Wir heißen Sie herzlich willkommen im B&K Verlag in Freudenstadt im schönen Schwarzwald, Ihrem langjährigen und zuverlässigen Partner für hochwertige Werbekalender und Print-Werbemittel. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt..
Der B&K Verlag ist ein unabhängiger Kalenderhersteller, der seit 50 Jahren Kalender in allen möglichen Ausführungen produziert. Diese langjährige Erfahrung in industrieller Fertigung nutzen wir, um Ihnen den bestmöglichen Service und die erforderliche Sicherheit und Termintreue zu geben. Unser breites Produktprogramm umfasst viele Bildkalender wie Schwarzwaldkalender, Alpenkalender, Bayern, bzw. Deutscher Süden, Traumziele, Erotikkalender und andere Themen in verschiedenen Ausführungen. Im Programm haben wir darüber hinaus die klassischen Werbekalender für die Industrie in den Ausführungen 3-Monatskalender, 4-Monatskalender, 5-Monatskalender, 6-Monatskalender und 7-Monatskalender, sowie Streifenkalender und Schreibunterlagen. Buchkalender, Wochenkalender, Tischquerkalender, Tischkalender, Taschenfaltkalender, Taschenkalender und Notizbücher bieten wir in den unterschiedlichen Serien "ClassicLine", "ClubLine", "SynergieLine", "OfficeLine", "TrendLine", "DeltaLine" und "IvoryLine" an, damit sich Ihre Kalender in das Corporate-Design Ihres Unternehmens optimal einfügen können. Dazu bieten wir Ihnen immer den passenden und auf Sie bzw. Ihre Kunden perfekt abgestimmten Einband. Ihr individueller Werbeeindruck kann vom 1-farbigen Eindruck bis zum 4-farbigen Grafikeinband und Werbeseiten, immer mehr auch im Digitaldruck, erfolgen. Nutzen Sie daher die speziellen Vorteile des Digitaldrucks, vor allem der Kosten- und Zeiteinsparung. Selbstverständlich sind die meisten Werbekalender in deutschen und internationalen Versionen erhältlich.
Arbeitszeit:
Mo. | 08:30 - 17:00 | Mittagspause: | 12:00 - 13:30 |
Di. | 08:30 - 17:00 | Mittagspause: | 12:00 - 13:30 |
Mi. | 08:30 - 17:00 | Mittagspause: | 12:00 - 13:30 |
Do. | 08:30 - 17:00 | Mittagspause: | 12:00 - 13:30 |
Fr. | 08:30 - 17:00 | Mittagspause: | 12:00 - 13:30 |
Sa. | geschlossen | ||
So. | geschlossen |
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Rechnung
Vorauskasse
International
Europaweit
Überregional
Regional
Örtlich
Bundesweit
Wegbeschreibung
Parkbeschreibung
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
a) Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Auftragsnehmers zugrunde. Dies gilt auch für künftige Aufträge. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt, wenn dem Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbeziehungen die Möglichkeit verschafft wurde, von ihrem Inhalt rechtzeitig und in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.
b) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Dies gilt im Besonderen für Einkaufsbedingungen und sonstige Vorschriften des Auftraggebers, die von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen.
c) Rücktritt unsererseits bleibt ohne Angabe von Gründen vorbehalten, wenn mit der Auftragsausführung ein finanzielles Risiko verbunden sein könnte. Dies gilt beispielsweise, wenn fällige Forderungen aus der Geschäftsverbindung nicht erfüllt sind. Werden dem Auftragnehmer nachträglich Umstände bekannt, die die Solvenz des Auftraggebers fraglich erscheinen lassen, so kann er die weitere Bearbeitung des Auftrages sowie die Auslieferung von einer Vorauszahlung abhängig machen oder angemessene Sicherheit verlangen.
§ 2 Preise
a) Unsere Preise gelten in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein und gelten nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Soweit aufgrund besonderer Vereinbarungen frei Haus geliefert wird, bedeutet dies stets eine Abladestelle Erdgeschoss.
b) Die in unseren Angeboten genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Der Angebotspreis umfasst einen Entwurf mit einer Abänderung. Darüber hinausgehende Änderungen, sogenannte Autorkorrekturen, werden zusätzlich verrechnet. Sollten sich bis zur Drucklegung die Materialpreise ändern, wird der Differenzbetrag in Anrechnung gebracht.
