Sehr geehrter Reisender, damit Ihre Reise reibungslos ablaufen kann, setzen wir unser ganzes Wissen und Können zur Vorbereitung Ihrer Reise ein. Im Falle einer Buchung sind natürlich Reisebedingungen notwendig, die den Inhalt des zwischen uns, dem Reiseveranstalter Indigotours und Ihnen, dem Reisenden, zustande kommenden Reisevertrags konkretisieren.
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Reiseveranstalter § 1 Abschluss des Reisevertrages(1.) Mit der Buchung/Reiseanmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Buchung kann mündlich, fernmündlich, schriftlich, per Fax, Post oder auf elektronischem Weg (E-Mail) erfolgen. Sonderwünsche, Anmeldung unter einer Bedingung und mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich vom Reiseveranstalter bestätigt werden.
(2.) Die Buchung erfolgt durch den Kunden auch für alle weiteren, in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für die der Kunde die Vertragspflicht in vollem Umfang übernimmt, wenn er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung, die keiner bestimmten Form bedarf, übernommen hat.
(3.) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form, erfolgt in der Regel per E-Mail.
(4.) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Indigotours vor, an die Indigotours für 10 Tage gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Anmelder das neue Angebot ausdrücklich oder schlüssig, auch durch Leistung der Anzahlung oder Restzahlung, annehmen und der Vertrag kommt auf Grundlage des neuen Angebots zustande.
§ 2 Bezahlung(1.) Nach Vertragsabschluss und Aushändigung wird eine Anzahlung von 20% des Reisepreises fällig. Sie wird auf den Reisepreis angerechnet.
(2.) Die Restzahlung ist unaufgefordert bis 30 Tage vor Reiseantritt zu begleichen. Sofern der Sicherungsschein und die Reise nicht mehr abgesagt werden kann. Bitte bedenken Sie die Post- und Überweisungslaufzeiten.
(3.) Bei kurzfristigen Buchungen innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn wird der gesamte Reisepreis sofort fällig.
(4.) Die Zahlungen werden mit der Buchungsbestätigung durch einen Sicherungsschein im Sinne von §651k Absatz 3 BGB ausgehändigt.
(5.) Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Veranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und dem Reisenden mit Rücktrittskosten gem. § 5 zu belasten.
§ 3 Leistungen(1.) Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der konkreten Reisebestätigung.
(2.) Reisevermittler und Leistungsträger sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrags abändern, über die nach Absatz 1 zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch hierzu stehen.
(3.) Die Leistungen die der Kunde direkt bei Drittanbietern (z.B. Mietwagen und Konzerte) bucht sind Fremdleistungen und nicht Bestandteil des Reisevertrages.
(4.) Die Angaben in der mit der Reisebestätigung verschickten Zielgebietsinformation zur jeweiligen Reise sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Da sich aber einzelne Teilaspekte oder Bestimmungen der Reise ändern können, kann für die ganzjährige Gültigkeit dieser Informationen keine Gewähr übernommen werden.
§ 4 Leistungs- und Preisänderungen(1.) Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleitungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Indigotours ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und –abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2.) Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
(3.) Indigotours kann Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtreisepreises verlangen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Reisebeginn mind. 4 Monate liegen und nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eingetretenen Erhöhungen der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
(4.) Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat Indigotours den Reisenden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind nicht zulässig.
(5.) Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
§5 Rücktritt durch den Reisenden(1.) Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Indigotours. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber Indigotours zu erklären.
(2.) Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendung in Abhängigkeit des jeweiligen Reisepreises verlangen.
(3.) Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.
(4.) Darüber hinaus kann der Reiseveranstalter vom Kunden im Falle eines Rücktritts die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen. Dem Reisenden bleibt es offen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als die vom Reiseveranstalter geforderte Pauschale.
§6 Umbuchungen(1.) Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung innerhalb von einer Frist von 30 Tagen vor Reiseantritt vorgenommen, werden dem Kunden die jeweiligen Umbuchungsentgelte der Leistungsträger weiterbelastet.
(2.) Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß §5 und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Ausgenommen hiervon sind Umbuchungswünsche, die nur geringfügige Kosten verursachen.
§7 Nicht in Anspruch genommene Leistungen(1.) Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleitungen in Folge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich Indigotours bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
(2.) Insoweit Reiseteilnehmer eine andere als die gebuchte Unterkunft, Verpflegung oder Beförderungsart wählen, respektive auf die vermittelten Leistungen ganz oder teilweise verzichten, erfolgt keine Rückerstattung.
