Die mobiheat GmbH mit Hauptsitz im bayerischen Kissing wurde 2003 von den beiden Gesellschaftern Andreas Lutzenberger und Helmut Schäffer mit der Vision gegründet, mobile Wärme zuverlässig, flexibel und leistungsstark für jeden Bedarf zur Verfügung zu stellen..
Der Wärmedienstleister vermietet und produziert Elektroheizmobile (Leistung: 3 - 40 kW) und anschlussfertige Öl- und Gasheizzentralen (Leistung 100 - 2000 kW) als Serienmodelle sowie maßgeschneiderte Anlagen bis zu einem Leistungsspektrum von 2 MW. Zudem stellt der Anbieter Module für die Trinkwassererwärmung her. mobiheat ist im gesamten Bundesgebiet über den SHK-Fachgroßhandel vertreten.
Arbeitszeit:
Mo. | 7:00 - 17:30 | Mittagspause: | - |
Di. | 7:00 - 17:30 | Mittagspause: | - |
Mi. | 7:00 - 17:30 | Mittagspause: | - |
Do. | 7:00 - 17:30 | Mittagspause: | - |
Fr. | 7:00 - 17:30 | Mittagspause: | - |
Sa. | 09:00 - 12:00 | Mittagspause: | - |
So. | - | Mittagspause: | - |
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Schweiz
Österreich
Netherlands
Spedition
Eigener Fuhrpark
Nach Absprache
24 Stundenservice
Expressdienst
Kundenservice24 Stundenservice
Expressdienst
kostenlose 24h-Hotline
Callback
Notdienst
Serviceleistungen
Reservierung
Verkauf und BeratungBestellservice
Hotline
Geschäftskundenberatung
Telefonberatung
Vermietung
Verleih
Individuelle Beratung
Logistische DiensteFirmen/gewerblich
Individualkunden
Öffentliche Hand
Rechnung
International
Europaweit
Überregional
Regional
Örtlich
Bundesweit
mobiheat GmbH
Marquardtstr. 8
D-86316 Friedberg
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Für den Geschäftsverkehr zwischen der Firma mobiheat GmbH (im folgenden mobiheat) und den Kunden gelten hinsichtlich Miet-, Kauf- und Dienstleistungsverträgen mit gewerblichen Kunden (Unternehmern) die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von mobiheat schriftlich bestätigt worden sind. Die nachstehenden Vertragsbedingungen ersetzen etwaige bisher zwischen den Parteien geltenden, allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt. Abweichende Geschäftsbedingungen der Kunden werden hiermit zurückgewiesen und werden auch dann nicht anerkannt, wenn mobiheat ihnen nach Eingang nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
1. Vertragsgegenstand
1.1. mobiheat verkauft oder vermietet ihren Kunden Heizmobile, Heizcontainer, Wärmerzeuger nebst entsprechendem Zubehör bzw. unter dem Oberbegriff „Mobicooling“ Klimageräte und Zubehör (im folgenden „Vertragsgegenstände“).
1.2. Die Kunden schließen mit mobiheat Kauf- oder Mietverträge über die Produkte ab. Darüber hinaus erbringt mobiheat umfangreiche Dienstleistungen gegenüber den Kunden im Rahmen der Vertragsabwicklung.
1.3. Sofern zwischen dem Kunden und mobiheat ein Mietvertrag abgeschlossen wird, gelten für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und mobiheat sämtliche in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bedingungen mit Ausnahme der Regelungen in „4. Kaufvertragliche Reglungen“
1.4. Sofern zwischen dem Kunden und mobiheat ein Kaufvertrag abgeschlossen wird, gelten für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und mobiheat sämtliche in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bedingungen mit Ausnahme der Regelungen unter „3. Mietvertragliche Reglungen“.
1.5. Sofern zwischen dem Kunden und mobiheat ein Vertrag mit Vertragsbestandteilen aus verschiedenen Vertragstypen abgeschlossen wird, gelten für die im wesentlichen kaufvertraglichen Vertragsbestandteile sämtliche Reglungen dieser AGB mit Ausnahme der Regelungen unter „3. Mietvertragliche Reglungen“, für die im wesentlichen mietvertraglichen Bestandteile sämtliche Regelungen mit Ausnahme der Regelungen unter „4.Kaufvertragliche Regelungen“.
