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Eine lückenlose Darstellung von Geschäftsabläufen in Zahlen ist gesetzlich nach Paragraph 239 des HGB (Handelsgesetzbuch) vorgeschrieben und umfasst alle wirtschaftlichen Vorgänge eines Unternehmens. Einkäufe, Verkäufe, Einnahmen, Ausgaben, Investitionen, Kredite, Versicherungen, Betriebskosten, Veräußerungsgewinne usw. müssen durch geeignete Belege festgehalten und jährlich gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Für Unternehmen ist eine doppelte Buchführung zwingend. Kleinunternehmen sind steuerrechtlich von dieser Pflicht befreit. Viele Unternehmen sind mit einer spiegelbildlichen Buchführung überfordert und geben diese an Dipl. Finanzwirte (FH), Steuerberater, Finanzdienstleister oder Unternehmensberater ab. Derartige wirtschaftliche Dienstleistungen beinhalten des Weiteren nicht nur die Buchführung der Finanzen als solche, sondern greifen auch in die individuellen Bereiche der Lohnbuchhaltung, Zwischenbilanzen, Jahresbilanzen und Steuererklärungen. Auch rechtlicher Beistand ist über die geprüften wirtschaftlichen Dienstleister gewährleistet. Einige Steuerberatungskanzleien bieten für Unternehmer eine Datev-Schnittstelle über das Internet an. Der Unternehmer kann seine Finanzen sicher und verschlüsselt online belegen, wobei das Dienstleistungsunternehmen eine zeitnahe und stets aktuelle Buchführung in der Lohnbuchhaltung und Finanzbuchhaltung erbringen kann.