Während sich früher im Ernährungsgewerbe die Herstellung von Konfitüren im Allgemeinen auf einen Brotaufstrich aus Früchten und Zucker bezog und dazu gleichfalls der Begriff Marmelade verwendet wurde, besteht heute eine EU-Verordnung, die den Begriff Marmelade nur auf Brotaufstriche anwendet, die aus Zitrusfrüchten hergestellt sind. Allerdings ist diese rechtliche Unterscheidung in der Herstellung von Konfitüren im allgemeinen Sprachgebrauch nicht angekommen, sodass üblicherweise sowohl der Begriff Konfitüre wie der Begriff Marmelade für Brotaufstriche verwendet werden, gleich ob Zitrusfrüchte oder andere Obstsorten darin enthalten sind. Die eigentliche Herstellung von Konfitüren unterliegt bestimmten Richtlinien in Bezug auf die Mengen. So muss in 1000 g Konfitüre mindestens 350 g sogenannte Pülpe oder Fruchtmark enthalten sein. Bei bestimmten Fruchtsorten verringert sich dieser Anteil. So genügt bei Konfitüre aus der Passionsfrucht die Beigabe von 60 g. Bei der Herstellung von Konfitüren Extra erhöht sich der Frucht-beziehungsweise Fruchtmarkanteil im Allgemeinen um 100 g. Weitere erlaubte Zusätze in Konfitüren sind unter anderem Honig, Vanille, Nüsse oder auch Spirituosen.