2. Allgemeine Regelungen
2.1. Angebote von mobiheat sind freibleibend. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Vertrages durch mobiheat zu Stande. Er kommt abweichend davon spätestens durch Lieferung bzw. Überlassung des Vertragsgegenstandes an den Kunden zu Stande.
2.2. An textlichen Inhalten eines erstellten Angebotes, Zeichnungen und anderen Textinhalten behält sich mobiheat das Eigentum, die Urheberrechte und sonstige Rechte vor. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn mobiheat einer Weitergabe ausdrücklich zustimmt oder sie zur Weitergabe bestimmt sind.
3. Mietvertragliche Regelungen
3.1. Die Vermietung der Vertragsgegenstände erfolgt auf bestimmte Zeitdauer. Die Mindestmietdauer beträgt sieben Miettage. Eine kürzere Mietdauer kann nur durch individuelle schriftliche Vereinbarung vereinbart werden. Die vorzeitige Kündigung des Mietverhältnisses ist nur zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sieben Tagen. Eine Mietzeitverkürzung von 50% und mehr, bezogen auf die vereinbarten Miettage, berechtigt den Vermieter zu einer angemessenen Mietkostenerhöhung. Preisliche Vereinbarungen, welche nicht mit unseren allgemeinen Verrechnungssätzen übereinstimmen, verlieren in dem Falle einer Mietzeitverkürzung ihre Gültigkeit. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall nach unseren allgemeinen Verrechnungssätzen. Diese können vom Kunden jederzeit eingesehen werden. Die Verlängerung der Mietdauer durch den Mieter ist nur unter Einhaltung eines vorzeitigen schriftlichen Mietvertragsverlängerungsverlängerungsangebotes, mit einer minimalen Frist von 10 Tagen vor Ablauf des Mietverhältnisses, möglich. Eine verbindliche Zusage hinsichtlich der Möglichkeit einer Mietzeitverlängerung erfordert die Schriftform.
3.2. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Anlieferung der wesentlichen Vertragsgegenstände beim Kunden und endet mit dem Tag der Abholung.
3.3. Befinden sich die Vertragsgegenstände aus einem von mobiheat zu vertretenden Grund nicht in betriebsfähigem Zustand, so wird der vertraglich vorgesehene Beginn der Mietzeit bis zum Zeitpunkt der Behebung des Mangels hinausgeschoben.
3.4. Zeigt sich bei Inbetriebnahme der Vertragsgegenstände oder während der Dauer des Betriebes ein von mobiheat zu vertretender Mangel, der eine Stilllegung erforderlich macht, so wird die Mietzeit vom Eintritt des Mangels bis zu dessen Behebung unterbrochen, sofern der Mieter den Mangel sofort anzeigt.
3.5. Der Kunde darf die Vertragsgegenstände oder Teile hiervon nicht ohne vorherige Zustimmung von mobiheat für andere Gebäude verwenden oder an einen anderen Ort verbringen. Es ist dem Mieter nicht gestattet die Vertragsgegenstände Dritten zu überlassen oder an Dritte unterzuvermieten. Auch nach ausdrücklicher Verweigerung einer Überlassung an Dritte durch uns, steht dem Kunden kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages zu.
3.6. Soweit Vertragsgegenstände, welche dem Kunden im Rahmen der Vertragsabwicklung durch mobiheat überlassen wurden, bei dem Kunden abhanden gekommen sind oder über die vertragsgemäße Nutzung hinaus beschädigt wurden, ist der Kunde zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
3.7. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind sämtliche zur Nutzung überlassenen Vertragsgegenstände unverzüglich an mobiheat zurückzugeben. Andernfalls steht mobiheat je Tag der verspäteten Rückgabe Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, die dem vertragliche vereinbarten Mietzins je Tag entspricht, zu.
3.8. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Vertragsgegenstände stets verschlossen gehalten beziehungsweise aufbewahrt werden und Unbefugte am Zutritt gehindert werden. Für Folgeschäden, die im Zusammenhang mit den Zutritt unbefugter oder unmittelbar durch Handlungen doch Unbefugte entstehen, besteht keine Haftung von mobiheat.
