ERKA LEITERPLATTEN wurde 1960 gegründet. Das Unternehmen nutzt heute sein Know How aus der ehemaligen Produktion von Leiterplatten, für den Vertrieb von Leiterplatten und als Dienstleister für Beratung und Service.
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Mit einem globalen Netzt von langjährigen und leistungsstarken Produktionspartnern bieten wir heute eine breite Palette von Leiterplattentechnologien und eine fast grenzenlose Flexibilität bei der Optimierung des Mixes aus Preis, Leistung, Menge und Lieferzeit.
Das hochqualifiziert Mitarbeiterteam wird unterstützt durch eine CAM-Software (USA) und modernste Komunikationsmittel. Das garantiert ein hohes Maß an Sicherheit für unere Kunden. Dies wird zusätzlich noch durch die aktulle Zertifizierng dokumetiert nach DIN EN ISO 9001:2008
Arbeitszeit:
Mo. | 08:00 - 16:00 | Mittagspause: | 12:00 - 12:30 |
Di. | 08:00 - 16:00 | Mittagspause: | 12:00 - 12:30 |
Mi. | 08:00 - 16:00 | Mittagspause: | 12:00 - 12:30 |
Do. | 08:00 - 16:00 | Mittagspause: | 12:00 - 12:30 |
Fr. | 08:00 - 14:00 | Mittagspause: | 12:00 - 12:15 |
Sa. | geschlossen | ||
So. | geschlossen |
Deutschland
UPS
Selbstabholung
Spedition
Nach Absprache
Expressdienst
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KundenserviceExpressdienst
Serviceleistungen
Verkauf und BeratungIndividuelle Beratung
Logistische DiensteFirmen/gewerblich
Individualkunden
Rechnung
Vorauskasse
International
Europaweit
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Regional
Örtlich
Bundesweit
Wegbeschreibung
Parkbeschreibung
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Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1
Vertragsinhalt:
1. Maßgebend ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers. Nebenabreden und Änderungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich durch den Lieferer bestätigt worden sind.
§ 2
Lieferungen:
1. Lieferungen erfolgen ab Werk des Lieferers.
2. Veränderungen der gelieferten Ware sowie Anbringung irgendwelcher Zeichen, die als Ursprungszeichen eines Bestellers gelten oder den Anschein erwecken könnten, daß es sich um ein Erzeugnis des Besitzers oder eines Dritten handeln würde, sind unzulässig. Mit Auftragserteilung gestattet uns der Besteller die von uns gelieferte Ware mit unserem Zeichen zu versehen. Werkzeugkosten sind sofort zahlbar ohne jeden Abzug nach Erhalt der Ausfallmuster.
3. Angegebene Lieferzeiten gelten ab Werk und sind stets annähernd und unverbindlich. Ihre Einhaltung setzt im Übrigen die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus, das Vorliegen aller vom Besteller zu liefernden zur Herstellung benötigter Unterlagen beim Lieferer. Bei Eintritt unvorhergesehener Fälle, wozu insbes. Arbeitskonflikte, Brand, Mobilisierung, Beschlagnahmung, Embargo, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, Einschränkungen des Energieverbrauchs, Materialmangel sowie Betriebseinschränkungen und Störungen etc. gehören, ändern sich angegebene Lieferzeiten angemessen. Der Lieferer ist jedoch nach seiner Wahl auch berechtigt, ganz oder teilweise von der Lieferungspflicht zurückzutreten. Von der beabsichtigten Ausübung des Rücktrittrechts wird der Lieferer den Besteller nach Kenntnis der Tragweite des fraglichen Ereignisses unverzüglich unterrichten. Dem Besteller stehen im Falle des Rücktritts nach diesem Vertrag, irgendwelche Schadensansprüche nicht zu.
§ 3
Preise und Zahlungen:
1. Im Falle einer Veränderung der Löhne und der Materialpreise zwischen Angebotsabgabe und Gefahrübergabe ist der Lieferer berechtigt, die am Tage des Gefahrenübergangs geltenden Preise zu berechnen.
2. Falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar und ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zahlbar.
3. Werkzeugkosten, Zeichnungskosten, Filmkosten bzw. Produktionsdaten-Aufbereitung berechnet der Lieferer zum Selbstkostenpreis. Werkzeuge, Zeichnungen, Filme bzw. Produktionsdaten bleiben Eigentum des Lieferers.
