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§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage für alle jetzt und zukünftig abgeschlossenen Verträge. Sie gelten mit Empfang als verbindlich zwischen dem Besteller und uns vereinbart und werden Bestandteil aller abzuschließenden Geschäfte, ohne dass es einer neuen Übersendung oder Vereinbarung bedarf. Hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers haben ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch keine Gültigkeit.
Alle Angebote gelten ausschließlich für Industrie, Handel und Gewerbe. Der Käufer bestätigt mit seiner Bestellung die Verwendung der Ware im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit. Erteilte Aufträge sind verbindlich ab dem Bestelltag. Werden Aufträge hinterher storniert, so machen wir Schadenersatzansprüche von mindestens 20% geltend. Ist die Ware bereits teilweise oder komplett produziert, wird je nach Fertigungsstand bis zu 100 % Schadenersatz verlangt. Da es sich um kundenspezielle Anfertigungen handelt, kann ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen nicht gewährt werden.
§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, sie verstehen sich netto zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer, ausschließlich Porto und Verpackung, die zum Selbstkostenpreis berechnet werden. Von Handelsvertretern in Auftragsformularen eingesetzte Preise sind nur dann verbindlich, wenn wir diesen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Zugang des Auftrags widersprochen haben. Ergänzungen und Nebenabreden zu den mit dem Besteller getroffenen Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung von uns aus rechtsverbindlich.
(2) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto zur Zahlung fällig. Bei Neukunden behalten wir uns eine Lieferung gegen Nachnahme oder Vorkasse vor. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszins, bei Handelsgeschäften in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszins, zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
Der Rechnungsbetrag wird sofort fällig bei:
a) Annahmeverweigerung der Ware,
b) Nichterfüllung von Verpflichtungen aus früheren Geschäften,
c) im Falle der Zahlungseinstellung, Einleitung von Insolvenzverfahren und / oder Geschäftsveräußerungen.
(3) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.
(4) Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, oder von uns
3) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.
(4) Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, oder von uns anerkannt sind.
§ 3 Lieferzeit und Versand
(1) Geraten wir in Verzug, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 50% des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur dann, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus. Insbesondere gilt dies für die Bereitstellung von Dateien im erforderlichen Format. Ist eine Freigabe des Kunden erforderlich, so beginnt die Lieferzeit erst mit dem vorliegen des Freigabevermerks.
(3) Alle Sendungen werden auf Gefahr des Empfängers verschickt, beschädigte Waren sind erst nach schriftlichem Anerkenntnis des Schadens durch Bahn, Post bzw. Spediteur abzunehmen
§ 4 Abrufaufträge / Mitwirkungspflichten
(1) Hat der Kunde innerhalb einer vereinbarten Frist abzunehmen, kommt er mit dem Abruf der Bestellung länger als 2 Wochen in Verzug, sind wir berechtigt, die bestellten Waren bzw. die Restmengen dem Kunden anzuliefern.
(2) Ist der Kunde zur Erfüllung des Auftrags mitwirkungspflichtig, zum Beispiel durch Rücksendung des Korrekturabzuges oder Bestätigung der Druckreife, so hat er dieser Mitwirkungspflicht binnen 2 Wochen zu entsprechen; tut er dies nicht, gilt die Mitwirkungspflicht als geleistet, also der Druck als genehmigt.
§ 5 Gewährleistung
Aufgrund der technischen Fertigungsverfahren kann es zu branchenüblichem Mehr- und Minderlieferungen von bis zu 10 % kommen. Diese Toleranzmengen werden nach der tatsächlichen Liefermenge berechnet; Mengenabweichungen berechtigen daher nicht zu Rechnungskürzungen, sie begründen auch keine Nachlieferverpflichtung.br /> Für die Eignung unserer Erzeugnisse für den vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck übernehmen wir keine Garantie. Dies gilt insbesondere für unsere selbstklebenden Erzeugnisse, da bei diesen die Reaktion der Klebstoffe auf bestimmten Materialien (z.B. Kunststoffe, lackierte Flächen usw.) nicht vorausgesehen werden kann. Es ist daher erforderlich, dass der Käufer eigene Klebeversuche auf dem Obermaterial durchführt. Die Firma Schilderfabrik Bohn übernimmt insoweit keinerlei Haftung, auch nicht auf Schadensersatz.
(2) Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(3) Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(6) Wählt der Kunde wegen eines Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
(7) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 4 dieser Bestimmung).
(8) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
(9) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht, Herstellergarantieren bleiben hiervon unberührt.
§ 6 Entwürfe, Schutzrechte, Markenrechte und Kunden-Logos
Entwürfe, die von uns erarbeitet und zur Verfügung gestellt werden, sowie von uns gefertigte Reinzeichnungen, Filme, Schablonen und Druckplatten bleiben auch nach Bezahlung unser Eigentum. Ebenso bleiben wir Inhaber der hieran bestehenden gewerblichen Schutz- und Urheberrechte. Der Besteller sichert uns zu, dass die von uns gelieferten Entwürfe und Ausführungsvorgaben bestehende Patent-, Lizenz-, Warenzeichen-, Geschmacksmuster oder sonstige gewerblichen Schutzrechte einschließlich Urheberrechte Dritter nicht verletzen. Im Falle unserer Inanspruchnahme durch Dritte wegen der Verletzung eines solchen Schutzrechtes stellt uns der Besteller von sämtlichen sich hieraus ergebenden Zahlungspflichten frei.
§6a Es gilt als vereinbar, dass wir Produkte als Fotomuster auf unserer Website abbilden oder in unserem Katalog verwenden. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass wir die Produkte mit seinem Logo als Beispiele verwenden können. Werbung für oder gegen seine Marke werden wir nicht betreiben. Die Darstellung hat nur Beispielcharakter und ist unentgeltlich. Auf Wunsch entfernen wir die Abbildungen zum nächst möglichen Zeitpunkt.
Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
(3) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich¬rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(6) Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
(7) Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
§ 8 Erfüllungsort und anzuwendendes Recht
(1) Erfüllungsort ist 56479 Niederroßbach/Ww.
(2) Das Recht der Bundesrepublik Deutschland ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
§ 9 Ist eine Klausel aus diesen Vertragsbedingungen rechtlich unwirksam, so berührt das die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht.