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Kres Elektronik + Service GmbH

Firmentyp: Hersteller, Einzelfertigung, Handwerksbetrieb, Meisterbetrieb, Dienstleistung, Lohnfertigung, Serienfertigung

Am Grenzbach 7
08427 Fraureuth
Zwickau
Sachsen
Deutschland





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Versand- und Lieferbedingungen

 nach Absprache

Kundenservice
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Individueller Service
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Firmen/gewerblich

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Wegbeschreibung, Parkbeschreibung und Parkmöglichkeiten

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Meine AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

KRES
Elektronik + Service GmbH
Am Grenzbach 7
08427 Fraureuth
Telefon: +49 (0)3761 885870
Mail: info@kres.de
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der KRES Elektronik + Service GmbH
für Lieferungen und Leistungen
(in Anlehnung an die Grünen Lieferbedingungen des ZVEI)
Diese AGB gelten nicht für Lieferungen und Leistungen aus dem Geschäftsbereich KRES-Modelle.
Stand 10.08.2018
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen
schriftlichen Erklärungen maßgebend.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur, wenn wir ihnen ausdrücklich
schriftlich zugestimmt haben.
2. Das eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen,
Lösungsvorschlägen und vergleichbaren Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen)behalten wir uns
uneingeschränkt vor. Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich
gemacht werden. Unterlagen sind an uns unverzüglich zurückzugeben, wenn ein Vertrag nicht zu Stande
kommt. Wir dürfen Unterlagen des Bestellers Dritten zugänglich machen, um bei diesen Lieferungen im
Zusammenhang mit dem Auftrag des Bestellers anzufragen bzw. diesem Lieferungen zu übertragen.
3. An handelsüblicher Software hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den
vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese dem Besteller zumutbar sind bzw. diesen nicht ausdrücklich
widersprochen wird.
§ 2 Preise, Zahlungs- und Lieferbedingungen
1. Alle Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und Transportkosten, zuzüglich der jeweils
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Zahlungen sind frei Zahlstelle innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
Rechnungen zu Lieferungen an Privatkunden sind bei Zugang sofort fällig.
3. Die Gewährung von Skonto und abweichender Zahlungsziele bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
4. Eine Aufrechnung mit Forderungen des Bestellers ist nicht zulässig.
5. Für Bestellungen mit einem Wert unter 100 € können wir einen Aufwandszuschlag von 25 € berechnen.
6. Bei Neukunden, Nichteinhaltung von Zahlungszielen und der Überschreitung des Auftragswertes bzw.
der Gesamtverbindlichkeiten eines Bestellers über einen bonitätsabhängigen Betrag, können wir
Vorauszahlungen verlangen.
7. In Fremdwährung erstellte Rechnungen können gegenüber dem Angebot durch die Anpassung an
aktuelle Tageskurse abweichen.     KRES
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§ 3 Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferung bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher unserer aus der
Geschäftsbeziehung bestehenden Ansprüche.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen
Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden
Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn
dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen, sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns
unverzuglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem
Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme
berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der
Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
§ 4 Lieferfristen, Verzug
1. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden
Unterlagen, einschließlich der erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.
2. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Krieg, Umweltkatastrophen oder ähnliche
Ereignisse, z.B. Streik, zurückzuführen, ist eine angemessene Fristverlängerung einzuräumen.
3. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn die
Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.
4. Der Besteller ist verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der
Verzögerung der Lieferung auf dem Vertrag besteht oder vom Vertrag zurücktritt.
5. Erklärt der Besteller den Rücktritt vom Vertrag, ohne dass unsererseits eine Lieferverzögerung vorliegt,
bzw. eine angemessene Frist eingeräumt wurde, hat der Besteller die bis zur Rücktrittserklärung
entstandenen Aufwendungen, z.B. für Materialeinkäufe und Arbeitsaufwendungen zu erstatten.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers gegenüber dem vertraglichen Liefertermin
um mehr als einen Monat verzögert, kann Lagergeld berechnet werden.
§ 5 Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht, auch bei frachtfreier Lieferung, auf den Besteller über, wenn sie zum Versand gebracht
oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers können Lieferungen gegen die üblichen
Transportrisiken versichert werden.
§ 6 Entgegennahme
1. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.     KRES
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§ 7 Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen können nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert, neu
geliefert oder neu erbracht werden, die innerhalb der Verjährungsfrist- ohne Rücksicht auf die
Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des
Gefahrenübergangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen
vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen
bleiben unberührt.
3. Der Besteller hat Sachmängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Spätestens mit der vollständigen
Bezahlung der Lieferung erkennt der Besteller die Vertragsmäßigkeit der Lieferung ohne Einschränkung an.
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem
angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur
zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel
bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen
Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller- unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom
Vertrag zurück treten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder
Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen,
die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden
vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so
bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die
Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen § 10 (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende
oder andere als die in diesem §8 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unseren
Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.     KRES
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§ 8 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei
von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen.
Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß
genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem
Besteller innerhalb der in § 7,2 besimmten Frist wie folgt:
a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein
Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies
nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder
Minderungsrechte zu.
b) Unsere Pflichten zur Leistung von Schadensersatz richten sich nach § 10.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns über die vom Dritten
geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und
uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die
Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet,
den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer
Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle
Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht
wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten
eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a) geregelten Ansprüche des Bestellers, im
Übrigen die Bestimmungen des § 8,entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des §7 entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem §8 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und
unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
§ 9 Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn,
dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch
des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in
zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit
nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von § 4,2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der
Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter
Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist,
steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch
machen, so werden wir dies dem Besteller unverzüglich mitteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit
dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.     KRES
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§ 10 Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers
(im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
wegen der Verletzung wesentlicher Vertagspflichten. Der Schadensersatzanspruch
für die Verletzung wesentlicher Vertagspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt
oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpres oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller nach diesem §10 Schadensesatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf
der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß §7,2. Bei Schadensersatzansprüchen nach
dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
§ 11 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
sich ergebenden Streitgkeiten unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind jedoch auch
berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gelten ausschließlich die Gesetze der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenverkauf (CISG).
§ 12 Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen
verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei
darstellen würde

Produkt- und Leistungssortiment
  • Formenbau

  • Kunststoffspritzerei



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