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eurolaser Gmbh

Firmentyp: Hersteller

Borsigstr. 18
21339 Lüneburg
Lüneburg
Niedersachsen
Deutschland





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Wegbeschreibung, Parkbeschreibung und Parkmöglichkeiten

Wegbeschreibung

Parkbeschreibung

Meine AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER EUROLASER GMBH
(für Geschäftskunden, Unternehmer, Stand 01/2017)

I. Geltung und Vertragsschluss
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Alle Angebote, Vereinbarungen, Lieferungen, Leistungen und sonstige Geschäfte der eurolaser GmbH erfolgen unter Zugrundelegung und nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Bedingungen gelten für In- und Auslandsgeschäfte.
(3) Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Aufträge, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen für ihre Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

II. Angebotsunterunterlagen, Urheberrecht
An sämtlichen zum Angebot gehörigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlagen und unverzüglich zurückzugeben. Entwicklungsarbeiten und Konstruktionen für die Erstellung von Systemen, Anlagen und sonstigen Produkten bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen vom Besteller weder Dritten zugänglich gemacht, noch für eigene Zwecke verwendet werden. Der Besteller ist zu umfassender Geheimhaltung verpflichtet, auch wenn kein Auftrag erteilt wird.

III. Preis und Zahlung
(1) Die Preise verstehen sich ab Werk, die Lieferung erfolgt unter der Grundlage der „Incoterms 2010“ EXW, ab Werk eurolaser GmbH, Borsigstr. 18, 21339 Lüneburg (Kosten- und Gefahrübergang an den Käufer ab Lieferwerk), und zwar jeweils in EURO zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sind Festpreise nicht vereinbart, so gelten unsere am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise.
(2) Alle nach Vertragsabschluss eintretenden Veränderungen der in fremder Währung vereinbarten Preise oder des Wechselkurses zum EURO gehen zu Lasten des Bestellers.
(3) Zahlungen sind nur direkt an uns zu leisten; sie gelten bei urbarer Zahlung erst mit endgültiger Gutschrift auf unserem Konto als erfüllt. Vertreter und reisende Angestellte sind zur Entgegennahme von Geld oder Schecks nicht berechtigt. Wechsel werden erfüllungshalber nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.
(4) Rechnungen sind – soweit nicht anders vereinbart – sofort ab Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen. Wir behalten uns vor, Lieferungen nur gegen Vorkasse, Kasse oder Nachnahme vorzunehmen, insbesondere bei Erstaufträgen oder nach Überschreitungen von Zahlungsfälligkeiten.
(5) Unser Vergütungsanspruch wird in jedem Fall sofort zur Zahlung fällig, wenn der Besteller zahlungsunfähig wird, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder sein Unternehmen veräußert wird bzw. ein anderer Inhaber an seine Stelle tritt.
(6) Gerät der Besteller mit der Zahlung oder einer Teilzahlung in Verzug, so ist die jeweils offene Zahlungsverpflichtung mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, sofern wir nicht einen höheren Schaden nachweisen oder der LIBOR + 8 % über 12 % pro Jahr liegt. Dies betrifft nur Schuldverhältnisse, die nach dem 28.07.2014 entstanden sind. Bei vorher entstandenen Dauerschuldverhältnissen gilt der Zinssatz nur für Gegenleistungen, die nach dem 30.06.2016 zu erbringen sind. Für die übrigen, vorher entstandenen Schuldverhältnisse beträgt der Verzugszinssatz seit dem 01.01.2002 8 Prozentpunkte über Basiszinssatz.
(7) Der Besteller ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht berechtigt, es sei denn, seine Ansprüche sind unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt und stammen aus demselben Schuldverhältnis.
(8) In den unter Ziffer 5 genannten Fällen sowie bei Bekanntwerden sonstiger nach Vertragsschluss eingetretener Umstände, die die vertragsgerechte Erfüllung seitens des Bestellers erheblich gefährden, können wir eine bis dahin nicht vereinbarte ungemessene Vorauszahlung oder die angemessene Erhöhung einer bereits vereinbarten Vorauszahlung oder die Stellung einer Sicherheit in Höhe der jeweils noch offenen Verbindlichkeiten verlangen. Die Vorauszahlung darf 70 % des Netto-Auftragswertes nicht überschreiten. Kommt der Besteller diesem Verlangen trotz angemessener Fristsetzung und Androhung der Ablehnung der weiteren Vertragserfüllung nicht nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

IV. Gefahrübergang, Versand, Fracht
Werden die Waren auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über. Dies gilt auch für Teillieferungen sowie unabhängig davon, ob diese Sendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus von uns nicht vertretbaren Gründen, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Lieferbereitschaft auf den Besteller über.

V. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderung aus der Geschäftsverbindung, auch eines etwaigen Kontokorrentsaldos unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug oder sonstigen, nicht nur geringfügigen Verletzungen der Vertragspflichten des Bestellers, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt noch kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären dies ausdrücklich und schriftlich.
(2) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.
(3) Der Besteller tritt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab. Er ist jedoch so lange zur Einziehung der Forderungen berechtigt, als er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber uns nicht in Verzug kommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Der Besteller hat uns auf unser Verlangen die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, dazu benötigte Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
(4) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und die unentgeltlich für uns verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert wird.
(5) Der Besteller tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn auch die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der gelieferten – ggf. verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten – Sachen mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen.
(6) Über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Verfügungen Dritter über die Vorbehaltsware oder die voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(7) Übersteigt der realisierbare Wert der vorstehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, einen entsprechenden Teil unserer Sicherheiten freizugeben: die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

VI. Lieferfristen
(1) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
(2) Eine etwa fest vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das jeweilige Werk/Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet wird, bei Durchführung einer Vorabnahme mit deren Beendigung. Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, - wenn der Besteller von ihm zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen, Werkstücke, Vorrichtungen oder sonstige Zuarbeiten nicht rechtzeitig beibringt, - bei unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und trotz der nach den Umständen des Falles gebotenen und zumutbaren Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignissen, wie z. B. Betriebsstörungen, Streik und Aussperrung, Aus- und Einfuhrverboten, Nichterteilung oder Widerruf von Genehmigungen bzw. Erlaubnissen oder sonstigen behördlichen Maßnahmen; dies gilt auch, wenn eines der vorgenannten Ereignisse bei einem Zulieferer oder sonstigen Hersteller eintritt. Befindet sich der Besteller mit der vereinbarten Teilzahlung in Verzug, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
(3) Die eurolaser GmbH kommt nur durch eine schriftliche Mahnung, die frühestens zwei Wochen nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist erfolgen darf, in Lieferverzug. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu erklären, ob er wegen der Lieferverzögerung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistungen verlangen oder auf die Lieferung bestehen möchte. Zurücktreten kann der Kunde wegen Lieferverzögerung nur, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

