AGB gemäß ZVEI, Stand Juni 2011
Allgemeine Lieferbedingungen
für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie
(„Grüne Lieferbedingungen" - GL) zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern*
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und
Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/
oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese GL. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur
insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich
zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind
die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen
Erklärungen maßgebend.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der
Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen
Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen
dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers
Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der
Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf
Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und
2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers;
diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht
werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen
übertragen hat.
3. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller
das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den
vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form
auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne
ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der
Standardsoftware erstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller
zumutbar sind.
5. Der Begriff „Schadensersatzansprüche" in diesen GL
umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen.
II. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich
Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage
übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so
trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle
erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und
Transportkosten sowie Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen
aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware)
bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung
sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit
der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer
zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um
mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch
des Bestellers einen entsprechenden Teil der
Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl
2. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen
sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen
Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungsoder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor
Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass
die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß
begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden
kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder
Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
3. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder
Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende
Umstände, so hat der Besteller in angemessenem
Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich
erforderliche Reisen des Lieferers oder des
Montagepersonals zu tragen.
4. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer
der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die
Beendigung der Aufstellung, Montage oder
Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
5. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme
der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei
Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich,
wenn der Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt
oder wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach
Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch
genommen worden ist.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen
wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl
des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern
oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen,
sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag.
2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten
ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt
für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit
das Gesetz gemäß §§ 438
Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479
Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1
Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei
Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie
bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die
gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung,
Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich
schriftlich zu erfolgen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in
einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem
angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen
Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur
zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht
wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen
kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht
nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind.
bei der Freigabe zwischen verschiedenen
Sicherungsrechten zu.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist
dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur
Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und
nur unter der Bedingung gestattet, dass der
Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält
oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den
Kunden erst übergeht, wenn dieser seine
Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt
er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der
Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen
Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen
- sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es
weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die
Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen
weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein
Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller
denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den
Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten
Preis der Vorbehaltsware entspricht.
4. a) D em Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware
zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu
vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt
für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die dabei
entstehende neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als
Vorbehaltsware.
b) Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber
einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit
anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen
dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen
Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem
Verhältnis des Wertes der verbundenen oder
vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware
zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt.
Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr.
3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch
nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in
Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten,
verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware
entspricht.
d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit
Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne
dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch
seine Forderung, die ihm als Vergütung für die
Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten
sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes
der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen
verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an
den Lieferer ab.
5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung
abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung
befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung,
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest
oder begründeten Anhaltspunkten für eine
Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des
Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die
Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen.
Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung
unter Einhaltung einer angemessenen Frist die
Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen
Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der
Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem
Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer
berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom
Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung
innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller -
unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß
Nr. 10 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden,
die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,
ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren
Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten
unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die
daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der
Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die
Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei
denn, die Verbringung entspricht seinem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den
Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers)
bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem
Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den
Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen
den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8
entsprechend.
10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen
eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht
bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei
Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Weitergehende oder andere als in diesem Art. VIII
geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines
Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte;
Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer
verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts
frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern
ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten
durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte
Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche
erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller
innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten
für die betreffenden Lieferungen entweder ein
Kunden verlangen.
6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen
Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den
Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei
Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der
Besteller dem Lieferer unverzüglich die zur
Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem
Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen
Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum
Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über
die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der
Rücknahme bzw. der Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der
Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies
ausdrücklich erklärt.
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den
rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu
liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen
und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die
Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und
sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt,
so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt
nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten
hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf
a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg,
Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse (z. B.
Streik, Aussperrung),
b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System
des Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei
Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EUoder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die
vom Lieferer nicht zu vertreten sind, oder
d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung
des Lieferers, verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller -
sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden
entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete
Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch
höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen
verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich
verwendet werden konnte.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers
wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3
genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen
verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem
Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung,
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der
Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung
vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der
Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das
Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist
dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen
möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen
Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von
Schadensersatz richtet sich nach Art. XII.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des
Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer
über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche
unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht
anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und
Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der
Besteller die Nutzung der Lieferung aus
Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen
ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen,
dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer
Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen,
soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen,
soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle
Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht
voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht
wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder
zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten
eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die
in Nr.1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im
Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9
entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die
Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX
geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer
und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines
Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Erfüllungsvorbehalt
1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass
keine Hindernisse aufgrund von deutschen, USamerikanischen sowie sonstigen anwendbaren
nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des
Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder
sonstige Sanktionen entgegenstehen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und
Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.
XI. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller
berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn,
dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten
hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes
desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der
Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden
kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag
bleibt unberührt.
2. Sofern Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 a) bis c)
die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der
Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des
Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu
erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung
vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des
Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für
jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe
von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen,
höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der
Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt
den Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie
folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn
sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf
Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung
vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken
versichert;
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage
der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit
vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die
Durchführung der Aufstellung oder Montage, die
Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus
vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird
oder der Besteller aus sonstigen Gründen in
Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den
Besteller über.
VI. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts
anderes schriftlich vereinbart ist, folgende
Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen
und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden
Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fachund Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und - stoffe, wie Gerüste,
Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und
Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle
einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der
Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge
usw. genügend große, geeignete, trockene und
verschließbare Räume und für das Montagepersonal
angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer
Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des
Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf
der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum
Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge
besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich
sind. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller
die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter
Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen
sowie die erforderlichen statischen Angaben
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter
Beachtung von Treu und Glauben angemessen
angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist,
steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag
zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche
Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht
nutzbar sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch
machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite
des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen
und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller
eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XII. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Soweit nicht anderweitig in diesen GL geregelt, sind
Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung
von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus
unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
a) nach dem Produkthaftungsgesetz,
b) bei Vorsatz,
c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,
d) bei Arglist,
e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, oder
g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,
soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.
3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
XIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller
Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten
der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch
berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung
unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf (CISG).
XIV. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen
verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem
Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen
würde.
* Unverbindliche Konditionenempfehlung des
ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik- und
Elektronikindustrie e. V.
- Stand: Juni 2011