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Allgemeine Lieferbedingungen der freiraum Agentur GmbH
Stand 30.06.2011
1. Geltungsbereich
Für die Herstellung und Lieferungen von Sachen, für Beratungen und Consulting sowie für sämtliche sonstige Leistungen mit Ausnahme der Kunstmietverhältnisse gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Bestellung vorbehaltlos ausführen.
2. Vertragsschluss, Leistungsumfang, Schriftformklausel
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein rechtlich bindendes Angebot, welches von uns innerhalb von zwei Wochen mittels Auftragsbestätigung angenommen werden kann.
2.2. Der Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung und nur mit dem dort bestätigten Inhalt und Umfang zustande.
2.3. Änderungen und Ergänzung des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform und wechselseitigen Bestätigung. Dies gilt auch für eine Änderung des Textformerfordernisses. Mündliche oder stillschweigende Vereinbarungen über die Aufhebung der Textform sind unwirksam. Der Vorrang individueller Vertragsabreden im Sinne des § 305b BGB mit einem vertretungsbefugten Vertreter der freiraum Agentur GmbH bleibt hiervon unberührt.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechung und Zurückbehaltung
3.1. Der vereinbarte Preis ist 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zuzüglich Mehrwertsteuer zur Zahlung fällig. Eine vereinbarte oder gesetzlich geschuldete Anzahlung ist, sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, 14 Tage nach Vertragsabschluss fällig. Die Auftragsbearbeitung beginnt erst nach Eingang der vereinbarten Anzahlung. Zahlt der Kunde eine vereinbarte Abschlagszahlung nicht fristgerecht, sind wir auch ohne Mahnung zur sofortigen Unterbrechung der Arbeiten berechtigt, bis die Zahlung geleistet ist. Ferner sind wir berechtigt, bei nicht rechtzeitiger Zahlung Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über den Basiszinssatz pro Jahr zu fordern. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren Eingang bei uns, im Falle der Überweisung die Gutschrift auf unserem Bankkonto maßgeblich. Etwaige weitergehende Rechte bleiben unberührt.
3.2. Bei Verträgen, die die Lieferung von Gegenständen zum Gegenstand haben, gelten die vereinbarten Preise, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ab Lagerort ausschließlich Verpackung, Versand- und Transportspesen und Montage.
3.3. Berücksichtigen wir Änderungswünsche des Kunden, so trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten.
3.4. Wir behalten uns das Recht vor, vereinbarte Dienstleistungspauschalen und Materialpreise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages entsprechende Mehraufwände oder Materialpreissteigerungen eintreten sollten. Diese werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen. Der Kunde wird von der Preisanpassung rechtzeitig informiert; er hat das Recht, vor Wirksamwerden der Anpassung vom Vertrag zurückzutreten.
3.5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn dessen Gegen-ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
4. Leistungstermin
4.1. Ein vereinbarter Leistungstermin setzt die Abklärung aller Ausführungseinzelheiten des Auftrags, die rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten, die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden sowie die Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden voraus. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Leistungserbringung beeinflussen können, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.
4.2. Hängt unsere Leistungsmöglichkeit von der Leistung eines Dritten ab und erfolgt dessen Leistung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen verspätet, so verlängert sich, wenn die Leistung nicht unmöglich wird, die Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Scheitert die Belieferung durch unsere Lieferanten aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so werden wir von der Leistungsverpflichtung frei. All dies gilt auch, wenn aufgrund von höherer Gewalt oder anderen Ereignissen die Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich wird und wir dies nicht zu vertreten haben; zu solchen Ereignissen zählen insbesondere: Feuer, Überschwemmung, Arbeitskampf, Betriebsstörungen, Streik und behördliche Anordnungen, die nicht unserem Betriebsrisiko zuzurechnen sind. Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere auf Ersatz etwaiger hierdurch entstehender Mehrkosten, oder sonstige Haftungsansprüche gegen uns hat der Kunde in diesen Fällen nicht.
