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zu Promoter, Hostessen, Merchandiser (A) und für Konfektionierung/Lagerhaltung etc. (B)
zu A. Promoter, Hostessen, Merchandiser (A)
1. Termine
Maßgebend für die Durchführung des Auftrages sind die vereinbarten Termine. Bei Ausfall von Mitarbeitern ist der Auftragnehmer berechtigt, die betreffende Zeit nachzuarbeiten.
2. Rücktritt
Der Auftragnehmer hat bei Vorliegen höherer Gewalt, die ihm die Durchführung des Auftrages ganz oder teilweise unmöglich macht, ein kostenloses Rücktrittsrecht. Erfüllt der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist der Auftragnehmer nach Abmahnung und Fristsetzung berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 75 % des Auftragswertes zu verlangen. Der Nachweis abweichenden Schadens wird hierdurch nicht berührt. Ist der Auftragnehmer infolge einer Vertragsverletzung des Auftraggebers gezwungen, eine laufende Aktion abzubrechen, kann der Auftragnehmer trotzdem die Zahlung des gesamten Auftragswertes als Schadenersatz verlangen, wobei erbrachte Leistungen nicht zusätzlich abgerechnet werden.
Wird der Auftrag oder werden Teile des Auftrages vor Beendigung des Auftrages storniert, werden alle bis zur Stornierung angefallenen Arbeiten auf Basis des aktuellen Stundensatzes abgerechnet.
Storniert der Auftraggeber vor Aktionsbeginn, ohne dass ein vom Auftragnehmer zu vertretender Grund vorliegt, erhält Auftragnehmer Schadenersatz in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Stornos in nachfolgend angeführter Höhe; bis 15 Tage vor Aktionsbeginn 50%; ab 14 Tage vor Aktionsbeginn 100% des Gesamtauftragswertes.
Dem Auftragnehmer bleibt die Geltendmachung weitergehender Schäden vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist.
3. Haftung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erledigen. Die Haftung des Auftragnehmers ist auch hinsichtlich der Termine und Personalauswahl auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt und übersteigt in keinem Fall den Nettorechnungsbetrag.
4. Mängelrügen
Mängelrügen gegen die Ausführung eines Auftrages sind innerhalb von einer Woche nach Beendigung des betreffenden Einsatzes schriftlich geltend zu machen. Der Auftragnehmer ist auf Verlangen zur Auskunft verpflichtet.
Besteht die Mängelrüge zu Recht, so kann der Auftraggeber nur verlangen, dass der Auftragnehmer den Mangel durch einen erneuten Einsatz für die bemängelte Zeit kostenlos durchführt. Ist der Auftragnehmer dazu nicht in der Lage (z. B. wegen Personalmangel), so hat der Auftraggeber lediglich das Recht, diesen betreffenden Einsatz von der Rechnung abzusetzen, bzw. der Auftragnehmer wird diesen Betrag nicht in Rechnung stellen.
zu B. Konfektionierung/Lagerhaltung etc.
1. Anlieferung
Das Konfektionsgut ist vom Auftraggeber spätestens zwei Werktage vor Aktionsbeginn kostenfrei anzuliefern und unmittelbar nach Beendigung des Auftrages kostenfrei für den Auftragnehmer abzuholen. – Soll Ablieferung durch Auftragnehmer erfolgen, so wird eine angemessene Gebühr dafür berechnet. Wird mehr angeliefert, als im Auftrag vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine bis zu 5 % höhere Auflage gegen gesonderte Berechnung zu verarbeiten.
2. Bearbeitung
Jede Konfektionierungsaufgabe ist genau zu beschreiben, ein Muster soll vorher zur Kalkulation zur Verfügung stehen. – Weichen die notwendigen Tätigkeiten bei der Ausführung von der anfangs genannten Aufgabe/Kalkulation ab, so wird der beim Auftragnehmer übliche Stundensatz berechnet. Notwendige Hilfsmittel wie Verpackung, Bänder, Porto werden gesondert berechnet. Bei der Lagerhaltung wird jeder angefangene Monat per m2/m3 bzw. Palette berechnet. Die Berechnung für Ein- und Auslagerung erfolgt gesondert, wenn nicht bereits mit einkalkuliert.
