Vorschriften unter Beachtung sämtlicher Einwendungen und/oder Einreden und/oder Ausschlüssen des Kunden gegenüber seinen Kunden erfüllen muss.
§ 21 VERTRAGSSTRAFEN
Soweit unser Kunde mit seinen Kunden Vertragsstrafen – gleich welcher Art – vereinbart hat, ist ausdrücklich vereinbart, dass die Haftung des Kunden für die Vertragsstrafen auch bei Verschulden des Lieferanten nicht dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden kann, soweit der Lieferant vom Kunden nicht vor Vertragsabschluss zwischen Lieferant und Kunde schriftlich über die vereinbarte Vertragsstrafe informiert wurde.
§ 22 HAFTUNGSBEGRENZUNG
Die Haftung des Lieferanten – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegenüber dem Kunden ist auf einen Maximalbetrag von 5% des Lieferumfanges des Vertrages, aus dem Schadensfall resultiert, pro Jahr und pro Schadensfall beschränkt, soweit nicht eine darüber hinausgehende Haftung aus gesetzlich zwingenden, nicht abbedingbarem Recht besteht.
§ 23 ABTRETUNG
(1) Dem Lieferanten ist ausdrücklich gestattet, seine Rechte und Pflichten aus den Verträgen mit dem Kunden an Dritte abzugeben und zu übertragen.
(2) Der Kunde bedarf zu einer Abtretung und/oder Übertragung von Rechten und Pflichten aus den Verträgen mit dem Lieferanten an Dritte der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.
§ 24 DATENSCHUTZ
(1) Der Lieferant ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten des Kunden gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern.
(2) Der Lieferant ist darüber hinaus berechtigt, Informationen und Daten über den Kunden an Dritte, insbesondere zum Zweck des Forderungseinzugs oder des ausgelagerten Debitorenmanagements zur Speicherung, Verarbeitung und/oder Nutzung weiterzugeben.
§ 25 SONSTIGES
(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten.
(2) Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht.
(3) Es findet ausschließlich formales und materielles deutsches Recht unter Ausschluss derjenigen Bestimmungen des Internationalen Privatrechts, die zur Anwendung Ausländischer Rechtsnormen führen würden, sowie unter Ausschuss von bilateralen und multinationalen Bestimmungen (UN-Kaufrecht, CISG) An-wendung.
(4) Nebenabreden neben diesen Geschäftsbedingungen sind nicht getroffen und können nur in schriftlicher Form getroffen werden. Ein Abweichen vom Schriftformerfordernis kann wiederum nur schriftlich vereinbart werden. Ein konkludentes Abweichen zwischen den Parteien wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(5) Die Allgemeinen Lieferbedingungen finden solange auf die Vertragsbeziehung zwischen dem Lieferanten und Kunden Anwendung, solange nicht ausdrücklich durch den Lieferanten eine abweichende Bestimmung in seiner Auftragsbestätigung schriftlich getroffen wurde.
§ 26 SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Parteien eine Regelung zu setzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt. Sollten die Parteien eine solche Einigung nicht herbeiführen, so tritt an die Stelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung nach Wunsch der Parteien diejenige gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt.
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