3.9. Über das Betriebsrisiko hinausgehende Risiken gehen zulasten des Kunden. Der Kunde ist zum Abschluss einer die Vertragsgegenstände umfassenden Versicherung auf eigene Kosten verpflichtet.
3.10. Das Recht zu Konstruktions- oder Formänderungen, die Verwendung von gleichwertigen oder besseren Alternativbauteilen und/oder Werkstoffen sowie Änderungen des Lieferumfanges behält sich mobiheat während der Dauer des Mietverhältnisses vor, soweit diese die beabsichtigte Verwendung durch den Kunden nicht beeinträchtigen. Ansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen.
3.11. mobiheat ist jederzeit berechtigt die überlassenen Vertragsgegenstände zu besichtigen und zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen oder besichtigen zu lassen, soweit keine dringenden Interessen des Kunden einer solchen Untersuchung entgegenstehen.
3.12. Nach Ablauf der Mietzeit bzw. bei Zahlungsverzug des Kunden von mehr als 10 Tagen ist mobiheat berechtigt, die Herausgabe der Vertragsgegenstände zu verlangen und sich selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an diesen zu verschaffen und ggfs. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.
4. Kaufvertragliche Regelungen
4.1. mobiheat behält sich das Eigentum an sämtlichen Kaufgegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag und der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
4.2. Wird die Vorbehaltsware durch Dritte gepfändet, so hat der Kunde die Pfändung am gleichen Tage an dem ihm diese bekannt wird, mobiheat mitzuteilen und den Dritten auf das Eigentum der mobiheat hinzuweisen. Unterlässt er die Mitteilung oder den Hinweis und entsteht mobiheat daraus ein Schaden ist dieser durch den Kunden zu ersetzen.
4.3. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht gestattet.
4.4. mobiheat behält sich bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.
4.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt stets ein Jahr, soweit kein arglistiges Handeln seitens mobiheat vorliegt. Dies gilt nicht soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für diese gilt § 7.
4.6. Garantien im Rechtssinne bedürfen der Schriftform.
5. Preise/Zahlungsbedingungen
5.1. Ist keine individuelle vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Abrechnung der Leistungen von mobiheat vorgenommen worden, so erfolgt die Abrechnung nach der allgemeinen aktuellen Preisliste von mobiheat. Diese können jederzeit angefordert und eingesehen werden. Die aktuelle Preisliste gilt für die Miete von Vertragsgegenständen und dort aufgeführte Dienstleistungen von mobiheat. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien gehen der Preisliste vor. Maßgeblich für die zu Grunde zu legenden Preise ist die Preisliste zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
5.2. Wird ein Mietvertrag unter Geltung der allgemeinen Verrechnungssätze abgeschlossen, setzt sich der abzurechnende Mietpreis wie folgt zusammen:
5.2.1. Berechnung der Grundmiete (7 oder 30 Tage) in Abhängigkeit von der Entfernung des Einsatzortes der Vertragsgegenstände vom Sitz von mobiheat inklusive Anlieferung, Aufstellung, Inbetriebnahme, Einweisung und Abholung
5.2.2. Berechnung von Mietverlängerungstagen bzw. –monaten entsprechend den allgemeinen Verrechnungssätzen
5.2.3. Preis für die von mobiheat zur Verfügung gestellte Heizölstartmenge bei Inbetriebnahme
5.2.4. Kosten der zur Inbetriebnahme erforderlichen Arbeitskräfte nach den gültigen Stundenverrechnungssätzen
5.3. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.4. Eine Lieferung von mobiheat an den Kunden gegen Rechnung kann nur nach positiver Bonitätsprüfung erfolgen. Im Übrigen gilt, dass eine Lieferung erst nach erfolgter Zahlung durch den Kunden erfolgt.
5.5. Rechnungen durch mobiheat sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Maßgeblich ist das Datum der Rechnung. Dem Kunden obliegt der Nachweis eines späteren oder fehlenden Zugangs.
5.6. mobiheat ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf bereits bestehende, ältere Verbindlichkeiten anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist mobiheat berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
5.7. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn mobiheat über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
5.8. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
5.9. Die Abrechnung laufender Dauerschuldverhältnisse erfolgt monatlich, soweit keine wöchentliche Abrechnung vereinbart ist.
