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Jelica Verpackungen GmbH

Firmentyp: Vermittlung/Verleih, Vertrieb, Hersteller, Dienstleistung, Service, Verwaltung, Lohnfertigung, Serienfertigung

Stahlbaustr. 4
44577 Castrop-Rauxel
Recklinghausen
Nordrhein-Westfalen
Deutschland





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Firmen/gewerblich

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Grafiker

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Zahlungsarten

Rechnung

Vorauskasse

Bar bei Abholung

Sofortüberweisung

Rechnung

auf Rechnung

Banküberweisung

Absatz

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Regional

Örtlich

Bundesweit

Wegbeschreibung, Parkbeschreibung und Parkmöglichkeiten

Parkbeschreibung: 
Wir bieten Ihnen vier kostenfreie Kundenparkplätze an. Direkt neben unserem Firmengebäude. 
Außerdem verfügen wir über eine Elektroladesäule über diese Sie ihr Elektroautos kostenfrei aufladen können. 


Meine AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

m geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erfolgen unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten mit Auftragserteilung, spätestens durch Annahme der Lieferung als vom Auftraggeber („AG“) anerkannt. Abweichende Geschäftsbedingungen des AG sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.

1.Angebot, Auftragsannahme: Soweit nicht anders vermerkt, erfolgen unsere Angebote freibleibend. Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst zustande, wenn wir dessen Auftrag in Textform (§126b BGB) bestätigt oder konkludent durch Versandanzeige bzw.
Rechnungserteilung angenommen haben.

2.Zahlungsbedingungen, Vorauszahlungen, Sicherheitsleistung: Soweit nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Werden uns nachträglich Umstände bekannt, die die Solvenz des AG fraglich erscheinen lassen, können wir die weitere Bearbeitung des Auftrags sowie die Auslieferung von einer Vorauszahlung oder einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig machen.

3.Aufträge auf Abruf nach Bedarf: Der AG ist verpflichtet, die bestellten Waren spätestens zu den vereinbarten Abnahmeterminen auch tatsächlich abzunehmen. Die Endabnahme erfolgt spätestens 6 Monate nach dem Erstabnahmetermin. Nach diesem Termin sind wir berechtigt, die Waren und
zusätzlich Lagerkosten in Höhe von € 0,15 je Palette/Tag zu berechnen. Bei nicht fristgerechtem Abruf gehen Schäden oder Qualitätsminderungen an der Ware, die infolge der vertragswidrig langen Lagerzeit eingetreten sind, zu Lasten des AG.

4.Einwilligung in die technischen Daten durch den Auftraggeber: Druckaufträge werden nach den Farbvorgaben des AG abgestimmt. Soweit sich Vorgaben auf Sonderfarben beziehen, gelten die entsprechenden Farbfächer (z.B. Pantone, HKS) in ihrer jeweils aktuellen Form. Von uns vorgelegte Druck- und/oder Ausführungsvorlagen sind vom AG auch bzgl. aller für die vorgesehene Verwendung der Ware wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu prüfen. Der AG hat die Unterlagen zum Zeichen der Einwilligung unterschrieben zurückzusenden. Sind Berichtigungen erforderlich, so müssen diese deutlich kenntlich gemacht werden. Wir leisten keine Gewähr für erkennbare Mängel, die der AG bei der Prüfung übersehen oder nicht beanstandet hat,
es sei denn, wir hätten diese Mängel arglistig verschwiegen.

5.Mengentoleranz: Wir sind berechtigt, produktionsbedingte Über- oder Unterlieferungen bis zu 10% der Bestellmenge (Stückzahl oder Gewicht) vorzunehmen. Bei Lieferungen aus Materialsonderanfertigungen unter 2.000 kg erhöht sich dieser Prozentsatz auf 15%, unter 1.000 kg auf 20%.

6.Lieferfristen: Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Verlangt der AG nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Ausführungsdauer beeinflussen, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Im Falle einer durch Streik oder Aussperrung verursachten Betriebsstörung in unserem Betrieb oder im Betrieb eines Zulieferers und in anderen Fällen höherer Gewalt verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der hierdurch bedingten Verzögerung.