§ 8 Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter(1.) Der Reiseveranstalter kann nur dann vom Reisevertrag wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl zurücktreten, wenn er
a. die Mindestteilnehmerzahl in der jeweiligen Reiseausschreibung, sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und
b. in der Reisebestätigung auf diese Angaben hingewiesen wurde.
Bis spätestens 31 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn ist dem Kunde der Rücktritt zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Der Kunde erhält die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen unverzüglich zurück, sollte die Reise aus diesem Grund nicht stattfinden.
(2.) Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dabei behält sich Indigotours den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und gegebenenfalls Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile die aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt wird. Eventuell anfallende Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
§ 9 Kündigung wegen höherer GewaltWird die Reise in Folge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Indigotours als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus §§ 651j, 651e Absatz 3 BGB. Danach kann Indigotours für erbrachte oder noch zu erbringen Reiseleitungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Indigotours ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
§ 10 Beschränkung der Haftung(1.) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a. soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder
b. soweit der Reiseveranstalter für einen Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
(2.) Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise. Kommt Indigotours die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so bestimmt sich die Haftung nach dem Luftfrachtverkehrsgesetz in Verbindung mit internationalen Abkommen (Warschau, Montreal, Den Haag, Guadalajara).
(3.) Ein Schadensersatzanspruch gegen Indigotours ist insoweit beschränkt, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
(4.) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltung, Konzerte, Besichtigungen) und die in der Leistungen in der Reisebeschreibung als fakultativ bzw. Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Reiseleitung an der Veranstaltung teilnimmt.
§ 11 Obliegenheiten des Reisenden(1.) Der Reisende hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
(2.) Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Reisende ist verpflichtet dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
(3.) Will ein Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615c BGB bezeichneten Art nach § 615e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
(4.) Bei Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt Indigotours dem Reisenden dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadenanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen.
(5.) Der Reisende hat Indigotours zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugtickets und Voucher) nicht innerhalb der von Indigotours mitgeteilten Frist erhält.
§ 12 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung(1.) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber Indigotours geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der unten genannten Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerung bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß § 11 Absatz 4. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tage bei Gepäckverspätung nach Aushändigung zu melden.
(2.) Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(3.) Die Abtretung von Ansprüchen gegen Indigotours ist ausgeschlossen.
§ 13 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften(1.) Indigotours informiert Staatsangehörige eines Staates der EU, in denen die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventueller Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
(2.) Für die Einhaltung aller für die Reise wichtiger Vorschriften ist der Reisende, der im Besitz eines gültigen Ausweises (z. B. Reisepass), eventuell mit Visum, sein muss, selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von Indigotours bedingt sind.
(3.) Hat der Reisende Indigotours beauftragt, für ihn behördliche Dokumente (z. B. Visum) zu beantragen, so haftet Indigotours nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente, sondern nur, sofern der Reiseveranstalter gegen eigene Pflichten verstößt und selbst die Verzögerung verschuldet hat.
§ 14 Sonstiges(1.) Indigotours empfiehlt zur Sicherheit des Reisenden den rechtzeitigen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung, einer Reisekrankenversicherung, einer Reisegepäckversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.
(2.) Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen (z.B. Sportveranstaltungen und Wanderungen) erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr, da solche Angaben stets nicht nur subjektiven Einschätzungen unterliegen, sondern auch durch äußere Umstände (insbesondere Wetterbedingungen) in großem Maße beeinflusst werden.
(3.) Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Reisende kann Indigotours nur an dessen Sitz verklagen.
(4.) Für Klagen des Reisveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrags, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbar.
§ 15 Unwirksamkeit einzelner BestimmungenDie Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags zur Folge.
Reiseveranstalter
Indigotours
Inhaberin/Geschäftsführerin Katharina Merges
Nikolausstraße 44, 54290 Trier
Tel.: +49 (0) 651 - 699 311 26
E-Mail: mergesindigotours.de
Sehr geehrter Reisender, damit Ihre Reise reibungslos ablaufen kann, setzen wir unser ganzes Wissen und Können zur Vorbereitung Ihrer Reise ein. Im Falle einer Buchung sind natürlich Reisebedingungen notwendig, die den Inhalt des zwischen uns, dem Reisevermittler Indigotours und Ihnen, dem Reisenden, zustande kommenden Reisevermittlungsvertrags konkretisieren.
