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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mietbedingungen
Allgemeine Mietbedingungen
Technology Services GmbH (nachfolgend: der Vermieter) vermietet Personal-Computer und Peripherie verschiedener Hersteller für das Macintosh-Betriebssystem. Die Vermietung erfolgt ausschließlich zu den nachfolgenden allgemeinen Mietbedingungen.
1. Vertragsgegenstand
1.1. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages kommt zwischen den Parteien ein Mietverhältnis über die in dem Vertrag genau bezeichnete Mietsache zustande.
1.2. Verpackungen, Bedienungshandbücher, Betriebssystem-Software und sonstiges Zubehör sind Teil der Mietsache.
1.3. Der Vermieter überläßt dem Mieter die Mietsache in gebrauchsfähigem Zustand.
1.4. Farbbänder, Tintenpatronen, Toner und sonstige Verbrauchsmaterialien, welche zum Betrieb der Mietsache benötigt werden, werden mitgeliefert. Das Material ist nicht neuwertig bzw. originalverpackt. Zusätzliche Verbrauchsmaterialien können kostenpflichtig vom Vermieter bezogen werden.
1.5. Die Mindestmietdauer beträgt eine Woche.
2. Mietzins
2.1. Die Miete wird für die gesamte Mietdauer im Voraus berechnet. Teile einer Woche werden als volle Woche gerechnet.
2.2. Der Rechnungsbetrag ist 10 Tage nach Rechnungsdatum rein netto fällig.
2.3. Bei Neukunden erfolgt der Versand der Mietsache erst nach Zahlungseingang.
3. Transport der Mietsache/Versicherung
3.1. Der Transport der Mietsache zum Aufstellungsort erfolgt auf Kosten des Mieters, es sei denn, der Mieter holt die Mietsache beim Vermieter selbst ab.
3.2. Der Mieter schließt mit Abschluss des Mietvertrages eine Transportversicherung ab. Desweiteren kann der Mieter über den Vermieter eine Elektronikversicherung abschließen. Bei Nichtabschluss einer Elektronikversicherung haftet der Mieter für aufkommende Schäden.
3.3. Bei Messen und Ausstellungen ist der Mieter verpflichtet, zusätzlich und ergänzend zum Mietvertrag eine Messe- und Ausstellungsversicherung abzuschließen. Diese beinhaltet den Transport zur Messe, den Aufenthalt auf der Messe sowie den Rücktransport von der Messe.
4. Rückgabe der Mietsache
4.1. Die Rückgabe der Mietsache sowie aller erhaltenen Gegenstände und Zubehör erfolgt gebrauchsfähig in der Orginial-Verpackung, bruchsicher, frei Lager Technology Services GmbH, Max-Planck-Straße 9, 85716 Unterschleißheim.
4.2. Bei Überschreitung des Rückgabedatums um mehr als 2 Tage wird für jede angefangene Woche ein voller Wochenpreis berechnet.
5. Pflichten des Mieters
5.1. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache bei Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit und Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen und bei eventuellen Mängeln den Vermieter zu informieren.
5.2. Der Mieter hat die Mietsache ordentlich und sachgemäß zu behandeln, die Instruktionen und Installationsrichtlinien des Herstellers zu beachten und die Mietsache nur eigenem, qualifizierten Personal zu überlassen.
5.3. In keinem Fall darf der Mieter ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch den Vermieter die Mietsache Dritten überlassen.
5.4. Änderungen, wie z.B. das Anbringen durch Zusatzeinrichtungen, dürfen nur vom Vermieter vorgenommen werden.
5.5. Ebenso dürfen Reparaturen nur direkt im Auftrag des Vermieters oder vom Vermieter selbst durchgeführt werden.
5.6. Eventuelle Schäden an der Mietsache sowie deren Verlust ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Bei Abhandenkommen der Mietsache ist ebenfalls die Polizei zu verständigen
5.6. Die Mietsache ist in angemessener Weise gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern.
6. Software
6.1. Die installierte Software untersteht dem für die jeweilige Software gültigen Lizenzvertrag. Software, die mitgeliefert ist, darf ausschließlich nach den bekannten Bedingungen des Lizenzinhabers benutzt werden.
6.2. Dem Mieter ist bekannt, dass mißbräuchliche Nutzung von Software Schadenersatzansprüche des Lizenzinhabers in beträchtlicher Höhe nach sich ziehen kann. Der Mieter stellt hiermit den Vermieter auf erste Anforderung hin einredefrei von allen Ansprüchen des Lizeninhabers frei.
7. Pfändung der Mietsache
Für den Fall der Pfändung der Mietsache hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren bzw. das Pfändungsprotokoll zu übersenden. Das gleiche gilt, wenn von Seiten Dritter (Grundstückseigentümer, Hypothekengläubiger, etc.) Rechte an der Mietsache geltend gemacht werden.
8. Verbringung der Mietsache ins Ausland
Es ist dem Mieter ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters nicht gestattet, die Mietsache nach einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen.
9. Haftung des Mieters
9.1. Der Mieter haftet für alle wirtschaftlichen Nachteile, die dem Vermieter durch einen Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen entstehen.
9.2. Der Mieter haftet insbesondere bei Zerstörung oder Beschädigung der Mietsache infolge von Änderungen, Anbauten, nicht vertragsgemäßer Nutzung und Verwendung von ungeeignetem Zubehör.Darunter fallen auch Kratzer und nicht zu entfernende Verschmutzungen.
9.3. Der Mieter kommt ferner für alle Reparaturen auf, die an der Mietsache infolge unsachgemäßer Behandlung entstanden sind und die nicht auf Verschleiß zurückzuführen sind.
9.4. Der Mieter haftet mit dem Wiederbeschaffungswert für das Abhandenkommen, bzw. Diebstahl. Es obliegt dem Mieter hierfür eine Versicherung abzuschließen.
10. Haftung des Vermieters
10.1. Im Fall der Unmöglichkeit, der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlung, einer positiven Vertragsverletzung bzw. einer Verletzung von Beratungs- oder sonstigen Pflichten haftet der Vermieter, soweit vorliegend nichts anderes geregelt ist, ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
10.2. Die Haftung des Vermieters für jede schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleibt davon unberührt.
10.3. Im übrigen ist die Haftung des Vermieters, insbesondere für Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
10.4. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet der Vermieter in jedem Fall nur dann, wenn der Mieter sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, welches in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
10.5. Der Vermieter haftet der Höhe nach in den letzten drei Fallgruppen auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages werden nur wirksam, wenn sie binnen einer Woche von beiden Vertragsparteien schriftlich bestätigt werden. Nebenabreden sind nicht getroffen.
11.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.3. Soweit der Mieter Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, wird, vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstandes, für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag als Gerichtsstand München vereinbart.