§ 3 Angebote/Aufträge
Unsere Angebote sind freibleibend. Eingehende Aufträge werden erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen oder die aufgrund unvorhersehbarer technischer Schwierigkeiten erforderlich werden, sowie Änderungen in Gestaltung und Ausstattung unserer Produkte bleiben vorbehalten, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
§ 4 Druckvorlagen
a) Vom Auftraggeber gelieferte Filme, Daten, Reinzeichnungen und Manuskripte sind verbindlich; die Folgen darin enthaltener Fehler gehen zu Lasten des Auftraggebers. Stellt der Auftraggeber Filme und Andrucke zur Verfügung, so müssen diese nach den Richtlinien FOGRA/BVD angefertigt sein. Bei der Verwendung derartiger Druckvorlagen sind Farbabweichungen innerhalb der von FOGRA/BVD vorgegebenen Grenzen zulässig.
b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Korrekturabzüge und Ausfallmuster zu prüfen und mit dem Produktonsfreigabevermerk unverzüglich zurückzusenden. Sind Berichtigungen erforderlich, so müssen diese vom Auftraggeber deutlich kenntlich gemacht werden. Werden die Druck- oder Ausführungsvorlagen nicht unverzüglich nach Übersendung oder Vorlage zurückgereicht, so gelten sie als genehmigt. Für stehengebliebene Fehler haftet der Auftraggeber. Kosten, die durch nachträgliche Abänderungen auf Veranlassung des Auftraggebers entstehen, werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
c) Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedruck, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Alle Änderungen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.
§ 5 Urheberrecht und Schutzrechte Dritter
a) Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Manuskripte, Druck- und Bildvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben und Unterlagen des Auftraggebers, und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Auftraggeber uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt vorbehaltlich ausdrücklich anderweitiger Regelung dem Auftragnehmer, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
b) Für die Herstellung des Auftrages notwendigen Hilfsmittel wie Datenträger, Filme, Druckplatten, Stanzwerkzeuge und andere Gegenstände bleiben im Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn sie ganz oder anteilig in Rechnung gestellt werden. Die Herausgabe kann nicht verlangt werden. Das gleiche gilt hinsichtlich der vom Auftragnehmer angefertigten Reproduktionen und Entwürfe.
c) Eine Aufbewahrungspflicht für fremde Unterlagen, Manuskripte und andere zur Verfügung gestellte Gegenstände besteht nur für sechs Monate seit Auslieferung des letzten von den Gegenständen gefertigten Auftrages. Für ihre Aufbewahrung haften wir mit der Sorgfalt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Eine etwaige Versicherung dafür hat der Auftraggeber selbst zu besorgen.
§ 6 Lieferung und Lieferzeit
a) Lieferung und Versand erfolgen ab Lieferwerk auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Transportversicherungen werden von uns nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen. Wenn keine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen wird, sind wir in der Wahl der Transportmittel und Transportwege frei.
b) Liefertermine werden grundsätzlich nur als Zirkatermine bestätigt und sind dadurch auch nur als solche vereinbart, sofern keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung eines bestimmten Lieferdatums getroffen ist. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Obliegenheiten (z.B. Zurverfügungstellung von Druckunterlagen, Einwilligung in die Ausführungsvorlagen usw.) termingerecht erfüllt.
Die Bestätigung des Liefertermins erfolgt stets in der endgültigen Auftragsbestätigung, die ergeht, sobald wir im Besitz aller Unterlagen und Erklärungen des Auftraggebers sind, die wir für die Durchführung des Auftrages benötigen. Stellt sich heraus, dass danach noch Unterlagen oder Erklärungen des Auftraggebers fehlen, so sind wir berechtigt, einen neuen Liefertermin zu bestimmen, der den in der endgültigen Auftragsbestätigung genannten Termin ersetzt. Gleiches gilt im Falle der Abänderung des Auftrages durch den Auftraggeber nach der endgültigen Auftragsbestätigung.
Zirkatermine bedeuten keine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit. Ein Verzug tritt erst durch Mahnung durch den Auftraggeber ein.
c) Geraten wir mit unseren Leistungen in Verzug, so ist uns zunächst schriftlich eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Die weiteren Rechte des Auftraggebers bestimmen sich nach § 326 BGB.
Schadenersatz kann in allen Fällen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden, und zwar bis zu 10% des Auftragswertes pro Woche nach Ablauf der Nachlieferungsfrist, jedoch nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material). Die vertragsmäßige Haftungsbeschränkung entfällt bei Vorsatz des Auftragnehmers und hat im übrigen bei eigener grober Fahrlässigkeit sowie grobem Verschulden seiner leitenden Angestellten ihre Obergrenze beim doppelten Auftragswert (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material).
d) Eine weitere Voraussetzung für die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfrist ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern wir sie mit der im kaufmännischen Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt ausgewählt haben.
e) Der Ersatz mittelbarer Schäden zum Beispiel wegen entgangenen Gewinnes oder Deckungskauf, ist ausgeschlossen. Betriebsstörungen sowohl im eigenen Betrieb als auch in fremden, von denen die Herstellung und der Transport wesentlich abhängt, sind bindend schadenersatzlos von der Einhaltung der Lieferfrist, soweit nicht rechtzeitig oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwendungen Abhilfe geschaffen werden kann.