§ 1 Abschluss des Reisevermittlungsvertrages(1.) Mit der Buchung (Vermittlungsauftrag) bietet der Reisende dem Reisevermittler den Abschluss eines Reisevermittlungsvertrages verbindlich an. Die Buchung kann mündlich, fernmündlich, schriftlich, per Fax, Post oder auf elektronischem Weg (E-Mail) erfolgen. Sonderwünsche, Anmeldung unter einer Bedingung und mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich vom Reisevermittlerbestätigt werden.
(2.) Die Buchung erfolgt durch den Reisenden auch für alle weiteren, in der Anmeldung aufgeführten, Teilnehmer, für die der Reisende die Vertragspflicht in vollem Umfang übernimmt, wenn er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung, die keiner bestimmten Form Bedarf, übernommen hat.
(3.) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reisevermittlers zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form, erfolgt in der Regel per E-Mail.
(4.) Weicht der Inhalt der Reisevermittlungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Indigotours vor, an das Indigotours für 10 Tage gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Anmelder das neue Angebot ausdrücklich oder schlüssig, auch durch Leistung der Anzahlung oder Restzahlung, annehmen und der Vertrag kommt auf Grundlage des neuen Angebots zu Stande.
(5.) Bei Abschluss des Reisevermittlungsvertrages wird zwischen dem Reisenden und dem Reisevermittler kein Reisevertrag im Sinne der §§ 651a ff. BGB begründet.
§ 2 Allgemeine Vertragspflichten des Reisevermittlers(1.) Gegenstand des Reisevermittlungsvertrages ist die Vermittlung eines Vertrages über Reisedienstleistungen (z.B. Beförderung). Der Reisevermittler ist verpflichtet alle zur Durchführung des Vermittlungsauftrags notwendigen Handlungen und Beratungen vorzunehmen und die erforderlichen Reiseunterlagen bereit zu stellen.
(2.) Abweichungen des Reisevermittlers vom Vermittlungsauftrag sind nur zulässig, soweit der Reisevermittler im konkreten Einzelfall davon ausgehen durfte, dass der Reisende die Abweichungen billigen würde und soweit die vorherige Zustimmung zu den Abweichungen nicht eingeholt werden konnte, ohne den erteilten Vermittlungsauftrag zu gefährden oder unmöglich zu machen.
(3.) Der Reisevermittler haftet bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften im Rahmen der Gesetze und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Reisenden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande.
(4.) Indigotours ist ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet, den jeweils billigsten Anbieter der abgefragten Reisedienstleistungen zu ermitteln und / oder anzubieten.
(5.) Indigotours ist ohne Auskunftsersuchen des Reisenden nicht verpflichtet über die Bonität der jeweiligen Leistungsträger zu informieren.
§ 3 Einreisevorschriften, Visa, Versicherungen(1.) Indigotours informiert den Reisenden über Einreise- und Visabestimmungen, soweit hierzu vom Reisenden ein entsprechender Auftrag ausdrücklich erteilt worden ist.
(2.) Eine entsprechende Aufklärungs- oder Informationspflicht des Reisevermittlers besteht nur in dem Fall, indem besondere dem Reisevermittler bekannte oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen dem Reisenden nicht bereits durch Leistungsbeschreibungen des Leistungsträgers vorliegen.
(3.) Wird eine Informationspflicht nach Absatz 2 begründet kann der Reisevermittler ohne besondere Hinweise oder Kenntnis davon ausgehen, dass sowohl der Reisende als auch seine Mitreisenden die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und keine persönlichen Besonderheiten (z.B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit) vorliegen.
(4.) Entsprechende Hinweispflichten des Reisevermittlers sind beschränkt auf die Erteilung von Auskünften aus oder von geeigneten Informationsquellen (z.B. Informationen ausländischer Botschaften, Konsulate, Tourismusämter sowie Information aktueller branchenüblicher Nachschlagewerke).
(5.) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Informationen über gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften, gesundheitsprophylaktische Vorsorgemaßnahmen sowie Zollvorschriften.
(6.) Für die Einhaltung aller für die Reise wichtiger Vorschriften ist der Reisende, der im Besitz eines gültigen Ausweises (z.B. Reisepass), eventuell mit Visum, sein muss, selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von Indigotours bedingt sind.