7.Untersuchungspflicht und Mängelrüge: Die von uns gelieferten Waren sind unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort vom AG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu untersuchen. Die Prüfung hat sich auf alle für die Verwendung der Ware wesentlichen und geforderten
Eigenschaften zu erstrecken. Die Pflicht des AG zur Untersuchung der gelieferten Ware besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Von festgestellten Mängeln hat der AG uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche, Anzeige zu machen. Unterlässt der AG die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen versteckten Mangel handelt, der auch bei sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Lieferung erfolgen. Anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, sofern eine Trennung der mangelfreien und mangelbehafteten Teile mit zumutbaren Mitteln möglich ist. Wir gewährleisten nicht, dass die gelieferten Waren (insbesondere Packmittel) für den vom AG vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind, soweit dieser Verwendungszweck nicht ausdrücklich Gegenstand des uns erteilten Auftrages war.

8.Gewährleistung, Schadensersatz: Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei begründeten und rechtzeitigen Beanstandungen (siehe Ziff. 7) leisten wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche Gewähr durch Nacherfüllung (nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung mangelfreier Ware). Dies gilt nur, soweit wir hierzu im Rahmen unserer Produktionskapazitäten in der Lage sind und soweit die Nacherfüllung nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Sind wir zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer angemessenen Frist in der Lage oder müssen wir wegen unverhältnismäßiger Kosten eine Nacherfüllung ablehnen, werden wir dies dem AG unverzüglich mitteilen. In diesem Fall oder im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung stehen dem AG – beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im übrigen – statt der Nachlieferung die in §437 Nr. 2 und 3 BGB bestimmten Rechte (Herabsetzung der Vergütung, Schadensersatz, Rücktritt) zu. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn es sich um einen nur verhältnismäßig geringfügigen Mangel handelt. Entscheidet sich der AG für den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben wegen des Mangels kein Schadensersatzanspruch zu. Verlangt der AG wegen eines Mangels der gelieferten Ware Schadensersatz, verbleibt die Ware – soweit nicht im Einzelfall unzumutbar – bei ihm; der Schadensersatzanspruch ist in diesem Fall begrenzt auf die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund und unbeschadet der gesetzlichen Beweislastverteilung des §280 I BGB für das Vertretenmüssen einer Pflichtverletzung – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgenommen bei Schäden, die auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, dem arglistigen Verschweigen eines Mangels oder der Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie beruhen. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist in diesen Fällen unsere Haftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes.

9. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung sowie aller Nebenforderungen unser Eigentum. Verarbeitungen oder Umbildungen durch den AG erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpichtung für uns. Im Falle einer Verbindung (§ 947 BGB) oder Vermischung (§ 948 BGB) der gelieferten Ware mit anderen Sachen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes zum Wert der anderen Sachen. Der AG ist, soweit er sich nicht im Zahlungsverzug bendet, berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware gegen einen Dritten entstehenden Forderungen tritt der AG schon jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir sind berechtigt, dem Dritten die Abtretung anzuzeigen und die abgetretene Forderung in Anrechnung auf die uns zustehende Vergütung und Nebenforderungen einzuziehen. Hierfür hat uns der AG auf Verlangen Namen und Anschriften des Dritten und die Höhe der an uns abgetretenen Forderungen bekannt zu geben. Droht ein Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere eine Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung, so hat der AG den Dritten unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen und uns über den Zugri sofort zu unterrichten.

10. Versand und Verpackung, Gefahrenübergang: Der Versand erfolgt auf Gefahr und, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Rechnung des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Abladung, übernommen hat.
Die Verpackung bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung, wobei Paletten, Deckbretter und sonstige Leihverpackungen im Eigentum des Auftragnehmers verbleiben. Die Rücksendung hat innerhalb einer angemessenen Frist in einwandfreiem Zustand und, sofern nichts anderes vereinbart, frei zu erfolgen. Die Lieferung von EUR-Poolpaletten (UIC-Norm) erfolgt nach den „Bonner Palettentausch-“ oder „Kölner Palettentausch-Bedingungen“.

11. Werkzeuge: Von uns für die Ausführung eines Auftrags gefertigte oder zugekaufte Werkzeuge verbleiben unser Eigentum, auch wenn der AG die Werkzeugkosten ganz oder teilweise übernommen hat. Wir bewahren das Werkzeug jedoch in den Fällen, in denen es dem AG gesondert in Rechnung gestellt wurde, nach Abwicklung des Auftrags für die Dauer von zwei Jahren ab der letzten Lieferung für etwaige Folgeaufträge auf und werden es während dieser Zeit ohne Zustimmung des AG nicht für Dritte verwenden. Nach Ablauf dieser Zeit sind wir frei, über das Werkzeug anderweitig zu verfügen, falls nicht der AG bis spätestens einen Monat vor Fristablauf verlangt, dass das Werkzeug auf seine Kosten zerstört wird. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für alle von uns erstellten physischen oder digitalen Druckvorlagen. Für digitale Druckvorlagen gilt dies auch dann, wenn diese unter Verwendung von elektronischen Daten erstellt wurden, die uns zu diesem Zweck vom AG überlassen wurden.