VII. Gewährleistung und Haftung
(1) Ist die von uns erbrachte Leistung mangelhaft, wozu auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, so werden wir nach unserer Wahl entweder Ersatz liefern oder nachbessern; dabei darf die Zahl von zwei uns einzuräumenden Nacherfüllungsversuchen nicht unterschritten werden. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Preises verlangen.
(2) Offene Mängel unserer Leistungen müssen unverzüglich – spätestens 14 Tage nach Entgegennahme – schriftlich mitgeteilt werden; verdeckte Mängel spätestens 14 Tage nach Entdeckung. Zur Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Abwendungen der Anzeige. Anderenfalls sind die Gewährleistungsrechte des Bestellers wegen des betreffenden Mangels ausgeschlossen.
(3) Wir haften nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendungen oder Behandlung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritten, natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe sowie chemische, elektrische oder elektrochemische Einflüsse außerhalb unseres Leistungs- und Einflussbereiches entstanden sind.
(4) Für den Umfang unserer Lieferungen und Leistungen sind allein unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen maßgeblich bzw. die dort in Bezug genommenen Dokumente. Unsere dortigen technischen Angaben über den Liefergegenstand einschließlich Abbildungen, Zeichnungen und Applikationsberichten sowie auf Wunsch des Bestellers gegebene Gewichtsspezifikationen, stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar. Für die Einhaltung ausländischer Verpackungs- und Zollvorschriften geben wir keine Gewähr. Die technischen Verbesserungen bleiben auch ohne Ankündigung und Abstimmung mit dem Kunden vorbehalten.
(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, jedoch ohne Software, die nicht zum Systemumfang gezählt und für die die jeweiligen Herstellerangaben gelten. Sie beginnt bei der Installation des Systems, spätestens jedoch einen Monat nach dem schriftlich angezeigten Tag der Lieferbereitschaft, wenn der Lieferverzug nicht durch den Käufer verschuldet ist. Bei regelmäßiger Wartung erhöht sich die Gewährleistungsfrist auf 24 Monate. Der Gewährleistungsanspruch verfällt, sofern die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsintervalle nicht eingehalten wurden oder Wartungen/Reparaturen am System durch nicht von eurolaser GmbH autorisierte Fachfirmen oder Personen durchgeführt wurden. Ferner entfällt der Gewährleistungsanspruch bei Überbelastung und unsachgemäßer Nutzung des Systems. Die Gewährleistung gilt nicht für Verschleiß- und Verbrauchsstoffe sowie optische Komponenten. Defekte Teile und Geräte sind verpackt, frachtfrei und versichert an eurolaser GmbH einzusenden. Der Rücktransport durch eurolaser GmbH erfolgt im Gewährleistungsfall in gleicher Weise.
(6) Für Ersatz- und Austauschteile besteht eine Gewährleistung von 6 Monaten. Defekte Teile sind verpackt, frachtfrei und versichert an eurolaser GmbH einzusenden. Der Rücktransport durch eurolaser GmbH erfolgt im Gewährleistungsfall in gleicher Weise.
(7) Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
(8) Dem Besteller stehen über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine weiteren Ersatzansprüche zu, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz bei Lieferverzug, Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsschluss sowie deliktischem Handeln. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder bei Eintritt eines Personenschadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte. Die Haftung ist im Übrigen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit es sich nicht um vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten handelt. In den genannten Fällen, die nicht von dem Haftungsausschluss umfasst sind und soweit die gesetzlichen Vorschriften eine längere Verjährungsfrist zwingend vorschreiben, gilt auch nicht die verkürzte Gewährleistungsfrist der Ziffer 5. Es geltend die gesetzlichen Regelungen.
(9) Der Haftungsausschluss gilt nicht beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, sofern die Zusicherung gerade die Absicherung des Bestellers für den entstandenen Schaden beabsichtigte. Ferner gilt der Haftungsausschluss nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
(10) Gewährleistung durch den Besteller: Bei Gegenständen, die nach Angaben des Bestellers hergestellt werden, übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch die Anfertigung und den Betrieb gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Besteller hält uns von allen Ansprüchen Dritter aufgrund gewerblicher Schutzrechte frei.

VIII. Entschädigung bei Vertragsaufhebung
Wird ein Auftrag aus Gründen storniert, die der Besteller zu vertreten hat, so muss er an uns – unbeschadet der möglichen Geltendmachung eines höheren bzw. niedrigeren tatsächlichen Schadens – eine Entschädigung von 25 % des Netto-Auftragswertes bezahlen.

IX. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages sowie der übrigen Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen davon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, unwirksame oder undurchführbare Bedingungen oder Vertragsbestimmungen durch Vereinbarungen zu ersetzten, die dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommen.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Soweit es sich bei den Bestellern um Kaufleute – ausgenommen solche Kaufleute, deren Betrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert -, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt, ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenen Streitigkeiten Lüneburg alleiniger Gerichtsstand. Erfüllungsort ist bei Kaufleuten oder Personen im Sinne des Satzes 1 der Ort (Hauptsitz oder Niederlassung), den unsere Auftragsbestätigung ausweist.
(2) Das Vertragsverhältnis unterliegt in allen Fällen deutschem Recht (insbesondere BGB und HGB) unter Ausschluss sämtlicher kollisionsrechtlicher Bestimmungen und des Wiener UN-Kaufrechts (CISG).

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