Deutschland
Nach Absprache
Persönlich
Auf Anfrage
nach Absprache
KundenserviceCallback
Serviceleistungen
Technische Unterstützung
Beratung
Verkauf und BeratungAußendienst
Geschäftskundenberatung
Telefonberatung
Individuelle Beratung
Logistische DiensteSchulung
Endverbraucher
Firmen/gewerblich
Individualkunden
Öffentliche Hand
Zwischenhandel
Fachhandel
Planer/Architekten
B2B
Werbeagenturen
Wiederverkäufer
Soziale Einrichtungen
Handwerker
Behörden
Schulen
Hersteller
Ärzte
Universitäten
Grafiker
Tourismus
Agenturen
Familien
Führungskräfte
Geschäftsführer
Personalabteilungen
Bar
Allgemeine Geschäftsbedingungen_
1. Gegenstand/ Geltungsbereich
1) Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsverhältnisse der Cyprych Kalienke GbR (im Folgenden: „Agentur“), die als Agentur Dienstleistungen in den Bereichen der Beratung, Konzeption, Design und Entwicklung sowie den Support digitaler Werbemittel erbringt sowie deren Kunden (im Folgenden: „Vertragspartner“), welche Kostenvoranschläge (vgl. § 4 Abs. 6) der Agentur annehmen.
2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Agentur unter Ausschluss etwaiger abweichender Geschäftsbedingungen der Vertragspartner, soweit die abweichende Geltung von der Agentur nicht schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) bestätigt wird.
3) Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden gelten nur, soweit sie von der Agentur schriftlich oder in elektronischer Form bestätigt werden.
4) Mit Annahme eines Kostenvoranschlages, welcher durch die Agentur erstellt wurde und vom Vertragspartner angenommen wurde, entsteht ein bindendes Vertragsverhältnis entsprechend dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem deutschen Recht im Übrigen.
2. Auftragserteilung an Dritte
1) Es steht im Ermessen der Agentur, für die Ausführung ihrer vertraglichen Leistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen.
3. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Agentur sämtliche zur Erbringung der vertraglichen Leistungen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und unaufgefordert auf relevante Umstände hinzuweisen, die der Agentur unbekannt sind.
2) Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nachkommt. Im Falle der Kündigung ist der Vertragspartner verpflichtet, die gesamten bis dahin angefallenen Arbeiten der Agentur nach Zeit- und Kostenaufwand zu vergüten.
3) Sofern der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder den in der Praxis üblichen Handlungszeiträumen nachkommt (Entscheidungs- und Freigabezeiträume seitens des Vertragspartners und Lieferung notwendiger Daten und Informationen) und sich ein Projekt dadurch stark verzögert, steht es im Ermessen der Agentur, den dadurch entstehenden Mehraufwand (unverhältnismäßiger Mehraufwand in der Kommunikation mit dem Vertragspartner, höhere Projektmanagement-Aufwände, Stillstände in der Realisierung des Projektes, spätere Wiederaufnahme des Projektes und ähnlichen Kostentreibern) dem Vertragspartner nach vorheriger Absprache in Rechnung zu stellen. Für die Agentur notwendige Entscheidungen/ Freigaben, zur weiteren Bearbeitung eines Projektes, seitens des Vertragspartners, auch wenn diese zur Änderung/ Korrektur gewisser Parameter des Projektes führen sollten, müssen der Agentur innerhalb von sieben Tagen mitgeteilt werden, nachdem sie von der Agentur angefragt wurden, ansonsten überschreitet der Vertragspartner seinen Handlungszeitraum.
4. Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
1) Rechnungen der Agentur sind ohne Abzug sofort zahlbar. Die Agentur gewährt dem Vertragspartner eine Zahlungsfrist von einer Woche ab Rechnungserhalt des Vertragspartners.
2) Bei Projektaufträgen kann die Agentur Abschlagszahlungen i.H.v. einer Hälfte der vereinbarten Vergütung bei Angebotsannahme sowie einem Viertel bei Abschluss der Konzeptionsphase verlangen. Die Restzahlung ist bei Übergabe, Lieferung oder Leistung fällig.
3) Im Falle des Zahlungsverzugs ist die Agentur weiterhin berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Vertragspartner sofort fällig zu stellen und geschuldete Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten.