5. Teilleistungen, Annahmeverzug, Gefahrübergang
5.1. Teillieferungen oder Teilleistungen sind zulässig, es sei denn, der Kunde hat an ihnen erkennbar kein Interesse oder sie sind dem Kunden erkennbar nicht zumutbar.
5.2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten.
5.3. Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir die Sache dem Kunden am vereinbarten Übergabeort bereitstellen und dies dem Kunden anzeigen. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei sonstigen Leistungen erfolgt der Gefahrübergang mit der Abnahme.
6. Beschaffenheitsabweichungen
6.1. Die dem Vertrag zugrundeliegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Abweichungen in Struktur, Farbe, Material, Größe, Fertigungstechnik und Aussehen von Skizzen, Planungen, Vorlagen, Ausstellungsstücken, Abbildungen usw. bleiben vorbehalten. Es liegt in der Natur der Sache, dass Reproduktionen nicht vollumfänglich identisch mit Vorlagen usw. sein können. Farbangaben sind nur verbindlich, wenn der Auftrag einen Farbproof nach ISO 12647-7 beinhaltet.
6.2. Werden bei der Herstellung von Gegenständen, insbesondere von Kunstwerken oder Verviel-fältigungsstücken, Naturprodukte (z.B. Holzrahmen, Leinen, Naturfarbpigmente, etc.) verwendet, ist es nicht ausgeschlossen, dass sich diese Materialien nach Übergabe in Struktur und Aussehen verändern können.
6.3. Die vorstehend genannten Beschaffenheitsabweichungen sind kein Mangel, der uns zur Gewährleistung verpflichtet.
7. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung
7.1. Offensichtliche Mängel an gelieferten Sachen sind uns innerhalb von drei Werktagen nach der Übergabe anzuzeigen. Eventuell mündlich erhobene Mängelrügen sind spätestens 1 Woche danach in schriftlicher Form nachzuholen.
7.2. Im Falle eines von uns zu vertretenden Mangels oder des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft einer gelieferten Sache sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen tragen wir nach Maßgabe des § 476a BGB. Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, insbesondere verzögert sich diese aus Gründen, die wir zu vertreten haben, über angemessene Fristen hinaus, kann der Kunde Minderung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages sowie – bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft – im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz verlangen. Nachbesserung oder Ersatzlieferung sind fehlgeschlagen, wenn drei Versuche zur Behebung des Mangels nicht zum Erfolg geführt haben. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit der Ablieferung des Gegenstandes. Sie gilt auch für Mangelfolgeschäden, soweit wir für diese haften und keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
7.3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für die schuldhafte Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Pflicht. Für die Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins haften wir daher, soweit es sich um ein Fixgeschäft handelt oder soweit der Kunde geltend zu machen berechtigt ist, dass infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung fortgefallen ist. Ferner haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns selbst, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung zur Last fällt, ist die Höhe des Schadensersatzes jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.4. Im übrigen ist eine Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung sowie für Schäden, die nicht an der gelieferten Sache selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, soweit sie zwingend gelten, sowie etwaige Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder Unvermögen bleiben unberührt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit Schadensersatzansprüche betroffen sind, die aufgrund einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung am Leben, Körper oder Gesundheit einer anderen Person eingetreten sind.
7.5. Das Verschulden eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzurechnen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für eine etwaige persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Wir behalten uns unser Eigentum und Verfügungsrecht an den von uns gelieferten Sachen (im Folgenden: „Vorbehaltsware“) bis zur Erfüllung aller Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Dies gilt insbesondere auch für Forderungen aus einem bestehenden Kontokorrentverhältnis.
8.2. Bearbeitung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, vermengt, verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsendbetrages unserer Forderung einschließlich MWSt. zum Rechnungsendbetrag der anderen verwendeten Gegenstände. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Kunde anteilmäßig Miteigentum. Das so entstandene Allein- oder Miteigentum gilt als Vorbehaltsware und wird vom Kunden für uns verwahrt.