4. Werden Zahlungstermine überschritten, kommt der Besteller, ohne daß es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf, mit allen offenen Ansprüchen, auch aus anderen Geschäften, in Verzug.
Für die Zeit des Verzuges berechnet der Lieferer - vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Rechte - auf alle noch offenen Forderungen an den Besteller Zinsen in Höhe von 3% p.a. über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 6% p.a.
5. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von der Lieferfirma nicht schriftlich und ausdrücklich anerkannten Gegenansprüche der Bestellers – auch aus anderen Lieferungen – wie auch die Aufrechnung mit solchen ist nicht gestattet.
6. Die Kosten der Verpackung werden besonders berechnet.
7. Der Lieferer behält sich eine Mehr- oder Minderlieferung von 10% der bestellten Menge, mindestens jedoch von einem Stück bzw. einem Nutzen, unter entsprechender Berechnung vor.
8. Nimmt der Besteller die Lieferung oder Teile derselben nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, oder verzögert sich der Versand aus sonstigen Gründen, die beim Besteller liegen, so ist der Lieferer gleichwohl berechtigt, Rechnungen zu erteilen, und der Besteller ist zur Zahlung verpflichtet, die Ziffer 4, gilt entsprechend.
§ 4
Erfüllungsort, Gefahrübergang:
1. Erfüllungsort ist für beide Teile der Sitz des Lieferers.
2. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung das Werk des Lieferers verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, oder auf Grund eines Verhaltens des Bestellers, so geht die Gefahr mit der Mitteilung des Lieferer über die Versandbereitschaft an den Besteller auf diesen über.
§ 5
Eigentumsvorbehalt:
1. Der Lieferer bleibt Eigentümer des Liefergegenstandes (Vorbehaltsgut) bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, und zwar auch dann, wenn einzelne Forderungen vom Lieferer in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen worden ist, der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Der Besteller ist berechtigt, das Vorbehaltsgut im gewöhnlichen Geschäftsgang zu verkaufen bzw. zu verarbeiten. Im Falle des Verkaufs geht der Anspruch des Bestellers gegen den Drittkäufer ohne besonderen Übertragungsakt auf den Lieferer über. Soweit das Vorbehaltsgut nach Verarbeiten (Einbau) mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis oder mit einer Rechnung verkauft wird, geht der Anspruch gegen den Drittschuldner nur in der Höhe über, die dem Betrag der entsprechenden Rechnung des Lieferers für das verarbeitete Vorbehaltsgut entspricht.
3. Der Besteller ist bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Beträge ermächtigt, hat aber die eingezogenen Beträge unverzüglich an den Lieferer abzuführen. Auf Verlangen hat der Besteller die Abtretung schriftlich zu bestätigen und dem Drittkäufer anzuzeigen.
4. Bei Beschlagnahme, Pfändung oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand ist der Besteller verpflichtet, dem Vollstreckungsbeamten von dem bestehenden Eigentumsvorbehalt Kenntnis zu geben und den Lieferer unverzüglich durch eingeschriebenen Brief von der Beschlagnahmung zu unterrichten, dabei das Beschlagnahmeprotokoll sowie eine eidesstattliche Versicherung beizufügen, daß die beschlagnahmten Gegenstände mit der Vorbehaltsware identisch sind. Alle Kosten für Inkasso, Interventionen, Zurückschaffung der Vorbehaltsware und sonstige im Zusammenhang mit der Beschlagnahme erforderlichen Maßnahmen trägt der Besteller.
5. Bei jeder Art Zahlungsverzug ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsware ohne Aufforderung auszusondern, dem Lieferer eine genaue Aufstellung darüber zu geben und sie kostenfrei an einem von dem Lieferer zu bestimmenden Ort herauszugeben.