6. Weitergehende Pflichten des Kunden
6.1. Die Bedienung der Vertragsgegenstände muss durch fachlich qualifiziertes Personal, in der Regel eines zugelassenen Heizungsfachbetriebes, nach den Regeln der Technik erfolgen. Andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
6.2. Änderungen an der Elektrik, zum Beispiel im Schaltschrank, sind nicht zulässig und führen zum Erlöschen der Gewährleistungsansprüche.
6.3. Beanstandungen offensichtlicher Mängel, hinsichtlich Menge und/oder Beschaffenheit der überlassenen Vertragsgegenstände, sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen schriftlich gegenüber mobiheat geltend zu machen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Sofern der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war oder erst später Eintritt, hat die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels zu erfolgen, andernfalls gilt die Ware auch hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt. Die rechtzeitige Absendung der Mangelanzeige wahrt die Frist.
6.4.Der Vertragspartner ist verpflichtet folgende Voraussetzungen für die Wärmelieferung bzw. den Anschluss der mobilen Heizzentrale an das bestehende Heizungsnetz des Objektes durch MOBIHEAT zu erfüllen: Es muss am Heizkreislauf des Vertragspartners ein zugänglicher und funktionsfähiger Anschluss für Heizungs-Vorlauf und -Rücklauf vorhanden sein, Der Vertragspartner stellt vor Ort ausreichend Wasser zur Befüllung der mobilen Heizzentrale sowie eine verlässliche Stromversorgung entsprechend dem Bedarf der angelieferten Heizzentrale, jeweils auf eigene Kosten, zur Verfügung. Das MOBIHEAT zur Verfügung gestellte Füllwasser muss dem Füllwasser der zu versorgenden Heizungsanlage entsprechen. Für die Anforderungen an das zur Verfügung zu stellende Füllwasser ist die Richtlinie VDI 2035 Blatt 1 und Blatt 2 unbedingt zu beachten.
7. Haftung
7.1. mobiheat übernimmt keine Gewährleistung für Ausfälle der Vertragsgegenstände oder Teile dieser und hieraus dem Vertragspartner entstehende Schäden, die verursacht werden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Montage beziehungsweise Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, durch natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, falsche Brennereinstellung, nicht geeignete Brennstoffe, elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf das Verschulden von mobiheat zurückzuführen sind, durch Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Vertragspartner oder Dritte und aus Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft (zum Beispiel fremde Kesselkreisregelungen). Das Füll- und Ergänzungswasser im Primärkreis darf ausschließlich aus den jeweils speziell ausgewiesenen Frostschutzmitteln bestehen. Die Betriebsanweisungen der jeweiligen Vertragsgegenstände sind unbedingt und genau zu beachten. Wird eine andere Flüssigkeit in die Heizungsanlage eingefüllt, so haftet der Kunde für auftretende Folgeschäden. mobiheat weist ausdrücklich darauf hin, dass keine Gewährleistungsansprüche bestehen, wenn sich Verschleißteile, wie zum Beispiel Brennerdüsen, Brennereinsätze für niedrige Emission, Sicherungen, Dichtungen, Brennerraumauskleidungen oder feuerberührte Teile der Zünd- oder Überwachungseinrichtungen durch natürlichen Verschleiß abnutzen. Unsere Gewährleistung umfasst ferner nicht Ausfälle der Anlage, die durch Luftverunreinigungen, wie starken Staubanfall oder aggressive Dämpfe, durch Sauerstoffkorrosion (z. B. bei Verwendung nicht diffusionsdichter Kunststoffrohre in Fußbodenheizungen), durch Aufstellungen in den geeigneten Räumen oder auf ungeeigneten Flächen oder durch Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Mangels entstanden sind.
7.2. Eine Haftung für Mängel besteht dann nicht mehr, wenn mobiheat nach Anzeige des Mangels durch den Kunden nicht die erforderliche Zeit oder Gelegenheit gegeben wird, Feststellungen über Bestehen und Ausmaß des Mangels zu treffen, sowie die notwendigen Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, oder wenn mobiheat mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und die dafür erforderlichen Kosten von mobiheat ersetzt zu verlangen.