4) Tritt nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Zahlungsanspruch gefährdet wird, kann die Agentur ihre Leistung auch bei Vorleistungspflicht solange verweigern, bis der Vertragspartner die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Ist der Vertragspartner trotz Aufforderung mit angemessener Frist weder zur Erfüllung noch zur Sicherheitsleistung bereit, steht der Agentur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Die gesetzlichen Rechte zum Rücktritt nach §§ 323, 324 BGB sowie auf Schadensersatz nach § 325 BGB bleiben unberührt.
5) Die Aufrechnung des Zahlungsanspruchs mit Gegenforderungen des Vertragspartners ist nur insoweit zulässig, als diese von der Agentur als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6) Die Agentur macht keine pauschalen Angebote. Die Angebote sind Kostenvoranschläge, welche dem Kunden eine Preisvorstellung geben. Auch wenn hier in der Absprache mit dem Vertragspartner die Rede von Angeboten ist (gängige Praxis), bietet die Agentur ausschließlich Kostenvoranschläge. Die Agentur erfasst sämtliche an einem Projekt geleisteten Stunden in einem Ticket-System/ Time-Tracking-System (freie, webbasierte Projektmanagementsoftware Redmine). Übersteigt die Anzahl der geleisteten Stunden, welche im Ticket-System erfasst wurden das Kontingent des Kostenvoranschlags, steht es im Ermessen der Agentur, hier die zusätzlich geleisteten Stunden dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diesen zusätzlich entstandenen Aufwand seitens der Agentur entsprechend §4 Abs. 1 bis 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu bezahlen.
5. Eigentumsvorbehalt
1) Alle Arbeiten und Leistungen (Digital Signage, Apps, Webseiten und Content) der Agentur sind urheberrechtlich geschützt und bleiben auch nach Lieferung an den Vertragspartner geistiges und sachliches Eigentum der Agentur.
2) In der kundenspezifischen Webseiten- und Anwendungsentwicklung verbleibt der geschriebene Quellcode (Programmierung) im Eigentum der Agentur und der Vertragspartner erwirbt die Nutzungsrechte daran (siehe § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen).
6. Nutzungsrechte
1) In der kundenspezifischen Webseiten- und Anwendungsentwicklung erwirbt der Vertragspartner die Nutzungsrechte an der von der Agentur entwickelten Leistung.
2) Der Vertragspartner erwirbt zeitlich unbegrenzte Nutzungsrechte an der für Ihn entwickelten Leistung, jedoch garantiert die Agentur das langfristige Funktionieren der Leistung nicht (vgl. § 7 Abs. 5 und 6).
3) Der Weiterverkauf oder die Bearbeitung des von der Agentur entwickelten Quellcodes (Programmierung) bedarf eine vorherige schriftliche Zustimmung der Agentur.
7. Gewährleistung
1) Die Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit ein Mangel auf fehlerhaften Anordnungen, Dateien und Material des Vertragspartners oder auf Vorleistungen anderer Unternehmen beruht. Soweit die Agentur Lieferungen Dritter lediglich an den Vertragspartner durchreicht, beschränkt sich die Gewährleistung auf das Auswahlverschulden.
2) Der Vertragspartner hat Werklieferungen der Agentur unverzüglich nach Ablieferung zu prüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu melden, sofern der Vertrag für ihn ein Handelsgeschäft i.S.d. § 343 HGB ist. Anderenfalls gilt die Lieferung auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.
3) Im Übrigen sind die Gewährleistungsansprüche auf die Nacherfüllung beschränkt. Dem Vertragspartner bleibt bei Fehlschlagen der Nacherfüllung die Herabsetzung der Vergütung oder der Rücktritt vom Vertrag vorbehalten. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Monate, sofern die durch die Agentur erzeugten Lieferungen und Leistungen nicht durch Dritte verändert wurden. Die Frist beginnt bei Werklieferungen mit der Ablieferung der Sache, im Übrigen mit Abnahme der Werkleistung.
4) Die in § 7 beschriebenen Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners erlöschen im Falle von Eingriffen Dritter in den Quellcode (Programmierung) vollständig und uneingeschränkt. Hierbei handelt es sich um Fremdverschulden durch Dritte und die Agentur schließt in diesem Falle die Gewährleistung für die bis dahin erbrachten Leistungen vollständig aus.
5) Verträge zur SEO (Suchmaschinen-Optimierung) oder SEM (Suchmaschinen-Marketing) von Internetseiten (z. B. Google AdWords) sind Dienstverträge und es wird keine Gewährleistung für den Erfolg der durchgeführten Maßnahmen übernommen.
6) Die Agentur gibt dem Vertragspartner im allgemeinen keine Garantien für das Funktionieren der erbrachten Leistungen.