3. Termine
Der Auftragnehmer ist berechtigt, vereinbarte Termine aus betriebsbedingten Gründen angemessen zu verschieben/zu verlängern.
4. Haftung
Bei Übernahme des Gutes haftet der Auftragnehmer nur für die laut Lieferschein empfangene Paket- oder Kartonzahl, nicht jedoch für die Richtigkeit der Stückzahl innerhalb der Abpackeinheiten. Der Auftragnehmer wird den Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes erledigen.
Die Haftung des Auftragnehmers ist – auch hinsichtlich Lagerhaltung, Personalauswahl und Termine – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt und übersteigt in keinem Fall den Nettorechnungsbetrag. Für Inhalt und Text des Gutes haftet ausschließlich der Auftraggeber.
5. Mängelrügen
Mängelrügen sind innerhalb einer Woche nach Abholung/Ablieferung schriftlich geltend zu machen.Minderlieferungen bis zu 5 % können nicht als Mängel geltend gemacht werden. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Ablehnung der ganzen Lieferung.
6. Rücktritt
Der Auftragnehmer hat bei Vorliegen höherer Gewalt, die ihm die Durchführung des Auftrages unmöglich macht, ein kostenloses Rücktrittsrecht.
Erfüllt der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist der Auftragnehmer nach Abmahnung und Fristsetzung berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 50 % des Auftragswertes zu verlangen. Der Nachweis abweichenden Schadens wird hierdurch nicht berührt.
Ist der Auftragnehmer infolge einer Vertragsverletzung des Auftraggebers gezwungen, eine laufende Aktion abzubrechen, kann der Auftragnehmer trotzdem die Zahlung des gesamten Auftragswertes als Schadensersatz verlangen, wobei erbrachte Leistungen nicht zusätzlich abgerechnet werden.
zu A. + B. Allgemeines
1. Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind wegen der Lohnintensität der Aufträge innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungserteilung ohne Abzug fällig. – Neukunden zahlen mit Vorkasse. Der Auftragnehmer kann die Durch- bzw. Weiterführung des Auftrages vom Zahlungseingang abhängig machen. – Rechnungen mit Auslageanteilen müssen sofort nach Rechnungseingang beglichen werden. Eine Aufrechnung mit anderen Auftragsteilen darf nicht erfolgen.
2. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens jedoch 8 % zu vergüten. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2. Versicherung
Die beim Auftragnehmer lagernden Güter sind grundsätzlich nicht versichert. Wird eine Versicherung, z. B. gegen Feuer, Wasser, Einbruch etc. gewünscht, so trägt entweder der Auftraggeber dafür Sorge, oder der Auftragnehmer versichert die Güter auf Wunsch gegen die betr. Risiken und stellt ihm die Teilkosten in Rechnung.
4. Rabatte und Provisionen
Rabatte, Skonti und Provisionen sind grundsätzlich in den angegebenen Preisen enthalten und müssen gegebenenfalls gesondert vereinbart werden. Sie gelten nur dann, wenn sie schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt worden sind.
5. Vertragsform
Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Bedingungen des Auftraggebers, die von denen des Auftragnehmers abweichen, gelten als nicht vereinbart.
Diese Geschäftsbedingungen sind auch Grundlage für zukünftige Aufträge und werden vom Auftraggeber anerkannt.
Teilweise Unwirksamkeit dieser Bedingungen hat auf den Bestand der übrigen Bedingungen keinen Einfluss.
Als Vertragsannahme gilt erst die Auftragsbestätigung.
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind ausschließlich Hamburg.
Stand 01.01.2018