8.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, sind wir berechtigt, die jeweilige Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Kunde gestattet uns zu diesem Zweck bereits jetzt den Zutritt in die Räumlichkeiten, in denen sich die Gegenstände befinden. In der Rücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Ware und Rücktritt vom Vertrag sind wir zu ihrer Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen; hierbei sind wir zum Abzug angemessener Verwertungskosten berechtigt.
8.4. Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
8.5. Der Kunde ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware nicht befugt. Er ist ferner verpflichtet, uns Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall, soweit unsere Intervention erfolgreich war und eine Beitreibung beim Kostenschuldner erfolglos blieb.
9. Abnahme
9.1. Ist mit dem Kunden die Durchführung einer Abnahme vereinbart, so hat sie vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung am Leistungsort zu erfolgen. Sie ist unverzüglich vorzunehmen, nachdem wir unsere Abnahmebereitschaft angezeigt haben.
9.2. Wird eine vereinbarte Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig durchgeführt, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die Lieferung ohne Abnahme auszuführen oder die bestellte Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern.
10. Abtretungsverbot
Die Abtretung der Rechte und/oder Übertragung der Verpflichtungen des Kunden aus dem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
11. Geistiges Eigentum, Freistellung von Ansprüchen Dritter
11.1. Wir behalten uns alle Eigentums- und Urheberrechte an sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen, rechnerischen Grundlagen und sonstigen Unterlagen vor.
11.2. Dem Kunden ist bekannt, dass die gelieferten Gegenstände Schutzrechten, insbesondere dem Urheberrecht, unterliegen können. Insbesondere Kunstwerke sind das geistige Eigentum des jeweiligen Künstlers. Daher dürfen die Kunstwerke oder ihre Abbildungen nicht unerlaubt vervielfältigt werden; Verstöße hiergegen sind widerrechtlich und können zivil- und strafrechtlich verfolgt werden.
11.3. Patente, Lizenzen, Urheberrechte, Gebrauchsmuster und sonstiges geistiges Eigentum, Verwertungsrechte oder das Recht, ein Kunstwerk zu verändern, werden dem Kunden nicht übertragen. Es ist dem Kunden untersagt, gewerbliche Schutzrechte auf die erhaltenen vertraulichen Informationen und Kenntnisse anzumelden.
11.4. Der Kunde stellt uns bereits jetzt von eventuellen, sich aus Verstößen gegen Schutzrechte ergebenden Ansprüchen Dritter, z.B. des Künstlers oder einer Verwertungsgesellschaft, frei.
12. Geheimhaltungspflicht, Vertragsstrafe
12.1. Die Parteien verpflichten sich, alle geschäftlichen Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrages zugänglich werden, oder die Gegenstand dieses Vertrages sind, streng vertraulich zu behandeln, nicht zu vervielfältigen und nicht für eigene Zwecke oder die Zwecke Dritter zu verwenden sowie alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen um zu verhindern, dass sie Dritten zugänglich oder von diesen für eigene Zwecke verwendet werden. Hierzu wird der Kunde auch seine Erfüllungsgehilfen verpflichten. Ausnahmen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
12.2. Der Kunde ist verpflichtet, für jeden Fall des Verstoßes gegen die vorstehende Geheimhaltungspflicht unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs an uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent der kalkulierten Auftragssumme ohne Mehrwertsteuer zu zahlen. Der Anspruch auf Erfüllung der Geheimhaltungspflicht, die Geltendmachung eines weitergehenden tatsächlichen Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben hiervon unberührt.
13. Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
13.1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, an Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung bzw. zur Ausfüllung der Lücke eine wirksame Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Gesamtvereinbarung möglichst nahe kommt. Dies gilt auch für die ergänzende Vertragsauslegung.
13.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort für alle sich aus dieser Vereinbarung mittelbar oder unmittelbar ergebenden Verpflichtungen Heidelberg.
13.3. Gerichtsstand ist Heidelberg, sofern nicht ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden nach unserer Wahl auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
13.4. Es gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.