7) Die Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn sich das Umfeld der Leistungen technisch verändert hat, wie beispielsweise im Falle von Problemen, welche durch Updates des Betriebssystems, Browsers, Software und ähnlichem entstehen.
8. Haftung
1) Die Agentur haftet gegenüber dem Vertragspartner auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder vertragsähnlicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Gesellschaft, Ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung ist der Höhe nach auf den voraussehbaren Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist der Ersatz für Folgeschäden wie entgangener Gewinn.
2) Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners, die nicht auf unerlaubter Handlung oder vorsätzlicher Pflichtverletzung beruhen, verjähren in einem Jahr ab Fälligkeit. Von diesen Haftungsbeschränkungen ausgenommen sind Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit des Vertragspartners.
3) Die Agentur haftet nicht für die Urheber-, Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und sonstige rechtliche Schutzfähigkeit der von ihr erbrachten Leistungen. Sie haftet ebenso nicht für die rechtliche Zulässigkeit der von ihr erbrachten Leistungen, wenn der Vertragspartner diese durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung als ordnungsgemäß erbracht angenommen hat.
4) Die Agentur ist nicht dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob und ggf. inwieweit das bei ihr beauftragte Werk mit Richtlinien etc. Dritter konform geht und haftet insoweit auch nicht. Der Vertragspartner stellt die Agentur von jeglichen Ansprüchen frei, die von Dritten aufgrund von Verletzungen vorgenannter Schutzrechte gegen die Agentur geltend gemacht werden.
5) Die Agentur arbeitet im Bereich Domain- und Webhosting mit Providern (Dritten). Die Auswahl dieses Providers steht im Ermessen der Agentur. Die Haftung für das Domain- und Webhosting durch die Agentur wird nicht gewährleistet. Die Haftung der Agentur bezieht sich dabei ausschließlich auf die Haftung des Providers (Dritten). Ferner gibt die Agentur keine Gewährleistung für die Uptime (Erreichbarkeit) der Domain- und Webhosting-Services des Providers (Dritten).
9. Haftungsfreistellung
1) Der Vertragspartner versichert, dass er zur Verwendung aller der von Cyprych Kalienke GbR übergebenen Vorlagen/ Bilder/ Videos/ Daten berechtigt ist und dass diese Vorlagen/ Bilder/ Videos/ Daten von Rechten Dritter frei sind. Sollte der Vertragspartner entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein oder sollten die Vorlagen/ Bilder/ Videos/ Daten nicht frei von Rechten Dritter sein, so stellt der Vertragspartner die Cyprych Kalienke GbR von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Die Cyprych Kalienke GbR übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten Dritter, wenn dies im Zusammenhang mit Vorlagen/ Bilder/ Videos/ Daten geschieht, die der Auftraggeber der Cyprych Kalienke GbR übergeben hat.
10. Urheberrecht
1) Alle mit den erbrachten Leistungen der Agentur zusammenhängenden, urheberrechtlich geschützten Nutzungsrechte, gehen nur insoweit auf den Vertragspartner über, als der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts dem Vertragszweck entspricht.
2) Die Agentur behält das Recht, die Leistungen für eigene Präsentationszwecke zu nutzen. Die Nutzungsrechte gehen ferner erst dann über, wenn der Vertragspartner seiner Zahlungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Eintritt des Zahlungsverzuges steht der Agentur insoweit ein Zurückbehaltungsrecht zu.
3) Der Vertragspartner ist bis zum Übergang der Nutzungsrechte zur Nutzungsunterlassung verpflichtet. Die Bearbeitung oder Umgestaltung der urheberrechtlich geschützten Leistungen sowie deren Veröffentlichung und Verwertung durch den Vertragspartner sind ohne Einwilligung der Agentur unzulässig. Selbstständige Werke des Vertragspartners, die in zulässiger Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistungen geschaffen worden sind, bleiben hiervon unberührt. Sofern einer Übertragung der Nutzungsrechte auf den Vertragspartner Drittschutzrechte entgegenstehen, hat die Agentur den Vertragspartner unverzüglich nach Kenntniserlangung zu benachrichtigen. Dieser hat sodann unverzüglich über die weitere Durchführung des Vertrages zu entscheiden. Ein Erwerb von Nutzungsrechten Dritter erfolgt im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur.