7.3. Im Übrigen ist die Haftung der mobiheat für vertragliche Pflichtverletzungen, sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen oder Angestellten sowie Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten. Insoweit haftet die mobiheat für jeden Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden resultieren, haftet die mobiheat aber nur für den typischerweise entstehenden Schaden.
7.4. Für Verzögerungen bei Anlieferung und Abholung sowie Montage und Inbetriebnahme der Vertragsgegenstände, die auf die Beschaffenheit und Eigenart des Leistungsortes zurückzuführen sind und damit der Risikosphäre des Kunden zuzurechnen sind, haftet mobiheat nicht.
7.5. Ist die Nichteinhaltung von Fristen oder Lieferterminen auf höhere Gewalt oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Stau, nicht von mobiheat zu vertretende Mängel am Transportmittel, nicht von mobiheat zu vertretende behördliche Maßnahmen oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen bzw. verschieben sich die Liefertermine entsprechend. Ansprüche des Kunden gegenüber mobiheat können daraus nicht hergeleitet werden.
7.6. Soweit mobiheat die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, auf insgesamt 10 % des Auftragswertes der unmöglichen Lieferung. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen.
7.7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den gesamten vorstehenden Regelungen unter Punkt „7.Haftung“ nicht verbunden.
7.8. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. Der Kunde kann jedoch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn mobiheat die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch mobiheat zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
7.9. Die Versorgung mit Wärme durch Geräte von MOBIHEAT kann bestehende Nachteile im vorhandenen Heizsystem beim Vertragspartner nicht beheben und gewährleistet nur das Maß an Wärme, welches auf Grund der konkreten Heizsituation und Heizungskonfiguration beim Vertragspartner üblich und möglich ist. Das Erreichen einer bestimmten Raumtemperatur wird ausdrücklich nicht zugesichert. Eine anderweitige Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Geringfügige Abweichungen vom Niveau der Beheizung durch das vor Ort bestehende Heizsystem muss der Vertragspartner akzeptieren.
7.10. Für Schäden die aufgrund nicht den Vorgaben nach Ziffer 6.4 entsprechendem, vom Kunden zur Verfügung gestellten Heizungsfüllwasser entstehen, ist die Haftung von MOBIHEAT ausgeschlossen, es sei denn es liegt vorsätzliches Handeln seitens MOBIHEAT vor.
8. Datenverarbeitung
Die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordenen Daten werden manuell und elektronisch bearbeitet und gespeichert. Die Daten werden zu keinem anderen als den Vertragszwecken verwendet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.
9. Sonstiges
9.1. Ist eine der Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam, wird die Gültigkeit der Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, anstelle dieser unwirksamen Bestimmung eine neue zu vereinbaren, die den verfolgten wirtschaftlichen Zweck erfüllt.
9.2. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen mobiheat und Kunde gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit keine zwingenden anderweitigen Bestimmungen Anwendung finden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
9.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen mobiheat und dem Kunden getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen erfolgen durch die Geschäftsführung. Mündliche Vereinbarungen und Erklärungen anderer Personen, die hierzu durch die Geschäftsführung von mobiheat nicht ausdrücklich gegenüber dem Kunden ermächtigt sind, sind nur wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung bestätigt werden. Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen.
9.4. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den Geschäftsbeziehungen ist Augsburg/Deutschland.
mobiheat GmbH – Marquardtstr. 8 – 86316 Friedberg
Bedingungen für die Wärmelieferungsgarantie
Allgemeines
Ergänzend zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Firma MOBIHEAT GmbH (im folgenden MOBIHEAT) und Vertragspartner für die rechtlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit einer Wärmelieferungsgarantie die folgenden Bedingungen.
1. Vertragsabschluss
1.1. Der Vertrag kommt mit der Annahme eines vom Vertragspartner auf Abschluss eines Wärmelieferungsgarantievertrages gerichteten Angebotes durch MOBIHEAT zu Stande. In Ermangelung einer ausdrücklichen schriftlichen Annahme oder dem Abschluss eines schriftlichen beidseitigen Vertrages durch MOBIHEAT kommt der Vertrag mit Erteilung einer entsprechenden Wärmegarantierechnung gegenüber dem Vertragspartner zu Stande.