(7.) Hat der Reisende Indigotours beauftragt, für ihn behördliche Dokumente (z.B. Visum) zu beantragen, so haftet Indigotours nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente, sondern nur, sofern der Reiseveranstalter gegen eigene Pflichten verstößt und selbst die Verzögerung verschuldet hat. Der Reisevermittler kann für diese Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern.
§ 4 Vermittlung von Linienflugscheinen, Bus- und Bahnfahrkarten(1.) Bei der Vermittlung eines Flugscheins einer Linienfluggesellschaft, Bus- und/oder Bahnfahrtkarten wird der Reisevermittler ausschließlich als Vermittler eines Beförderungsvertrages tätig. Indigotours erbringt keine eigene Beförderungsleistung und haftet daher nicht für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderungsleistung.
(2.) Indigotours ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Reisenden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren.
§ 5 Aufwendungsersatz und Vergütung(1.) Der Reisevermittler ist berechtigt, Anzahlungen entsprechend den Reise- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungsträger zu verlangen, soweit diese entsprechende Anzahlungsbestimmungen enthalten. Bei Pauschalreisen werden Anzahlungen nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zur Kundengeldabsicherung nach § 651k BGB erhoben.
(2.) Indigotours ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die vom Kunden an den Leistungsträger zu leistenden Zahlungen auf den Reise- und Beförderungspreis ganz oder teilweise für den Reisenden zu verauslagen, soweit der Reisevermittler dieses im Rahmen der Ausführung des Vermittlungsauftrags und zur Erreichung des Leistungszwecks nach dem mutmaßlichen Willen des Kunden für erforderlich halten durfte.
(3.) Auch im Falle des Rücktritts vom Reise- oder Beförderungsvertrag kann der Reisevermittler für den Reisenden bereits verauslagte oder noch zu verauslagende Aufwendungen (Stornokosten) gegenüber dem Leistungsträger vom Reisenden einfordern. Dieser Aufwendungsersatz kann sich auf den vollen Preis der Reiseleistung belaufen; er richtet sich im Übrigen nach den Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen des betreffenden Leistungsträgers. Der Reisevermittler ist nicht verpflichtet, Grund und Höhe der auf diese Weise an den Reisenden weitergegebenen Rücktrittsentschädigung und Stornokosten zu prüfen. Es bleibt dem Reisenden gegenüber dem Leistungsträger vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass keine oder ein wesentliche geringerer Schaden als die vom Leistungsträger angegebene Stornopauschale entstanden ist.
(4.) Der Reisende kann dem Aufwendungsersatzanspruch des Reisevermittlers keine Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungsträger, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Reise- oder Beförderungsvertrages entgegenhalten. Weder im Wege der Zurückbehaltung noch durch Aufrechnung. Dies gilt nicht, soweit der Reisevermittler das Entstehen solcher Ansprüche durch eine schuldhafte Verletzung seiner eigenen Vertragspflichten verursacht oder mit verursacht hat oder dem Reisenden gegenüber aus anderen Gründen für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.
(5.) Preisänderungen des Leistungsträgers unterliegen nicht dem Einfluss des Reisevermittlers. Der Reisevermittler ist berechtigt, eingetretene Tarifänderungen und zulässige Nachforderungen an den Reisenden weiterzugeben, wenn er mit entsprechenden Aufwendungen seitens der Leistungsträger belastet wird.
(6.) Sofern dies vereinbart ist, ist der Reisevermittler berechtigt, für seine Reisevermittlungsdienstleistungen eine gesonderte Vergütung vom Reisenden zu verlangen.
(7.) Sofern dies vereinbart ist, kann Indigotours ein Umbuchungsendgelt erheben, wenn auf Wunsch des Reisenden Änderungen an den vermittelten Reisedienstleistungen vorgenommen werden.
§ 6 Reiseunterlagen(1.) Der Reisevermittler erstellt die Reiseunterlagen nach bestem Wissen und Gewissen.