11. Auftragsablauf, Korrekturen und Änderungen
1) Tiefgreifende Korrekturen und Änderungen am Projekt seitens des Vertragspartners können nicht nach Beginn des letzten Drittels der Projektdauer gefordert werden. Die Projektdauer ergibt sich aus den im Angebot veranschlagten Manntagen zwischen Projektstart und Liefertermin. Der Projektstart ist die Annahme eines von der Agentur erstellten Kostenvoranschlags durch den Vertragspartner. Der Liefertermin ergibt sich aus der Absprache von Agentur und Vertragspartner.
a. Die Manntage, welche von der Agentur im Kostenvoranschlag veranschlagt werden entsprechen einem Wochenarbeitstag. Die Definition des auftragsbezogenen Tiefgreifens der Korrekturen und Änderungen liegt im Ermessen der Agentur. Die Projektdauer wird in Manntagen ermittelt und das letzte Drittel der Projektdauer wird auf 33% der gesamt veranschlagten Manntage für das Projekt abgerundet.
b. Wenn infolge nachträglicher Korrekturen und Änderungswünsche des Vertragspartner ein Mehraufwand entsteht – ausgenommen ausdrücklich schriftlich vereinbarte und im Projektumfang enthaltene Korrekturstufen – wird dieser als zusätzlicher Aufwand mit den vereinbarten Manntagessätzen abgerechnet. Gleiches gilt für den entstehenden Mehraufwand infolge unrichtiger, nachträglich berichtigter oder lückenhaft gelieferter Angaben, die zu Korrekturen, teilweise oder vollständiger Wiederholung der Arbeiten führen. Verzögert sich dadurch die Fertigstellung, trägt der Auftraggeber den Schaden, sofern er diesen zu vertreten hat. Korrekturen die nach Fertigstellung/Produktionsbeginn anfallen, werden ebenfalls berechnet.
12. Leistungen
1) Bei Leistungsverzug seitens des Vertragspartners wie zum Beispiel die vereinbarte Bringschuld, für die Bereitstellung der für die Fertigstellung des Projektes benötigten Daten und Informationen, verzögert sich der Liefertermin. Die Verschiebung des Liefertermins steht im Ermessen des durch die Agentur eingeschätzten Leistungsverzuges, welcher durch die nicht ordnungsgemäße und den vereinbarten Umständen entsprechenden Lieferung der benötigten Daten und Informationen seitens des Vertragspartners entsteht.
2) Für webbasierte Leistungen der Agentur wird keine Garantie für die Kompatibilität der Leistungen für alle Internetbrowser und Versionen gewährleistet. Die Agentur schließt die Kompatibilitätsgarantie für den Internetbrowser Internet Explorer aus, für Safari die aktuellste Version, Google Chrome die aktuellste Version sowie Firefox die aktuellste Version. Bei älteren und anderen Internetbrowsern schließt die Agentur eine Kompatibilitätsgarantie oder optimierte Darstellung der Leistung aus.Bei Leistungen der Agentur, welche auch oder nur auf mobilen Endgeräten wiedergegeben werden, schließt die Agentur eine Garantie zur optimal angepassten Wiedergabe auf allen unterschiedlichen Endgeräten standardmäßig aus. Diese Leistungen werden standardmäßig nur auf den aktuellsten Betriebssystemversionen und aktueller Hardware (Smartphones: aktuellste Generation von Apple iPhone und Samsung Galaxy) getestet und hierfür die Wiedergabe optimal angepasst.
13. Lieferung
1) Ist die Nichteinhaltung des Liefertermins seitens der Agentur auf höhere Gewalt, zum Beispiel Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, zum Beispiel Streik, Aussperrung oder Krankheit zurückzuführen, verlängern sich die Fristen der Lieferung angemessen.
14. Geheimhaltungs- und Aufbewahrungspflichten
1) Die Agentur ist zur Wahrung aller ihr im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch über das Vertragsende hinaus. Sofern keine entgeltliche Archivierungsvereinbarung mit dem Vertragspartner getroffen wird, ist die Agentur nicht verpflichtet, die von ihr im Rahmen des Vertragsverhältnisses erstellten und gespeicherten Daten nach dessen Beendigung aufzubewahren und herauszugeben. Sie haftet insbesondere nicht für den ordnungsgemäßen Bestand der Daten.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1) Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen ist der Sitz der Agentur. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen – auch Wechsel- und Scheckklagen – Gerichtsstand der Sitz der Agentur.
2) Die gegenseitigen Rechtsbeziehungen bestimmen sich ausschließlich nach deutschem Recht.
16. Salvatorische Klausel
1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
Cyprych & Kalienke GbR – 2019.