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Ausbildung nach § 20 SprengG

Ausbildung nach § 20 SprengG Grundlehrgang für Mitarbeiter der Luftfahrtindustrie, die Umgang mit pyrotechnischen Schnellauslösevorrichtungen für Luftfahrzeuge haben. Sonderlehrgang für Personen, die nach dem Gesetz für die Beförderung gefährlicher Güter zur Beförderung von Gütern der Klasse 1 berechtigt sind (Fahrzeugführer nach ADR): Teilnehmen an der Ausbildung nach § 20 SprengG kann, wer zum Lehrgangsbeginn eine aktuelle Unbedenk-lichkeitsbescheinigung vorlegen kann. Ausbildung nach § 20 SprengG über die Fachkunde für das Verbringen, die Empfangnahme und das Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen.


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