2. Vertragsgegenstand
2.1. Die vereinbarte Wärmegarantie ist streng einzelobjektbezogen. Im Fall des Abschlusses eines Wärmelieferungsgarantievertrages garantiert MOBIHEAT die Wiederaufnahme der Wärmelieferung bei einem Objekt des Vertragspartners innerhalb einer bestimmten Zeitspanne (je nach vertraglicher Vereinbarung).
2.2. Der Abschluss eines Wärmegarantievertrages schließt ausdrücklich nur die Garantie zur Belieferung eines Objekts des Vertragspartners mit Wärme im vereinbarten Zeitraum ein. Verfügt der Vertragspartner über mehrere Objekte ist der Abschluss eines entsprechenden Wärmegarantievertrages für jedes der Objekte erforderlich.
2.3. Für den Fall, dass der Vertragspartner an einer Niederlassung über mehrere zu beheizende Objekte verfügt, umfasst die Wärmebelieferungsgarantie nur ein zu beheizendes Objekt der Niederlassung.
2.4. Die Garantie bezieht sich in Ermangelung anderweitiger ausdrücklicher Absprachen zwischen dem Vertragspartner und MOBIHEAT nur auf Objekte auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich. Das Garantieversprechen gilt lediglich für Objekte, Standorte und Niederlassungen des Vertragspartner, die verkehrsmäßig erschlossen und mit Kraftfahrzeugen und üblichen Transportmitteln (auch Lastkraftwagen) ungehindert zugänglich sind. Anderweitige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2.5. MOBIHEAT sichert dem Vertragspartner die Lieferung der mobilen Heizzentrale an das Objekt, spätestens zum Ablauf des vertraglich vereinbarten Zeitraums (im Regelfall 24 oder 48 Stunden) zu, ausdrücklich nicht die Aufnahme der Wärmelieferung innerhalb dieses Zeitraumes. Die Versorgung mit Wärme kann erst nach Anschluss der mobilen Heizzentrale aufgenommen werden. Der hierfür erforderlich Zeitaufwand richtet sich jedoch auch nach den Gegebenheiten der Heizungsanlage beim Vertragspartner und kann daher nicht garantiert werden.
3. Vertragslaufzeit
3.1. Der Wärmelieferungsgarantievertrag wird für eine Grundlaufzeit von einem Jahr abgeschlossen.
3.2. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht eine Partei spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich der Verlängerung widerspricht.
4. Preise
4.1. Die gemäß jeweils aktueller Preisliste in Rechnung gestellten Kosten der Wärmelieferungsgarantie stellen nur die Vergütung für die von MOBIHEAT übernom-mene Garantie zur Anlieferung der mobilen Heizzentrale innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraums beim Objekt des Kunden dar und beinhalten nicht die konkreten, durch den Einsatz der mobilen Heizgeräte von MOBIHEAT oder deren Installation, Deinstallation, Anlieferung, Abholung und Betrieb entstehenden Kosten der Wärmeversorgung. Diese Kosten fallen bei Inanspruchnahme des Garantieversprechens zusätzlich zu den Kosten der Wärmelieferungsgarantie an und werden gemäß jeweils aktuell gültiger Preisliste abgerechnet.
4.2. Der Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung entsteht mit dem Abschluss des Wärmelieferungsgarantievertrages.
4.3. Ansprüche aus dem Wärmelieferungsgarantieversprechen seitens des Vertragspartners bestehen nicht, wenn der Vertragspartner sich mit der Zahlung der Rech-nung für die Wärmelieferungsgarantie ganz oder teilweise in Verzug befindet. Dies gilt nicht, soweit Verzug lediglich für einen verhältnismäßig unerheblichen Teil der Forderung besteht.
5. Weitergehende Pflichten des Vertragspartnern
5.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet wesentliche Veränderungen des sich aus dem von MOBIHEAT abgegebenen Garantieversprechen ergebenden Risikoumfanges unverzüglich gegenüber MOBIHEAT anzuzeigen.
5.2.Der Vertragspartner ist verpflichtet MOBIHEAT den ungehinderten Zutritt und die Zufahrt mit Transportfahrzeugen zur Anlieferung der mobilen Heizgeräte unverzüglich zu ermöglichen und während der Montage- und Versorgungszeit zu gewährleisten. Ziffer 7.4 der allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt entsprechend.