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Feuerschutztüren dienen dem Brandschutz und sind von den jeweiligen Landesbaubehörden als Sonderbauvorschriften aufgenommen. Die Unternehmen aus dem Baugewerbe wie auch Bauherren sind verpflichtet, die den jeweiligen Anforderungen entsprechenden Feuerschutztüren in den dafür vorgesehenen Bereichen einzubauen. Die Anforderungen an die Feuerschutztüren ergeben sich hauptsächlich aus der Gebäudenutzung. Eingeteilt werden die Sicherheitsklassen der Feuerschutztüren nach deren Widerstand in Minuten bis zum Durchschlag von Feuer. So etwa herkömmliche Feuerschutztüren für den Einbau an einen Heizungsraum in einem Einfamilienhaus mit der Sicherheitsklasse T30. Das bedeutet, dass diese Tür eine feuerhemmende Wirkung von mindestens 30 Minuten besitzt. Weitergehende Sicherheitsklassen sind T60 sowie T90-1 und T90-2. Zudem müssen Feuerschutztüren über einen selbstschließenden Mechanismus verfügen. Im gewerblichen oder industriellen Bereich müssen Feuerschutztüren zudem mit Warnhinweisen versehen sein, die ein Öffnen und Feststellen im geöffneten Zustand untersagen. Erlaubt sind lediglich elektro-magnetisch arbeitende Feststelleinrichtungen, die über den Brandalarm bei dessen Auslösen die Türe schließen. Genauso dürfen Feuerschutztüren nicht mit Material zugestellt werden, um eine jederzeitige Brandbekämpfung zu ermöglichen.