12. Urheberrechte u.a.: Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung und des Urheberrechtes, von Markenrechten, eines etwa bestehenden Gebrauchsmuster- oder Patentschutzes sowie sonstigen Rechten Dritter ist hinsichtlich aller Druckvorlagen, Entwürfe und Fertigmuster der AG verantwortlich, es sei denn, er hat uns ausdrücklich einen dahingehenden Auftrag erteilt. Unbeschadet dessen werden wir den AG auf etwaige uns bekannte entgegenstehende Rechte Dritter hinweisen. Soweit uns der AG mit dem Aufdruck des „Grünen Punktes“ auf seine Verkaufspackungen beauftragt hat, steht er dafür ein, dass zwischen ihm und der Dualen System Deutschland GmbH ein entsprechen  der Zeichennutzungsvertrag geschlossen wurde. Eine Aufbewahrungsfrist für fremde Druckunterlagen, Manuskripte und andere zur Verfügung gestellte Gegenstände besteht nur für sechs Monate seit Auslieferung des letzten mit den Gegenständen gefertigten Auftrages.

13. Kennzeichnung: Wir behalten uns das Recht vor, unseren Firmentext oder unsere Betriebskennnummer nach Maßgabe entsprechender Übungen und Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.

14. Besondere Bedingungen für Wellpappenerzeugnisse: Für die Lieferung von Wellpappenerzeugnissen gelten ergänzend die nachstehenden Sonderbedingungen: Berechnungsarten: Die angegebenen Maße sind Innenmaße. Wellpappenerzeugnisse werden nach Stückzahl verkauft und berechnet. Maßabweichungen: Zum Anlass einer Beanstandung können geringfügige Abweichungen in den Abmessungen nicht gemacht werden, die durch die Eigenart der Wellpappe und deren Verarbeitung eintreten. Muster werden von Hand gefertigt; für unbedeutende Abweichungen gegenüber der maschinell angefertigten Lieferung haften wir nicht. Bei Wellpappenerzeugnissen behalten wir uns außerdem folgende stückzahlbezogenen Mengentoleranzen vor: Bis zu 1000 Stück = 30 %/bis zu 3000 Stück = 20%/über 3000 Stück = 10%. Für branchenübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen in der Leimung, Glätte sowie Reinheit der Ausgangsstoffe, Klebung, Heftung, Farben und Druck übernehmen wir keine Haftung. Für die Beurteilung von branchenüblichen oder technisch nicht vermeidbaren Abweichungen kommt es nicht auf die einzelnen Stücke, Rollen, Rollenteile, Bogen, Pakete oder Ballen an, maßgebend ist vielmehr der Durchschnittsausfall der
gesamten Lieferung, auch wenn sich die Mängelrüge auf Abweichungen im Maß, im Gewicht oder in
der Menge bezieht. Bei der Beurteilung der Mängel werden die vom
VERBAND DER WELLPAPPENINDUSTRIE,
E.V., Hilpertstr. 22, 64295 Darmstadt,
herausgegebenen Prüfkataloge für Wellpappenschachteln sowie die DIN-Norm für Wellpappenverpackungen, jeweils in der geltenden Fassung, zugrunde gelegt. Die vorbezeichnete DIN-Norm sowie die Prüfkataloge können bei uns eingesehen werden. Verpackung: Ist eine Verpackung nicht ausdrücklich vereinbart, so wird die Ware gebündelt und ohne jegliche Umverpackung geliefert.

15. EAN-Code: Der Druck von EAN-Strichcodes erfolgt nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der einschlägigen Durchführungsregelung der CCG. Weitergehende Zusagen – insbesondere Aussagen über Leseergebnisse an den Kassen des Handels – können wegen möglicher negativer Einffüsse auf die Strichcodes nach Verlassen unseres Werkes und mangels einheitlicher Mess- und Lesetechnik nicht abgegeben werden.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht: Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers. Bei vorgerichtlich nicht beizulegenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich zuständige Gericht anzurufen. Auch im Geschäftsverkehr mit ausländischen Kunden gilt ausschließlich das formelle und materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.



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