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Verkaufsbedingungen/AGB
I. Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
II. Angebot und Vertragsschluss
Angebote des Lieferers sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder einer gleichwertigen Bestätigung des Lieferers.
III. Fristen für Lieferung, Verzug
1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen ist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
3. Teillieferungen sind innerhalb der vereinbarten Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
4. Der Lieferer kommt nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist, es sei denn, es ist für die Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbart.
5. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Besteller verpflichtet bei Lieferverträgen auf Abruf eine Abruffrist von mindestens sechs Wochen zu wahren. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht oder nicht wie festgelegt nach, ist der Lieferer nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, den Abruf selbst vorzunehmen, die Ware zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Lieferers werden durch den Rücktritt nicht berührt.
6. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzögerungen sind gegenüber dem Lieferer ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferers, seiner leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt.
7. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers binnen angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrage zurücktritt, Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder am Vertrage festhält.
IV. Beschaffenheit und Umfang der Lieferung
1. Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers bestimmt.
2. Maßgeblich für die von dem Auftraggeber geschuldete Beschaffenheit des Liefergegenstandes sind die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Spezifikationen. Die in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben bestimmen die Beschaffenheit des Liefergegenstandes nicht., sofern sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich in Bezug genommen werden.
3. Angaben des Auftraggebers zur Beschaffenheit des Liefergegenstandes oder zum Liefer- und Leistungsumfang sind keine Garantien oder Zusagen über die Übernahme des Beschaffungsrisikos. Die Übernahme von Garantien setzt eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung der Parteien voraus, in denen die Begriffe der Garantie und des Beschaffungsrisikos ausdrücklich verwendet werden.
4. Bei der Verwendung von Verpackungen für Lebensmittel ist die Eignung des Materials mit dem Lieferer ausdrücklich abzuklären.
5. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
V. Annullierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 5 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe eingetreten ist.
VI. Verpackung und Versand
Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk Troisdorf. Versendet der Lieferer auf Wunsch des Kunden, erfolgt die Versendung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
VII. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Lieferer nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
2. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
VIII. Preisänderungen
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als drei Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist der Lieferer berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
IX. Toleranzen
Falls nichts anderes vereinbart ist gelten folgende Toleranzen:
1. Kunststofffolien in bezug zur vereinbarten Dicke:
kleiner als 15 my +/- 25%
ab 15 my +/- 15%
2. Maßabweichungen +/- 5%
Die Maßabweichungen gelten auch für die Stellung des Drucks sowie für Ausstanzungen und Prägungen.
3. Mengenabweichungen
Bei allen Anfertigungen hat der Lieferer das Recht zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 20 %. Die Anlieferung erfolgt unter voller Inrechnungstellung der tatsächlichen Liefermenge.
X. Druck
1. Der Lieferer verwendet für den Druck übliche Druckfarben. Wenn besondere Ansprüche an die Farbe, wie z.B. hohe Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Scheuerfestigkeit, Geeignetheit für den Kontakt mit Lebensmitteln usw. gestellt werden, muß der Besteller bei Auftragserteilung besonders darauf hinweisen.
2. Kleinere Abweichungen der Farbe und des Druckstandes sowie der Passgenauigkeit behält sich der Lieferer vor. Solche Abweichungen berechtigen den Besteller nicht zur Verweigerung der Annahme der Ware oder zu einer Preisminderung. Probeabzüge werden vor Drucklegung nur unterbreitet, wenn der Besteller dies ausdrücklich verlangt und der Lieferer dies für notwendig erachtet. Andrucke sind nur auf Papier, nicht auf Folien möglich. Hieraus resultierende Abweichungen des Druckbildes oder Druckstandes stellen keinen Mangel des Liefergegenstandes dar.
3. Der Lieferer ist nicht verwantwortlich für die Folgen von Fehlern in Druckvorlagen oder ähnlichen Materialien wie z.B. Filmen, Zeichnungen oder Druckplatten, die ihm vom Auftraggeber für das Drucken übergeben worden sind oder für die Folgen von Fehlern in vom Auftragsgeber genehmigten Korrekturen.
4. Der Druck des EAN-Strichcodes erfolgt nach dem Stand der Technik. Weitergehende Zusagen, insbesondere Aussagen über Leseergebnisse an den Kassen des Handels, können wegen etwaiger Einflüsse auf die Strichcodes nach Auslieferung durch den Auftraggeber und mangels einheitlicher Meß- und Lesetechnik nicht gegeben werden.
XI. Gewährleistung
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle Teile oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Zunächst ist dem Lieferer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Wird ihm dies verweigert, ist er insoweit von der Sachmängelhaftung befreit. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
3. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang.. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, sofern das Gesetz gemäß § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch beim Verbrauchsgüterkauf) längere Fristen vorsieht.
4. Der Besteller hat die Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich zu untersuchen und Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
5. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Minderung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
7. Mängelrügen in bezug auf das Verhalten des Liefergegenstandes zum Füllgut und umgekehrt setzen voraus, dass der Besteller ausdrücklich auf die besonderen Eigenschaften des Füllgutes und/oder die Verwendung für Lebensmittel hingewiesen hat.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung an einen anderen Ort als den Ort der Übergabe verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
10. Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Zi. XIII (Sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die vorstehend geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
XII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche ummehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat.
3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller für den Lieferer vor, ohne dass für den Lieferer hieraus eine Verpflichtung entsteht. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren, steht dem Lieferer der Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes zu den übrigen verarbeiteten waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Parteien einig, dass der Besteller dem Lieferer im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware ein Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferer verwahrt.
4. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt, der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt des Bestellers. In diesen Handlungen oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.
6. Soweit der Besteller die Vorbehaltsware weiterveräußert, tritt er dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen dem Lieferer und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Bestellers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten sich der Besteller, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können der Lieferer verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
XIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Kreislaufwirtschaftsgesetz
Eine Prüfung, ob die vom Besteller beigestellten Unterlagen (Druckvorlagen, Muster usw.) Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte verletzen, obliegt allein dem Besteller. Wird der Lieferer wegen der Verletzung dieser Rechte in Anspruch genommen, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer jeden hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Bringt der Lieferer im Auftrag des Bestellers auf die Produkte Zeichen im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes („Grüner Punkt“ o.ä.) auf, gilt der Besteller als „in Verkehrbringer“ und hat somit die Gebühren abzuführen. Verstößt der Besteller gegen Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der Verpackungsverordnung und wird der Lieferer deshalb in Anspruch genommen, stellt der Besteller den Lieferer von allen Ansprüchen frei und ersetzt dem Lieferer sämtliche Schäden und Aufwendungen.
Die Erfüllung aller etwa nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Verpackungsverordnung bestehenden Rücknahme- und Verwertungsverpflichtungen obliegen allein dem Besteller.
XIV. Sonstige Schadenersatzansprüche
1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Die gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der vorsätzlichen Beeinträchtigung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
3. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein von Eigenschaften gehaftet wird.
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XV. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum, spätestens 30 Tage nach Übergabe des Liefergegenstandes rein netto zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug in Höhe von 2 % des Warenwertes zzgl. MWSt. ist zulässig, wenn der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum vollständig gezahlt werden. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen wird nicht gewährt, soweit ältere fällige Rechnungen noch zur Zahlung offen stehen.
2. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Zinsen und Spesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
3. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Troisdorf.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
XVII. Sonstiges
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit dem Lieferer geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Lieferers.
2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
Siegfried Pohl Verpackungen GmbH,
Glockenstr. 92, 53844 Troisdorf-Bergheim