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denen jeder seine eigene Vorstellung zur Gestaltung seines persönlichen Umfeldes und seiner oder ihrer Freizeitgestaltung besitzt. Nicht immer laufen diese Vorstellungen konform mit den Vorstellungen anderer Menschen, die sich durch bestimmte Aktivitäten in ihrem Lebensraum zumindest belästigt, wenn nicht gar bedroht fühlen können. Um dies und andere Konflikte zu lösen, verfügt die öffentliche Verwaltung über entsprechende Organe zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Für Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bereich einer minderschweren Schuld, die üblicherweise mit einem Bußgeld geahndet wird, ist das Ordnungsamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zuständig. Je nachdem, wie das jeweilige Landesrecht ausgeprägt ist, können Angestellte und Beamte der Ordnungsämter über die gleichen Befugnisse wie etwa Landespolizisten verfügen. Die Kontrolle der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bezieht sich aber auch auf gewerbliche Betriebe, so etwa die Einhaltung von Sperrstunden in Gaststätten oder die Lebensmittelkontrolle durch das Veterinäramt in Fleischereien. Der Gesetzgeber hat dazu im BGB und dem dSTGB festgelegt, welche Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Bemessungsgrenze vom Bußgeldverfahren zur Straftat übersteigen.