§ 6 Mängelhaftung (Garantie):1. Für die Mängel der Lieferung leistet der Lieferer Ersatz auf die Dauer von 6 Monaten ab Gefahrübergang, soweit die Mängel nachweislich auf Fabrikations- oder Materialfehlern beruhen, unter der Voraussetzung, daß der Besteller :a) seinen allgemeinen Vertragspflichten, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist.b) den Liefergegenstand pfleglich behandelt hat.c) dem Lieferer angebliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintreffen des Liefergegenstandes beim Besteller, schriftlich mitgeteilt hat.d) keine Änderungen an dem Liefergegenstand eigenmächtig vorgenommen hat oder von anderer Seite hat vornehmen lassen. 2. Jede weitergehende Haftung des Lieferers für Sach- oder Rechtsmängel ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Lieferer nicht für Personal-, Sach- oder Vermögensschäden, die dem Besteller, seinen Angestellten oder Beauftragten oder sonst einem Dritten durch Material-, Arbeits-, Konstruktions- oder sonstige Fehler entstehen.
§ 7
Rücktritt vom Vertrag:
1. Der Besteller ist zum Rücktritt berechtigt, wenn
a) dem Lieferer die Erfüllung des Vertrages infolge höherer Gewalt gänzlich oder dauernd unmöglich wird. Bei nur teilweiser Unmöglichkeit kann der Besteller lediglich angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen.
b) der Lieferer eine von ihm zugesagte, unter die Garantie fallende Ersatzlieferung nach angemessener Nachfristsetzung nicht geleistet hat.
In beiden Fällen wird dem Besteller der gezahlte Kaufpreis des von dem Rücktritt betroffenen Teils der Lieferung zurückgezahlt. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
2. Der Lieferant ist – abgesehen von den Fällen des §2 Abs.3 – zum Rücktritt und zur Wegnahme des Liefergegenstandes beim Besteller, der dies dulden muss, berechtigt, wenn der Besteller sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand befindet.
3. Macht der Lieferer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, hat er den vom Besteller eingezahlten Kaufpreis des von dem Rücktritt bzw. Vertragsauflösung betroffenen Teils der Lieferung dem Besteller zurückzuzahlen. Der Besteller hat in den Fällen des Rücktritts nach dem vorangehenden Absatz 2 oder bei sonstiger Vertragsauflösung an den Lieferer – ohne daß es eines besonderen Nachweises bedarf, jedoch vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens –Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 25% des Rechnungsbetrages des von dem Rücktritt bzw. der Vertragsauflösung betroffenen Teiles zu leisten. Aufrechnung mit diesem Schadensersatzanspruch des Lieferers gegen den Rückzahlungsanspruch des Bestellers gemäß Satz 1 dieses Absatzes ist zulässig.
4. Die Auflösung des Vertrages durch Rücktritt oder aus einem anderen Grund bewirkt nicht den Verlust der während der Vertragsdauer zugewachsenen Rechte.
§ 8
Abtretung:
1. Ansprüche des Bestellers aus diesem Vertrag dürfen nicht abgetreten werden.
§ 9
Gerichtsstand:
1. Alleiniger Gerichtsstand für alle sich aus Geschäften jeder Art zwischen Besteller und Lieferer ergebenden Streitigkeiten, insbes. auch aus Wechseln und Schecks, ist der Sitz des Lieferers.
§ 10 Verbindlichkeit dieser Bedingungen:1. Rechtliche Unwirksamkeit einzelner dieser Bedingungen oder von Teilen dieser Bedingungen führt nicht zur Nichtigkeit der gesamten Bedingungen und entbindet den Besteller insbes. nicht von seinen sonstigen Verpflichtungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt alsdann das, was wirtschaftlich betrachtet ihr am nächsten kommt.2. Der Lieferer arbeitet nur zu diesen Lieferbedingungen. Entgegenstehende Lieferbedingungen erkennt der Lieferer nicht an. Falls sich solche auf Vordrucke des Bestellers befinden oder der Besteller sich bei Auftragserteilung, bei Bestätigung oder bei sonstiger Gelegenheit auf seine eigenen Bedingungen berufen sollte, haben diese Bedingungen für den Lieferer keine Gültigkeit, und zwar auch dann nicht, wenn der Lieferer nicht ausdrücklich widerspricht. Vielmehr erkennt der Besteller durch die Auftragserteilung diese Bedingungen des Lieferers stillschweigend als allein für ihn verbindlich an.3. Für alle etwaigen weiteren Geschäfte zwischen den Vertragsparteien gelten die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferers in der jeweils bei Vertragsabschluß geltenden Fassung ebenfalls als vereinbart.