(2.) Dies befreit den Reisende nicht von seiner Pflicht, Vertrags- und Reiseunterlagen des vermittelten Leistungsträger, die dem Reisenden zur Verfügung gestellt wurden (z.B. Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Visa, Hotelgutscheine und Versicherungsscheine) auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen. Dabei ist der Reisende verpflichtet, für ihn erkennbare Fehler, Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstige Unstimmigkeiten unverzüglich gegenüber dem Reisevermittler anzuzeigen. Kommt der Reisende dieser Pflicht nicht nach, so kann ein etwaiger Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein. Eine Schadensersatzverpflichtung des Reisevermittlers entfällt vollständig, wenn die hier bezeichneten Umstände für den Reisevermittler nicht erkennbar waren.
§ 7 Reklamationen(1.) Indigotours weist ausdrücklich darauf hin, dass reisevertragliche Gewährleistungsansprüche, Ersatzansprüche aus dem Beförderungsvertrag und reiseversicherungsvertragliche Regulierungsansprüche fristwahrend nicht gegenüber dem Reisevermittler geltend gemacht werden können. Die Verpflichtung des Reisevermittlers beschränkt sich bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachungen von Ansprüchen gegenüber vermittelten Leistungsträgern auf die Erteilung aller Informationen und Unterlagen, die für den Reisenden hierfür von Bedeutung sind. Insbesondere die Mitteilung von Name und Adresse der Leistungsträger. Der Reisevermittler ist nicht zur Entgegennahme und / oder zur Weiterleitung entsprechender Erklärungen und Unterlagen verpflichtet. Übernimmt der Reisevermittler dennoch aufgrund einer gesonderten Vereinbarung, fristwahrende Anspruchsschreiben des Reisenden an den betroffenen Leistungsträger weiterzuleiten, haftet der Reisevermittler für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur dann, wenn er eine Fristversäumnis selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
(2.) Bezüglich etwaiger Ansprüche des Reisenden gegenüber dem vermittelten Leistungsträger beseht keine Pflicht des Reisevermittlers zur Beratung, insbesondere über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen. Der Reisevermittler verweist insoweit auf die Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen der Leistungsträger und ergänzend bei Flugbeförderungsleistungen auf die unter der Internetseite www.lba.de veröffentlichten Informationen zu Fluggastrechten bei Überbuchung, Annullierung, Verspätung, Passagier- und Gepäckschäden.
§ 8 Haftung des Reisevermittlers(1.) Soweit der Reisevermittler eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden übernommen hat, haftet er nicht für das Zustandekommen von dem Buchungswunsch des Reisenden entsprechenden Verträgen mit den zu vermittelnden Leistungsträgern.
(2.) Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung oder Zusicherung haftet der Reisevermittler bezüglich der vermittelten Leistungen selbst nicht für Mängel der Leistungserbringung und Personen- oder Sachschäden, die dem Reisenden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen.
(3.) Eine etwaige eigene Haftung des Reisevermittlers aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
(4.) Die Haftung des Reisevermittlers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit eine etwaige Pflichtverletzung des Reisevermittlers nicht dessen vertragliche Hauptpflichten verletzt oder Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag für eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betrifft.
§ 9 Ausschluss und Verjährung von Ansprüchen(1.) Der Reisende hat Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung von Vermittlungsdienstleistungen innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat gegenüber dem Reisevermittler geltend zu machen. Die Frist beginnt mit der vertraglich vorgesehenen Beendigung der vermittelten Reisedienstleistung, jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, an dem der Kunde von den Umständen Kenntnis erlangt hat, die Ansprüche gegen den Reisevermittler begründenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
(2.) Die Ansprüche des Reisenden aus dem Reisevermittlungsvertrag verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Reisende von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste, es sei denn, die Ansprüche beruhen auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reisevermittlers.
§ 10 Sonstiges(1.) Indigotours empfiehlt zur Sicherheit des Reisenden den rechtzeitigen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung, einer Reisekrankenversicherung, einer Reisegepäckversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.
(2.) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und den Leistungsträgern der vermittelten Reisedienstleistungen gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen der jeweiligen Leistungsträger.
(3.) Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Reisende kann Indigotours nur an dessen Sitz verklagen.
(4.) Für Klagen des Reisvermittlers gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrags, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reisevermittlers vereinbart.
§ 11 Unwirksamkeit einzelner BestimmungenDie Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevermittlungsvertrags hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevermittlungsvertrages zur Folge.
Reisevermittler
Indigotours
Inhaberin/Geschäftsführerin Katharina Merges
Nikolausstraße 44, 54290 Trier
Tel.: +49 (0) 651 - 699 311 26
E-Mail: merges@indigotours.de