f) Als Betriebsstörungen in diesem Sinne gelten außer allen sonstigen Hemmnissen, die der Auftraggeber bei objektiver Betrachtungsweise nicht selbst zu vertreten hat, insbesondere allgemeine Rohstoff- und Energieknappheit, Verkehrsengpässe, behördliche Eingriffe, Arbeitskämpfe, Krieg und Aufruhr sowie alle ausgedehnteren Brände. Auch hier verlängert sich die Frist angemessen.
g) Der Auftraggeber ist mit der Auslieferung der Ware und Rechnungsstellung bis zu 4 Wochen vor Termin einverstanden; Valutierung erfolgt keine.
h) Die Liefer- und Leistungsfrist ist eingehalten, wenn der Leistungsgegenstand bis zu ihrem Ablauf das Lieferwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist und der Auftraggeber die Anlieferung verzögert.
i) Die Abnahme hat gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu erfolgen.
Verzögert sich die Abnahme, ist der Auftragnehmer berechtigt, die dadurch entstehenden Kosten zu berechnen. Das Qualitäts- und Gefahrenrisiko geht spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ab vereinbartem ersten Liefertermin auf den Auftraggeber über.
§ 7 Beanstandungen
a) Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall und unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu prüfen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln. Die Prüfung hat sich auf alle für die Verwendung wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu erstrecken. Ungeachtet etwaiger Mängel ist die Ware anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Erfolgt der Transport der Ware durch die Bahn, Post, einen Spediteur oder Frachtführer, so darf der Auftraggeber eine offensichtlich auf dem Transport beschädigte Ware nur annehmen, wenn der Transportunternehmer den Schaden anerkennt.
b) Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind.
c) Beanstandungen sind nur innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mangelrüge innerhalb von drei Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, beim Auftragnehmer eintrifft.
d) Die Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen, sofern eine Trennung der mangelfreien und mangelbehafteten Teile mit zumutbaren Mitteln möglich ist. Es kann nur Minderung und – sofern die Ware für den Auftraggeber objektiv wertlos ist – Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages), nicht aber Schadenersatz verlangt werden.
e) Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nachlieferung. Der Auftragnehmer gewährleistet nicht, dass das Produkt für den vom Auftraggeber vorgesehenen Zweck geeignet ist, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften zugesichert sind.
f) Für die Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für die Beschaffenheit von Erhebungen, Lackierungen, Kaschierungen, Imprägnierung und Beschichtung haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.
g) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck (siehe § 4 a).
h) Für die Richtigkeit redaktioneller Daten in den geliefenten Waren übernehmen wir keine Haftung.
i) Produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
j) Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität, sofern nicht im Einzelfall mit dem Auftraggeber spezifizierte Ausführungsnormen vereinbart sind.
k) Rücksendungen von gelieferten Waren dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung und gemäß unseren erteilten Weisungen erfolgen.
§ 8 Zahlung
a) Die Zahlung unserer Rechnungen (Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer) ist nach 10 Tagen mit 2% Skonto nach Rechnungsdatum oder 30 Tage netto ohne Abzüge zu leisten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Kein Skonto wird auf Fracht, Porto, Versicherungen oder sonstige Versandkosten gewährt. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe des jeweils banküblichen Zinssatzes, mindestens aber 2% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, zu zahlen.
b) Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme und/oder Genehmigung von Leistungen oder Teilleistungen des Auftragnehmers in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Teilleistungen nach den vereinbarten Beträgen oder branchenüblichen Preisen abzurechnen.
c) Der Auftraggeber wird durch den Abnahme-/Genehmigungsverzug vorleistungspflichtig. Der Auftragnehmer ist berechtigt für die Dauer des Verzuges Lagergebühren nach den Sätzen des Speditionsgewerbes abzurechnen.
d) Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen.
Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
e) Bei Bereitstellung aussergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
f) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Aufraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI 3, nicht nachgekommen ist.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
a) Das Eigentum an der gelieferten Ware verbleibt dem Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Wird die Ware weiterveräussert, auch in verarbeitetem Zustand, so gilt die Gegenforderung für diese Warenlieferung ganz oder teilweise erstrangig an den Auftragnehmer abgetreten und zwar in Höhe seiner Forderungen aus der gelieferten Ware. Bei Zahlung im Scheck-Wechsel-Verfahren geht das Eigentum erst dann über, wenn auch keine Verbindlichkeit des Auftragnehmers aus einem Wechsel mehr gegeben ist.
§ 10 Impressum
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seinen Firmentext bzw. Firmenzeichen auf Lieferungen aller Art anzubringen. Desweiteren ist der Auftragnehmer berechtigt, die gelieferten Waren zu werblichen Zwecken, so auch zum Abbilden im Internt, in Katalogen und Prospekten zu verwenden.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Gerichtsstand für beide Teile ist Freudenstadt. Vertreter sind nicht inkassoberechtigt.
b) Änderungen des Vertrages oder seine Aufhebung bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt.
c) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.